Gründe:
Josef F***** wurde der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I. 1 bis 3), der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (II. 1 und 2), des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 und Z 2 StGB (II. 3), der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (III. 1 bis 3), der wiederholt begangenen Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (IV. 1 und 2) und der Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 1 und Z 2 WaffG (V.) schuldig erkannt.Josef F***** wurde der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch eins. 1 bis 3), der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (römisch zwei. 1 und 2), des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB (römisch zwei. 3), der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB (römisch drei. 1 bis 3), der wiederholt begangenen Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (römisch vier. 1 und 2) und der Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, WaffG (römisch fünf.) schuldig erkannt.
Demnach hat er Michaela R*****
I. vorsätzlich am Körper verletzt und an der Gesundheit geschädigt, und zwar:römisch eins. vorsätzlich am Körper verletzt und an der Gesundheit geschädigt, und zwar:
1) am 9. 3. 2000 in Graz durch Schläge gegen den Hinterkopf, die Arme und Beine und gegen den Rücken (Hämatome, Prellungen und Schwellungen),
2) Ende März 2000 zwischen Krieglach und Weißenkirchen durch Schläge mit der Faust gegen den Hinterkopf und insbesondere auf die Schulterblätter (Hämatome, Schwellungen und Prellungen),
3) von Anfang April 2000 bis Mitte November 2000 in Graz und anderen Orten in zahlreichen Tatbegehungen durch Schläge und Tritte gegen den Kopf, Rumpf und Extremitäten, was massive Schwellungen, Prellungen und Hämatome nach sich zog,
II. durch gefährliche Drohungen zu folgenden Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen genötigt:römisch zwei. durch gefährliche Drohungen zu folgenden Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen genötigt:
1) Ende März 2000 zwischen Krieglach und Weißkirchen, nachdem er ein Messer geholt und zum Einsatz gegen Michaela R***** bereit gelegt hatte, durch die Ankündigung, wenn sie noch einmal etwas Falsches sage, werde er ihr in den Oberschenkel stechen, zu der Unterlassung, Kritik an ihm zu äußern und über ihre Angst vor ihm zu sprechen,
2) zwischen März 2000 und Mitte November 2000 in Graz und anderen Orts wiederholt durch die Ankündigungen, ihrer Mutter, jemandem aus ihrer Familie oder ihr selbst werde etwas passieren, wenn sie der Familie vom Verhalten des Josef F***** ihr gegenüber Mitteilung mache, zur geforderten Unterlassung,
3) Ende Oktober/Anfang November 2000 in Graz und auf der Fahrt Richtung Judenburg durch die Ankündigung, er werde sie verdreschen und wenn sie einen Fehler mache, werde sie die dreifache Menge an Schlägen erhalten, dazu, sich wie eine Prostituierte zu kleiden, und mit ihm im PKW von Graz in Richtung Judenburg zu fahren und einzuwilligen, künftig für ihn als Prostituierte zu arbeiten, wobei er sie längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzte und mit der Vernichtung ihrer gesellschaftlichen Stellung drohte,
III. gefährlich mit dem Tod oder einer erheblichen Verstümmelung bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen und die Bedrohte durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt, und zwar:römisch drei. gefährlich mit dem Tod oder einer erheblichen Verstümmelung bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen und die Bedrohte durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt, und zwar:
1) zwischen Anfang April und Mitte November 2000 in Graz durch die wiederholten Ankündigungen, er werde ihr mit einem Buschmesser den Kopf abschneiden, wobei er teilweise auch mit einer Machete gegen ihren Hals zeigte, und die Ankündigungen, er werde mit einem Baseballschläger ihre Kniescheiben zertrümmern, wobei er mit einem Baseballschläger hantierte,
2) im Sommer 2000 auf der Fahrt von Graz nach Klagenfurt durch die Ankündigung, er werde sie nun erschießen, wobei er eine Schusswaffe mit sich führte,
3) vermutlich im Oktober 2000 in Graz durch die Frage, ob er ihr den Schädel an der Mauer zertrümmern solle, wobei er zur Verstärkung der Drohung an ihren Haaren und einem Ohr zerrte,
IV. zwischen Sommer und Mitte November 2000 wiederholt in Graz und anderenorts im Hinblick auf die wiederholt grundlos geäußerten Todesdrohungen und seine stets bekundete Gewaltbereitschaft, daher durch Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben und mit Gewalt durch das Verabreichen von Schlägen gegen den Körper, zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes und dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen, nämlich zur Duldung der analen und vaginalen Penetration und zur Vornahme von Oralverkehren genötigt,römisch vier. zwischen Sommer und Mitte November 2000 wiederholt in Graz und anderenorts im Hinblick auf die wiederholt grundlos geäußerten Todesdrohungen und seine stets bekundete Gewaltbereitschaft, daher durch Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben und mit Gewalt durch das Verabreichen von Schlägen gegen den Körper, zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes und dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen, nämlich zur Duldung der analen und vaginalen Penetration und zur Vornahme von Oralverkehren genötigt,
V. wenn auch nur fahrlässig:römisch fünf. wenn auch nur fahrlässig:
1) von 1995 bis 5. 12. 2000 in Graz und anderenorts unbefugt eine genehmigungspflichtige Schusswaffe besessen und geführt, nämlich eine Pistole MAB, Modell D, Kaliber 9 mm, Nummer A 99152,
2) seit einem unbekannten Zeitpunkt bis 5. 12. 2000 eine verbotene Waffe unbefugt besessen, und zwar eine Manrikigusari. Der allein gegen die Schuldspruchfakten (richtig:) II. 3, III. 1 bis 3 und IV. aus § 281 Abs 1 Z 5, "9" und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.2) seit einem unbekannten Zeitpunkt bis 5. 12. 2000 eine verbotene Waffe unbefugt besessen, und zwar eine Manrikigusari. Der allein gegen die Schuldspruchfakten (richtig:) römisch zwei. 3, römisch drei. 1 bis 3 und römisch vier. aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, "9" und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.