Beide Beschwerden erweisen sich schon aus dem erstangeführten Nichtigkeitsgrund als berechtigt.
Die für den Schuldspruch wegen schweren Betruges entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils, wonach zum einen Anna C eine Haftung gegenüber der Firma Wilhelm B, M K N Ges.m.b.H. & Co KG, nur bis zu einem Höchstbetrag von 3,000.000 S habe übernehmen wollen und Bedeutung sowie Tragweite ihrer Unterschrift auf dem Schuldanerkenntnis vom 5.April 1978 und auf der Pfandbestellungsurkunde vom 10.April 1978 mangels entsprechender Aufklärung über deren Inhalt nicht erkannt habe, zum anderen die Angeklagten DDr. A und Dipl.Ing. B diesen Irrtum der Anna C durch ihr Verhalten vorsätzlich herbeigeführt und deren Vertrauensseligkeit bewußt ausgenützt haben, um es dem Angeklagten Dipl.Ing. B nach Erkennen der Zahlungsunfähigkeit des Ing. D zu ermöglichen, sich an Anna C schadlos zu halten, stützt das Erstgericht vor allem auf die Zeugenaussagen der Anna C und des im Rechtshilfeweg in Rohrschach (Schweiz) vernommenen Ing. Hans Georg D. Bei Würdigung der insgesamt für glaubwürdig erachteten Angaben der Anna C verkannte das Schöffengericht zwar nicht, daß deren Darstellung Widersprüche enthält, war jedoch der Auffassung, diese Widersprüche beträfen keine entscheidungswesentlichen Tatumstände sondern nur Einzelheiten; wesentlich sei nur, daß Anna C bei allen Vernehmungen immer wieder beteuert habe, sie sei der Meinung gewesen, nur für 3,000.000 S zu haften, und eine darüber hinausgehende Haftung stets abgelehnt habe (vgl Band V, S 55 f d.A). Wie jedoch in beiden Beschwerden zutreffend aufgezeigt wird, hat das Erstgericht in diesem Zusammenhang mit Stillschweigen übergangen, daß Anna C bei ihrer ersten Vernehmung durch das Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich am 7.August 1979 ausdrücklich erklärt hat, sich noch erinnern zu können, daß sie eine Bürgschaft über 6,700.000 S übernommen habe, die im Grundbuch eingetragen wurde, und daß sie nach Leistung der Unterschrift vom Notar Dr. S gefragt worden sei, ob sie sich 'das' auch überlegt habe und vom Angeklagten DDr. A die Aufklärung erhalten habe, daß eines ihrer beiden Grundstücke (das 'Lettnerhaus') nicht mehr ausreiche (vgl Band I, S 27, 503 d.A). Diese mit ihrer späteren Verantwortung divergierenden Angaben sind in der Hauptverhandlung verlesen und der Zeugin C im Zuge ihrer Vernehmung wortwörtlich vorgehalten worden; der bezügliche Widerspruch konnte von ihr nicht aufgeklärt werden (vgl Band IV, S 391 ff d.A).Die für den Schuldspruch wegen schweren Betruges entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils, wonach zum einen Anna C eine Haftung gegenüber der Firma Wilhelm B, M K N Ges.m.b.H. & Co KG, nur bis zu einem Höchstbetrag von 3,000.000 S habe übernehmen wollen und Bedeutung sowie Tragweite ihrer Unterschrift auf dem Schuldanerkenntnis vom 5.April 1978 und auf der Pfandbestellungsurkunde vom 10.April 1978 mangels entsprechender Aufklärung über deren Inhalt nicht erkannt habe, zum anderen die Angeklagten DDr. A und Dipl.Ing. B diesen Irrtum der Anna C durch ihr Verhalten vorsätzlich herbeigeführt und deren Vertrauensseligkeit bewußt ausgenützt haben, um es dem Angeklagten Dipl.Ing. B nach Erkennen der Zahlungsunfähigkeit des Ing. D zu ermöglichen, sich an Anna C schadlos zu halten, stützt das Erstgericht vor allem auf die Zeugenaussagen der Anna C und des im Rechtshilfeweg in Rohrschach (Schweiz) vernommenen Ing. Hans Georg D. Bei Würdigung der insgesamt für glaubwürdig erachteten Angaben der Anna C verkannte das Schöffengericht zwar nicht, daß deren Darstellung Widersprüche enthält, war jedoch der Auffassung, diese Widersprüche beträfen keine entscheidungswesentlichen Tatumstände sondern nur Einzelheiten; wesentlich sei nur, daß Anna C bei allen Vernehmungen immer wieder beteuert habe, sie sei der Meinung gewesen, nur für 3,000.000 S zu haften, und eine darüber hinausgehende Haftung stets abgelehnt habe vergleiche Band römisch fünf, S 55 f d.A). Wie jedoch in beiden Beschwerden zutreffend aufgezeigt wird, hat das Erstgericht in diesem Zusammenhang mit Stillschweigen übergangen, daß Anna C bei ihrer ersten Vernehmung durch das Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich am 7.August 1979 ausdrücklich erklärt hat, sich noch erinnern zu können, daß sie eine Bürgschaft über 6,700.000 S übernommen habe, die im Grundbuch eingetragen wurde, und daß sie nach Leistung der Unterschrift vom Notar Dr. S gefragt worden sei, ob sie sich 'das' auch überlegt habe und vom Angeklagten DDr. A die Aufklärung erhalten habe, daß eines ihrer beiden Grundstücke (das 'Lettnerhaus') nicht mehr ausreiche vergleiche Band römisch eins, S 27, 503 d.A). Diese mit ihrer späteren Verantwortung divergierenden Angaben sind in der Hauptverhandlung verlesen und der Zeugin C im Zuge ihrer Vernehmung wortwörtlich vorgehalten worden; der bezügliche Widerspruch konnte von ihr nicht aufgeklärt werden vergleiche Band römisch vier, S 391 ff d.A).
Dazu kommt, worauf in den Beschwerden gleichfalls hingewiesen wird, daß Anna C in ihrer Zeugenaussage behauptet hat, weder die Pfandbestellungsurkunde, noch das Schuldanerkenntnis, sondern lediglich zwei Blankette unterschrieben zu haben (vgl Band IV, S 373, 377, 378 d.A). Auch dieser Teil der Tatschilderung blieb bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit und Verläßlichkeit ihrer belastenden Angaben unerwähnt. In den Entscheidungsgründen wird festgestellt, daß nach dem Ergebnis der 'graphologischen' Untersuchung des Sachverständigen Univ.Prof. Dr. G*** die Unterschriften auf den beiden Urkunden von Anna C stammen und keine Anhaltspunkte bestünden, daß diese blanko geleistet worden wären. Im übrigen wurde für nicht erweisbar erachtet, daß Anna C, wie sie und Ing. D übereinstimmend behauptet haben, in der Kanzlei des Angeklagten DDr. A zwei Blankounterschriften geleistet hätte (vgl Band V, S 38 f d.A).Dazu kommt, worauf in den Beschwerden gleichfalls hingewiesen wird, daß Anna C in ihrer Zeugenaussage behauptet hat, weder die Pfandbestellungsurkunde, noch das Schuldanerkenntnis, sondern lediglich zwei Blankette unterschrieben zu haben vergleiche Band römisch vier, S 373, 377, 378 d.A). Auch dieser Teil der Tatschilderung blieb bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit und Verläßlichkeit ihrer belastenden Angaben unerwähnt. In den Entscheidungsgründen wird festgestellt, daß nach dem Ergebnis der 'graphologischen' Untersuchung des Sachverständigen Univ.Prof. Dr. G*** die Unterschriften auf den beiden Urkunden von Anna C stammen und keine Anhaltspunkte bestünden, daß diese blanko geleistet worden wären. Im übrigen wurde für nicht erweisbar erachtet, daß Anna C, wie sie und Ing. D übereinstimmend behauptet haben, in der Kanzlei des Angeklagten DDr. A zwei Blankounterschriften geleistet hätte vergleiche Band römisch fünf, S 38 f d.A).
Unbeschadet der Meinung des Erstgerichtes, dieser Sachverhalt wäre 'nicht einmal von der Anklage umfaßt', ist der betreffende Teil der Zeugenaussage - betrachtet man diese in ihrer Gesamtheit - keineswegs bedeutungslos. Wenn das Gericht daher die Aussage der Anna C seinen Konstatierungen zugrunde gelegt hat, hätte es dies nicht mit dem unzutreffenden Argument, diese sei hinsichtlich aller entscheidungsrelevanten Tatsachen widerspruchsfrei, begründen dürfen, sondern hätte darlegen müssen, auf Grund welcher Erwägungen es der Darstellung der Zeugin Glauben geschenkt hat, obwohl wesentliche Teile ihrer Aussage als durch andere Verfahrensergebnisse - das Gutachten des Sachverständigen Univ.Prof. Dr. T - widerlegt oder doch nicht erweisbar angesehen wurden. Wenngleich das Schöffengericht an sich berechtigt gewesen ist, den Angaben der Anna C nur zum Teil zu folgen, zum anderen aber den Glauben zu versagen, hätte es dennoch gegebenenfalls deren konkrete Behauptungen über den Tathergang nicht unbeachtet lassen dürfen, sondern sich mit den daraus resultierenden, wesentliche Tatumstände betreffenden Widersprüchen ihrer Zeugenaussage auseinandersetzen und einleuchtende, mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Einklang stehende Gründe anführen müssen, warum es diese Beweismittel dennoch hinsichtlich seiner Beweiskraft positiv beurteilt und als Feststellungsgrundlage herangezogen hat.
Einen weiteren Begründungsmangel im Sinne der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO machen die Beschwerdeführer mit der Behauptung geltend, das Erstgericht habe die vom Zeugen Ing. Hans Georg D im Verfahren C 560/79 des Bezirksgerichtes Bad Ischl abgelegte Zeugenaussage vom 26. Mai 1981 unerörtert gelassen. Auch dieser Beschwerdeeinwand erweist sich als berechtigt: Bei jener Vernehmung im Rechtshilfeweg hat Ing. D vor dem Bezirksgericht in St. Gallen ua angegeben, daß sich die Zusammensetzung des Gesamtbetrages von 5,604.150 S aus einer vom Angeklagten Dipl.Ing. B allen vorgelegten Liste ergeben hätte, daß er konkret gehört habe, wie der Angeklagte DDr. A Anna C über die rechtlichen Konsequenzen ihrer Verpflichtungserklärung aufklärte und daß Anna C sich bereitgefunden habe, eine Pfandbestellungsurkunde zu unterschreiben und damit anzuerkennen, Beträge in Millionenhöhe zu schulden, weil sie an dem betreffenden Unternehmen (Robinson) beteiligt und auch die treibende Kraft gewesen sei (vgl S 113 des Bezugsaktes). Dieses in der Hauptverhandlung verlesene Beweismittel bleibt in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils völlig unerwähnt. Das Schöffengericht hat vielmehr der diametral entgegengesetzten, die Angeklagten belastenden späteren Darstellung des Zeugen Ing. D vom 12. Oktober 1982Einen weiteren Begründungsmangel im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO machen die Beschwerdeführer mit der Behauptung geltend, das Erstgericht habe die vom Zeugen Ing. Hans Georg D im Verfahren C 560/79 des Bezirksgerichtes Bad Ischl abgelegte Zeugenaussage vom 26. Mai 1981 unerörtert gelassen. Auch dieser Beschwerdeeinwand erweist sich als berechtigt: Bei jener Vernehmung im Rechtshilfeweg hat Ing. D vor dem Bezirksgericht in St. Gallen ua angegeben, daß sich die Zusammensetzung des Gesamtbetrages von 5,604.150 S aus einer vom Angeklagten Dipl.Ing. B allen vorgelegten Liste ergeben hätte, daß er konkret gehört habe, wie der Angeklagte DDr. A Anna C über die rechtlichen Konsequenzen ihrer Verpflichtungserklärung aufklärte und daß Anna C sich bereitgefunden habe, eine Pfandbestellungsurkunde zu unterschreiben und damit anzuerkennen, Beträge in Millionenhöhe zu schulden, weil sie an dem betreffenden Unternehmen (Robinson) beteiligt und auch die treibende Kraft gewesen sei vergleiche S 113 des Bezugsaktes). Dieses in der Hauptverhandlung verlesene Beweismittel bleibt in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils völlig unerwähnt. Das Schöffengericht hat vielmehr der diametral entgegengesetzten, die Angeklagten belastenden späteren Darstellung des Zeugen Ing. D vom 12. Oktober 1982
vor dem Bezirksamtmann in Rohrschach Glauben geschenkt, er könne sich den Betrag von ca 5,600.000 S, den Anna C dem Angeklagten Dipl.Ing. B angeblich schulde, nicht erklären, seiner Erinnerung nach habe Anna C nur für einen Betrag von 3,000.000 S gehaftet (vgl Band V, S 53 f d.A), ohne den Widerspruch letzterer Angaben zu jenen des Zeugen vor dem Bezirskgericht St. Gallen in den Kreis seiner Erwägungen einzubeziehen.vor dem Bezirksamtmann in Rohrschach Glauben geschenkt, er könne sich den Betrag von ca 5,600.000 S, den Anna C dem Angeklagten Dipl.Ing. B angeblich schulde, nicht erklären, seiner Erinnerung nach habe Anna C nur für einen Betrag von 3,000.000 S gehaftet vergleiche Band römisch fünf, S 53 f d.A), ohne den Widerspruch letzterer Angaben zu jenen des Zeugen vor dem Bezirskgericht St. Gallen in den Kreis seiner Erwägungen einzubeziehen.
Es zeigt sich sohin, daß der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen in bezug auf den Schuldspruch der Angeklagten DDr. Rolf Rüdiger A und Dipl.Ing. Wilhelm Siegfried B wegen schweren Betruges unvollständig geblieben ist. Die aufgezeigten Begründungsmängel machen es aber erforderlich, das Urteil zur Gänze, also auch in den Schuldsprüchen des Angeklagten DDr. A wegen Urkundenfälschung und Fälschung eines Beweismittels, aufzuheben, ohne daß es noch eines Eingehens auf alle weiteren Beschwerdeeinwände der Angeklagten bedürfte. Steht doch die Entscheidung der Frage, ob der Aktenvermerk vom 24.November 1978 vom Angeklagten DDr. A oder über dessen Anordnung durch den Zusatz 'desgleichen auch eine Zwangsversteigerung' ergänzt und im Bewußtsein der erfolgten Verfälschung dem Bezirksgericht Bad Ischl als Beweismittel vorgelegt worden ist, oder ob, wie der Angeklagte behauptet, von DDr. A der Text des Aktenvermerkes im vollen Wortlaut einschließlich der später hinzugefügten Passage in Gegenwart der Zeugin Anna C seiner Sekretärin diktiert worden ist und daher in dieser Form auch der rechtsgeschäftlichen Erklärung der Anna C entsprochen hat (was auf eine bloß 'eigenmächtige Berichtigung' der Urkunde entsprechend dem erklärten Parteiwillen ohne Verfälschungsvorsatz hindeuten würde !vgl Kienapfel im WK, RN 191 ff, 234, 246, zu § 223 StGB ), beweismäßig in untrennbarem Zusammenhang mit der gesamten Zeugenaussage der Anna C. Im zweiten Rechtsgang wird auch zu beachten sein, daß das Delikt nach § 293 Abs. 2 StGB im Verhältnis zu einer Urkundenfälschung subsidiär und daher neben einer solchen nicht gesondert strafbar wäre (vgl Leukauf-Steininger, Komm zum StGB 2 , § 293 RN 17, Pallin im WK, § 293 Rz 4). Dies gilt nicht nur, wenn durch ein- und dieselbe Tat beide Tatbilder verwirklicht werden, sondern käme auch dann zum Tragen, wenn - wie bei der hier in Betracht kommenden Falkonstellation - eine Partei sich in einem vorbereitenden Schriftsatz auf eine verfälschte Urkunde als Beweismittel beruft, diesem Schriftsatz zunächst eine (unbeglaubigte) Fotokopie anschließt, welcher zwar Beweismittel-, nicht aber auch Urkundencharakter zukommt (vgl ÖJZ-LSK 1976/176 = EvBl 1976/267), und sodann in der darauffolgenden mündlichen Verhandlung das Original der Urkunde vorlegt, sofern diese beiden Akte durch einen einheitlichen Deliktsvorsatz des Täters zu einem einheitlichen Tatgeschehen verbunden sind (vgl Steininger, Urkunden- und Beweiszeichendelikte im StGB, Bezauer Tage, Strafrechtsseminar 1979, 162).Es zeigt sich sohin, daß der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen in bezug auf den Schuldspruch der Angeklagten DDr. Rolf Rüdiger A und Dipl.Ing. Wilhelm Siegfried B wegen schweren Betruges unvollständig geblieben ist. Die aufgezeigten Begründungsmängel machen es aber erforderlich, das Urteil zur Gänze, also auch in den Schuldsprüchen des Angeklagten DDr. A wegen Urkundenfälschung und Fälschung eines Beweismittels, aufzuheben, ohne daß es noch eines Eingehens auf alle weiteren Beschwerdeeinwände der Angeklagten bedürfte. Steht doch die Entscheidung der Frage, ob der Aktenvermerk vom 24.November 1978 vom Angeklagten DDr. A oder über dessen Anordnung durch den Zusatz 'desgleichen auch eine Zwangsversteigerung' ergänzt und im Bewußtsein der erfolgten Verfälschung dem Bezirksgericht Bad Ischl als Beweismittel vorgelegt worden ist, oder ob, wie der Angeklagte behauptet, von DDr. A der Text des Aktenvermerkes im vollen Wortlaut einschließlich der später hinzugefügten Passage in Gegenwart der Zeugin Anna C seiner Sekretärin diktiert worden ist und daher in dieser Form auch der rechtsgeschäftlichen Erklärung der Anna C entsprochen hat (was auf eine bloß 'eigenmächtige Berichtigung' der Urkunde entsprechend dem erklärten Parteiwillen ohne Verfälschungsvorsatz hindeuten würde !vgl Kienapfel im WK, RN 191 ff, 234, 246, zu Paragraph 223, StGB ), beweismäßig in untrennbarem Zusammenhang mit der gesamten Zeugenaussage der Anna C. Im zweiten Rechtsgang wird auch zu beachten sein, daß das Delikt nach Paragraph 293, Absatz 2, StGB im Verhältnis zu einer Urkundenfälschung subsidiär und daher neben einer solchen nicht gesondert strafbar wäre vergleiche Leukauf-Steininger, Komm zum StGB 2 , Paragraph 293, RN 17, Pallin im WK, Paragraph 293, Rz 4). Dies gilt nicht nur, wenn durch ein- und dieselbe Tat beide Tatbilder verwirklicht werden, sondern käme auch dann zum Tragen, wenn - wie bei der hier in Betracht kommenden Falkonstellation - eine Partei sich in einem vorbereitenden Schriftsatz auf eine verfälschte Urkunde als Beweismittel beruft, diesem Schriftsatz zunächst eine (unbeglaubigte) Fotokopie anschließt, welcher zwar Beweismittel-, nicht aber auch Urkundencharakter zukommt vergleiche ÖJZ-LSK 1976/176 = EvBl 1976/267), und sodann in der darauffolgenden mündlichen Verhandlung das Original der Urkunde vorlegt, sofern diese beiden Akte durch einen einheitlichen Deliktsvorsatz des Täters zu einem einheitlichen Tatgeschehen verbunden sind vergleiche Steininger, Urkunden- und Beweiszeichendelikte im StGB, Bezauer Tage, Strafrechtsseminar 1979, 162).
Den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten DDr. Rolf Rüdiger A und Dipl.Ing. Wilhelm Siegfried B war daher schon in nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285 e StPO sofort Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.Den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten DDr. Rolf Rüdiger A und Dipl.Ing. Wilhelm Siegfried B war daher schon in nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285, e StPO sofort Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Mit ihren Berufungen waren die beiden Angeklagten auf die vorstehende Entscheidung zu verweisen.