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Entscheidung 12 Os 102/89×

Entscheidung 12 Os 102/89

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os102/89

Entscheidungsdatum

09.11.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.November 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Salat als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alexander F*** und eine andere Angeklagte wegen der Finanzvergehen nach Paragraph 33, Absatz eins,, Absatz 2, Litera a, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Alexander F*** gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 10.Mai 1989, GZ 7 römisch fünf r 424/88-27, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, des Angeklagten Alexander F*** und des Verteidigers Dr. Bernhart zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird Folge gegeben und die Geldstrafe auf 500.000 S (fünfhunderttausend Schilling) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 (vier) Monate herabgesetzt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 11.September 1926 geborene Kaufmann Alexander F*** wurde der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach (richtig:) Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 2, Litera a, FinStrG schuldig erkannt. Darnach hat er in Großpetersdorf

1./ als Inhaber der "Groß- und Einzelhandlung Alexander F***" von April 1986 bis Dezember 1988 - ausgenommen die Monate Mai und Oktober 1986 - vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in der Höhe von 2,851.524 S bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß gehalten;

2./ indem er für den Zeitraum April 1987 bis Dezember 1988 keine Lohnsteueranmeldungen abgab und die Lohnsteuer, den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag nicht entrichtete, vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung in der Höhe von 142.018 S bewirkt.

Der Angeklagte Alexander F*** bekämpft seine Schuldsprüche mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 9 Litera b, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Der zunächst im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) - sachlich aus der Ziffer 9, Litera a, - erhobene (faktenmäßig nicht differenzierte) Einwand von Feststellungsmängeln zur Frage der Fälligkeit der tatgegenständlichen Abgabenforderungen und zu den jeweiligen Zeitpunkten der Belastung des Beschwerdeführers durch überhöhte Abgabenvorschreibungen und der Meldung der betrieblichen Umsätze des Angeklagten an die Abgabenbehörde scheitert schon mangels materiellrechtlicher Erheblichkeit dieser relevierten Umstände. Bei den urteilsgegenständlichen Abgaben handelt es sich nämlich durchwegs um solche, die vom Abgabenpflichtigen selbst zu berechnen sind. Dies trifft sowohl auf die Umsatzsteuervorauszahlungen auf Grund von dem Paragraph 21, des UStG 1972 entsprechenden Voranmeldungen, deren strafrechtlichen Schutz Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG bezweckt (während demgegenüber die bescheidmäßig festzusetzende Umsatzsteuer durch Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG geschützt wird), als auch auf die Lohnsteuer für jene Zeit zu, in der der Angeklagte zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen verhalten war (Paragraph 80, EStG). Nach Paragraph 33, Absatz 3, Litera b, FinStrG ist aber eine Abgabenverkürzung nach Absatz eins, oder 2 bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden. Das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung ist als unechtes Unterlassungsdelikt darnach dann vollendet, wenn die Abgabe unter Rechtspflichtverletzung laut Paragraph 33, Absatz eins, oder 2 FinStrG bis zum spätesten zulässigen Zeitpunkt nicht bezahlt ist (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Finanzstrafgesetz, Anmerkungen 3 zu Paragraph 31 und 9 zu Paragraph 33,).

Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, UStG 1972 ist der Unternehmer verpflichtet, innerhalb der Frist von einem Kalendermonat und zehn Tagen nach Ablauf des jeweils als Voranmeldungszeitraum in Betracht kommenden Kalendermonats eine Voranmeldung einzureichen, in der er die für den Anmeldungszeitraum zu entrichtende Umsatzsteuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat, welche zudem innerhalb der selben Frist zu entrichten ist. Daraus ergibt sich, daß eine gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG tatbestandsgemäße Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlung vollendet ist, wenn die Vorauszahlung - wie hier vom Angeklagten - nicht bis zum Fälligkeitszeitpunkt abgeführt wurde.

Für jene Zeit hinwieder, in welcher der Angeklagte zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen verhalten war, dieser Verpflichtung jedoch nicht nachkam, verletzte er eine abgabenrechtliche Offenlegungspflicht und verwirklichte, indem er diese ebenfalls selbst zu berechnenden Abgaben nicht innerhalb der gesetzlichen Fälligkeitsfristen (Paragraphen 79, 80, EStG 1972) an das Finanzamt seiner Betriebsstätte abführte, auch insoweit eine Abgabenverkürzung im Sinn des Paragraph 33, Absatz 3, Litera b, FinStrG und damit in diesem Punkt das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG vergleiche Sommergruber-Reger, Finanzstrafgesetz nach dem Stand vom 1. Mai 1989, ENr. 68 zu Paragraph 33, Absatz eins,).

Da die dem Angeklagten zur Last fallenden Abgabenverkürzungen nach Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 2, Litera a, FinStrG demnach bereits mit der nicht rechtzeitigen Entrichtung der (durchwegs) selbst zu berechnenden Abgaben bewirkt waren (Paragraph 33, Absatz 3, Litera b, FinStrG), vermag eine Präsentation von Unterlagen über erzielte Umsätze erst nach den gesetzlichen Fälligkeitsterminen an der jeweiligen Deliktsverwirklichung ebensowenig zu ändern, wie die Nachreichung von (noch dazu nur einen Teil des Tatzeitraums betreffenden) Umsatzsteuervoranmeldungen (S 69 und 112). Dem Beschwerdestandpunkt zuwider bedurfte es daher weder hinsichtlich der nach den Verfahrensergebnissen jedenfalls verspäteten Nachreichung von Unterlagen zur Abgabenbemessung, noch bezüglich der im Verhältnis zum jeweiligen Anmeldungszeitraum ohnedies gesetzlich determinierten Fälligkeitstermine einer exakten datumsmäßigen Erfassung. Nicht anders verhält es sich mit den von der Beschwerde vermißten Feststellungen zu überhöhten Vorschreibungen anderer Abgaben, weil eine Kompensation der Verkürzung der hier in Rede stehenden Abgaben mit Mehrleistungen in einer anderen Abgabensparte, welche die Beschwerdeargumentation ersichtlich berücksichtigt haben will, (schon objektiv) ausscheidet (13 Os 110/83). Da überdies der vom Angeklagten (abweichend vom Urteilssachverhalt) geltend gemachte Kompensationswille zur Quantifizierung der beiderseitigen Forderungen vorausgesetzt hätte, daß der Angeklagte der ihm oblegenen Anzeige- bzw. Voranmeldungspflicht entsprochen hätte, berührt die Frage einer allfälligen Überhöhung anderweitiger Steuervorschreibungen auch in subjektiver Hinsicht keinen entscheidungswesentlichen Aspekt.

Soweit die Beschwerde im übrigen (der Sache nach ausschließlich unter der Ziffer 9, Litera a,) das Fehlen ausreichender Feststellungen zur subjektiven Tatseite geltend macht, übergeht sie jene wesentlichen Urteilskonstatierungen, denenzufolge der Angeklagte (aus Verbitterung über das Vorgehen des Finanzamtes, aber auch infolge des wirtschaftlichen Niedergangs des von ihm geleiteten Unternehmens) die inkriminierte Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer wissentlich (Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG) und von Lohnsteuerbeträgen unter Nichtentsprechung einer Anzeigepflicht vorsätzlich (Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG) bewirkte (S 126 bis 128). Diesbezüglich verfehlt die Rechtsrüge daher ebenso eine prozeßordnungsgemäße Darstellung wie mit dem weiteren, auf urteilsfremden Tatsachenprämissen beruhenden Einwand, der Angeklagte habe auf eine zutreffende Einschätzung der von ihm zu erbringenden Abgabenleistungen durch die Finanzbehörde vertraut. Letztlich verfängt auch nicht der Beschwerdehinweis auf eine (hypothekarische) Sicherstellung von Abgabenforderungen. Berührt er doch nur die für die Beurteilung der Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 2, Litera a, FinStrG unbeachtliche nachträgliche Schadensgutmachung.

Die insgesamt nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 33, Absatz 5, FinStrG unter Bedachtnahme auf Paragraph 21, FinStrG zu einer Geldstrafe von 700.000 S (5 Monate Ersatzfreiheitsstrafe). Dabei waren erschwerend das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen, der lange Tatzeitraum und die Vernachlässigung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen auch nach Einleitung des Finanzstrafverfahrens, mildernd hingegen das "Tatsachengeständnis" und die subjektive Überzeugung des Angeklagten, von der Finanzbehörde ungerecht behandelt worden zu sein.

Diesen Strafausspruch bekämpft der Angeklagte mit Berufung, mit welcher er eine Herabsetzung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe im wesentlichen mit der (im Gerichtstag vorgebrachten) Begründung anstrebt, die Tathandlungen seien im Zusammenhang mit jenen wirtschaftlichen Nachteilen für sein Unternehmen zu sehen, die eine kraß überhöhte finanzbehördliche Schätzung betrieblicher Abgabenschulden und deren hypothekarische Sicherstellung nach sich gezogen hätten.

Der Berufung kommt im Ergebnis Berechtigung zu.

Vorweg hat das Zusammentreffen von zwei Finanzvergehen als

besonderer Erschwerungsgrund zu entfallen, weil dieser Umstand

bereits (durch die Summierung der einzelnen Strafdrohungen) die Höhe

der einheitlichen Geldstrafdrohung anhebt (§ 21 Abs. 2 FinStrG) und

eine Doppelverwertung strafschärfender Umstände nicht zulässig ist

(§ 32 Abs. 2 StGB hier iVm § 23 Abs. 2 FinStrG; Leukauf-Steininger2,

RN 12 ff zu § 32 StGB; 10 Os 39/87). Allerdings bewirkt dieser

Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot hier keine Nichtigkeit im

Sinn des § 281 Abs. 1 Z 11, zweiter Anwendungsfall, StPO, weil es

sich - anders als bei der bloßen Höhe des Schadens - beim

(realkonkurrierenden) Zusammentreffen zweier Finanzvergehen

angesichts der darin manifesten repetitiven Kriminalität immerhin um

einen nach den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung (§ 32

Abs. 2 und 3 StGB; § 23 Abs. 2 FinStrG) für die Gewichtung der

Strafzumessungsschuld als aggravierend bedeutsamen Umstand handelt

(14 Os 89/88 = NRsp 1988/297), der bloß irrig als besonderer

Strafzumessungsgrund angeführt wurde (14 Os 42/88 = EvBl. 1989/63 =

JBl. 1989, 331).

Da überdies die tatfördernde Senkung der Steuermoral des Angeklagten aus der Sicht der (hier durch die weitgehende nachträgliche Reduktion der ursprünglich ermittelten Abgabenschuld objektiv indizierten) erheblichen Überhöhung der abgabenbehördlichen Schätzungsergebnisse (über eine bloß subjektive Unrechtsüberzeugung hinaus) die Taten in einem im Vergleich zu einschlägigen Regelfällen milderen Licht erscheinen läßt, konnte mit der spruchgemäß herabgesetzten (Geld- und Ersatzfreiheits-) Strafe das Auslangen gefunden werden, ohne damit den Strafzweck zu gefährden.

Anmerkung

E18962

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0120OS00102.89.1109.000

Dokumentnummer

JJT_19891109_OGH0002_0120OS00102_8900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0085962 Rechtssatz 19.01.1988Strafrecht
Doppelverwertungsverbot: Das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen ist nicht erschwerend, wenn dieser Umstand bereits die (größere) Höhe der Geldstrafdrohung bestimmt.
RS0086318 Rechtssatz 30.11.1988Strafrecht
Hat das Gericht bei der Strafbemessung wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung die Höhe des (strafbestimmenden) Verkürzungsbetrages ausdrücklich als erschwerend gewertet, so bewirkt dieser Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot Nichtigkeit im …
RS0086655 Rechtssatz 01.09.1983Strafrecht
Die Verkürzung einer Abgabe (hier: Einkommensteuer) kann nicht mit der Mehrleistung einer anderen Abgabe oder gar einem Sozialversicherungsbeitrag kompensiert werden.
RS0086706 Rechtssatz 18.03.1982Strafrecht
Echte (Realkonkurrenz) Konkurrenz möglich.
RS0087066 Rechtssatz 19.11.1987Strafrecht
Das Finanzvergehen nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG ist vollendet, wenn die betreffende Umsatzsteuervorauszahlung bis zum spätesten nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zulässigen Zeitpunkt, dh gemäß § 21 Abs 1 UStG 1972 binnen einem Kalendermonat und zehn …
RS0087128 Rechtssatz 09.11.1989Strafrecht
In Ansehung der vom Abgabepflichtigen selbst zu berechnenden Abgaben ist das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung als unechtes Unterlassungsdelikt dann vollendet, wenn die Abgabe unter Rechtspflichtverletzung laut § 33 Abs 1 oder 2 FinStrG bis zum spätes …
RS0087191 Rechtssatz 22.11.1979Strafrecht
Bei der Begehungsform der Abgabenhinterziehung des § 33 Abs 2 lit a FinStrG sind Tatobjekte und geschütztes Rechtsgut die Umsatzsteuervorauszahlung, also nur die Beeinträchtigung der Umsatzsteuer im Voranmeldungsstadium, während die Vorschrift des § 33 Abs …
RS0100061 Rechtssatz 06.07.1988Strafrecht
Nichtigkeit im Sinne § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Anwendungsfall StPO bewirkt nur die unzutreffende Heranziehung eines für die Strafzumessungsschuld irrelevanten Umstandes, nicht jedoch die (bloß) irrige Einordnung eines nach den allgemeinen Grundsätzen für die …