Den Beschwerdeausführungen kann jedoch nicht gefolgt werden. Schon unter der Herrschaft des Strafgesetzes war es unbestritten, daß auch die listige narkotische Betäubung Gewalt darstellt (vgl. Slg. 3708; SSt. 25/68). Die Regierungsvorlage zum Strafgesetzbuch wollte (§ 77 Z. 6) klarstellen, daß 'unter Gewalt auch hier die Anwendung der Hypnose oder eines betäubenden oder berauschenden Mittels, um jemanden ohne seine Zustimmung bewußtlos oder widerstandsunfähig zu machen', zu verstehen sei. Auch der Justizausschuß (JA-Bericht, 16) war der Meinung, daß diese beiden Formen dem Begriff der Gewalt zu subsumieren seien, daß es aber, da die 'Gewalt' im Strafgesetzbuch als solche nicht definiert werde (vgl. § 74 Z. 5 StGB und Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB2, RN. 23 zu § 74), auch nicht notwendig sei, diese beiden besonderen Formen der Gewaltanwendung in den Begriffsbestimmungen anzuführen (vgl. Dokumentation StGB, 121). Wie in der Rechtsprechung (LSK. 1976/284) ist auch in der Lehre zum geltenden Strafgesetzbuch unbestritten, daß (weiterhin) Gewalt auch durch Verabreichung betäubender Mittel angewendet wird (siehe Leukauf-Steininger, RN. 6 zu § 142, RN. 24 zu § 74; Kienapfel, BT II, RN. 27 zu § 142). Bedrängnisdiebstahl (§§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z. 1 StGB) scheidet aus, soweit Raub anzunehmen ist. Wer daher die Hilflosigkeit des Betroffenen mit Mitteln und zum Zwecke des § 142 StGB herbeiführt, ist regelmäßig wegen Raubes zu bestrafen (LSK. 1979/340; Kienapfel, BT II, RN. 13 und 18 zu § 128 StGB; vgl. auch SSt. 13/52).Den Beschwerdeausführungen kann jedoch nicht gefolgt werden. Schon unter der Herrschaft des Strafgesetzes war es unbestritten, daß auch die listige narkotische Betäubung Gewalt darstellt vergleiche Slg. 3708; SSt. 25/68). Die Regierungsvorlage zum Strafgesetzbuch wollte (Paragraph 77, Ziffer 6,) klarstellen, daß 'unter Gewalt auch hier die Anwendung der Hypnose oder eines betäubenden oder berauschenden Mittels, um jemanden ohne seine Zustimmung bewußtlos oder widerstandsunfähig zu machen', zu verstehen sei. Auch der Justizausschuß (JA-Bericht, 16) war der Meinung, daß diese beiden Formen dem Begriff der Gewalt zu subsumieren seien, daß es aber, da die 'Gewalt' im Strafgesetzbuch als solche nicht definiert werde vergleiche Paragraph 74, Ziffer 5, StGB und Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB2, RN. 23 zu Paragraph 74,), auch nicht notwendig sei, diese beiden besonderen Formen der Gewaltanwendung in den Begriffsbestimmungen anzuführen vergleiche Dokumentation StGB, 121). Wie in der Rechtsprechung (LSK. 1976/284) ist auch in der Lehre zum geltenden Strafgesetzbuch unbestritten, daß (weiterhin) Gewalt auch durch Verabreichung betäubender Mittel angewendet wird (siehe Leukauf-Steininger, RN. 6 zu Paragraph 142,, RN. 24 zu Paragraph 74,; Kienapfel, BT römisch zwei, RN. 27 zu Paragraph 142,). Bedrängnisdiebstahl (Paragraphen 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) scheidet aus, soweit Raub anzunehmen ist. Wer daher die Hilflosigkeit des Betroffenen mit Mitteln und zum Zwecke des Paragraph 142, StGB herbeiführt, ist regelmäßig wegen Raubes zu bestrafen (LSK. 1979/340; Kienapfel, BT römisch zwei, RN. 13 und 18 zu Paragraph 128, StGB; vergleiche auch SSt. 13/52).
Soweit sich die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen der Sache nach auch gegen die den Geschwornen zum strafrechtlichen Begriff der Gewalt erteilte Rechtsbelehrung (S. 3) wendet, ist sie auf das oben Gesagte zu verweisen, wonach die - damit übereinstimmende - Rechtsbelehrung nicht unrichtig ist, sondern dem geltenden Gesetz durchaus entspricht.
Mithin ist die Unterstellung der wahrspruchmäßig festgestellten Taten der Angeklagten unter den Tatbestand des (teils vollendeten, teils versuchten) Raubes ohne Rechtsirrtum erfolgt. Es war somit die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Christine A zu verwerfen. Die beiden Angeklagten wurden nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB zu Freiheitsstrafen, Christine A in der Dauer von sieben Jahren und Christine B in der Dauer von sechseinhalb Jahren verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Geschwornengericht bei beiden Angeklagten als erschwerend die Wiederholung der Angriffe, bei Christine A eine einschlägige Vorstraftat (wegen versuchten Ladendiebstahls) und die Anstiftung der Christine B zur ersten Tat, mildernd bei beiden Angeklagten das wenn auch nur in geringem Maße reumütige Geständnis sowie, daß es in einem Fall beim Versuch geblieben ist, bei Christine B auch ihr bisher ordentlicher Wandel sowie die Anstiftung durch Christine A zur ersten Tat. Mit ihren Berufungen streben beide Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafen unter Anwendung des § 41 StGB an.Mithin ist die Unterstellung der wahrspruchmäßig festgestellten Taten der Angeklagten unter den Tatbestand des (teils vollendeten, teils versuchten) Raubes ohne Rechtsirrtum erfolgt. Es war somit die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Christine A zu verwerfen. Die beiden Angeklagten wurden nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB zu Freiheitsstrafen, Christine A in der Dauer von sieben Jahren und Christine B in der Dauer von sechseinhalb Jahren verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Geschwornengericht bei beiden Angeklagten als erschwerend die Wiederholung der Angriffe, bei Christine A eine einschlägige Vorstraftat (wegen versuchten Ladendiebstahls) und die Anstiftung der Christine B zur ersten Tat, mildernd bei beiden Angeklagten das wenn auch nur in geringem Maße reumütige Geständnis sowie, daß es in einem Fall beim Versuch geblieben ist, bei Christine B auch ihr bisher ordentlicher Wandel sowie die Anstiftung durch Christine A zur ersten Tat. Mit ihren Berufungen streben beide Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafen unter Anwendung des Paragraph 41, StGB an.
Die Berufungen sind nicht berechtigt.
Von einem achtbaren Motiv - wie in der Berufung behauptet - kann bei der Angeklagten A keine Rede sein, denn sie hatte ein hinreichendes Einkommen, das ihr ermöglichte, auch ohne Begehung von Straftaten ihrer schwer erkrankten Mutter Geschenke zu machen. Die bloße Bereitschaft zur Schadensgutmachung erfüllt nicht die Voraussetzung des § 34 Z. 17 StGB Mit Recht hat das Erstgericht die Anstiftung (zur ersten Tat) bei A als erschwerend gewertet, obwohl es keiner besonderen überredungskunst bedurfte, um die Zweitangeklagte zur Mitwirkung am Raub zu bestimmen.Von einem achtbaren Motiv - wie in der Berufung behauptet - kann bei der Angeklagten A keine Rede sein, denn sie hatte ein hinreichendes Einkommen, das ihr ermöglichte, auch ohne Begehung von Straftaten ihrer schwer erkrankten Mutter Geschenke zu machen. Die bloße Bereitschaft zur Schadensgutmachung erfüllt nicht die Voraussetzung des Paragraph 34, Ziffer 17, StGB Mit Recht hat das Erstgericht die Anstiftung (zur ersten Tat) bei A als erschwerend gewertet, obwohl es keiner besonderen überredungskunst bedurfte, um die Zweitangeklagte zur Mitwirkung am Raub zu bestimmen.
Bei Christine B wurde bereits vom Erstgericht als mildernd gewertet, daß sie zumindest zur ersten Straftat von A angestiftet wurde. Die durch die Einnahme von Medikamenten ('Adipex neu, R') - bedingt durch ihre abnorme Fettleibigkeit - bewirkte Enthemmung kann als weiterer Milderungsgrund herangezogen werden.
Beide Angeklagte haben die strafbaren Handlungen, obwohl sie in durchaus geregelten Lebensverhältnissen standen und auf die Beute nicht angewiesen waren, oftmals wiederholt und durch die Verabreichung von betäubenden Mitteln ihre bereits bejahrten Opfer ganz erheblich gefährdet. Auch wenn man ihr Geständnis, das wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, höher bewertet, als es das Erstgericht tat, kann von einem überwiegen der Milderungsgründe im Sinne des § 41 StGB überhaupt keine Rede sein. Ebenso ist eine Herabsetzung der vom Geschwornengegericht gefundenen angemessenen Strafen nicht gerechtfertigt.Beide Angeklagte haben die strafbaren Handlungen, obwohl sie in durchaus geregelten Lebensverhältnissen standen und auf die Beute nicht angewiesen waren, oftmals wiederholt und durch die Verabreichung von betäubenden Mitteln ihre bereits bejahrten Opfer ganz erheblich gefährdet. Auch wenn man ihr Geständnis, das wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, höher bewertet, als es das Erstgericht tat, kann von einem überwiegen der Milderungsgründe im Sinne des Paragraph 41, StGB überhaupt keine Rede sein. Ebenso ist eine Herabsetzung der vom Geschwornengegericht gefundenen angemessenen Strafen nicht gerechtfertigt.
Den Berufungen war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.