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Entscheidung 12 Os 101/95×

Entscheidung 12 Os 101/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os101/95

Entscheidungsdatum

24.08.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.August 1995 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Schmucker als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer im Verfahren gegen Ronald Franz S***** wegen seiner Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 5.Mai 1995, GZ 12 römisch fünf r 1106/94-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Roland Franz S***** gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er am 31.Oktober 1994 in Wels unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, die in der Entscheidung näher beschriebene Anlaßtat begangen hat, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist und die ihm außerhalb dieses Zustandes als Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB zuzurechnen wäre.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Einweisungsausspruch bekämpft der Betroffene mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Mit dem Einwand, das Erstgericht wäre verhalten gewesen, die inkriminierten Drohungen "Ich bring euch um und stech euch ab" sowie, er werde der Bedrohten die Gurgel bzw Kehle durchschneiden, wobei er eine Bierflasche zerschlug und der Bedrohten mit dem abgebrochenen Flaschenhals nachlief, teils überhaupt als nicht ernst gemeinte und damit zur Deliktsverwirklichung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB vorweg ungeeignete, milieubedingte Unmutsäußerungen, teils (bloß) nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu beurteilen, übersieht die Rechtsrüge, daß die Problematik der Ernsthaftigkeit einer ihrem Wortlaut nach drohenden Äußerung (wie auch ihr Sinn- und Bedeutungsgehalt) ausschließlich eine - im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu lösende - Tatfrage betrifft (Mayerhofer-Rieder StPO3 EGr 46 und 47 zu Paragraph 281,). Die Tatfragen nach dem inneren Vorhaben des Angeklagten und der tätergewollten Bedeutung des inkriminierten Verhaltens hat das Erstgericht aber mit formell mängelfreier Begründung dahin gelöst, daß es dem Betroffenen geradezu darauf ankam, sein Opfer mit dem Tode zu bedrohen, um es in Furcht und Unruhe zu versetzen (US 6 und 7). Mangels Orientierung an diesem Urteilssachverhalt verfehlt die Rechtsrüge eine gesetzmäßige Ausführung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung des Betroffenen fällt demgemäß in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz (Paragraphen 285, i, 429 Absatz eins, StPO).

Anmerkung

E39800 12D01015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0120OS00101.95.0824.000

Dokumentnummer

JJT_19950824_OGH0002_0120OS00101_9500000_000

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