Rechtssatz RS0087128
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087128
Entscheidungsdatum
15.03.2000
Norm
FinStrG §33 Abs3 litb
Rechtssatz
In Ansehung der vom Abgabepflichtigen selbst zu berechnenden Abgaben ist das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung als unechtes Unterlassungsdelikt dann vollendet, wenn die Abgabe unter Rechtspflichtverletzung laut § 33 Abs 1 oder 2 FinStrG bis zum spätesten zulässigen Zeitpunkt nicht bezahlt ist.In Ansehung der vom Abgabepflichtigen selbst zu berechnenden Abgaben ist das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung als unechtes Unterlassungsdelikt dann vollendet, wenn die Abgabe unter Rechtspflichtverletzung laut Paragraph 33, Absatz eins, oder 2 FinStrG bis zum spätesten zulässigen Zeitpunkt nicht bezahlt ist.
Entscheidungstexte
- 12 Os 102/89
Entscheidungstext OGH 09.11.1989 12 Os 102/89
- 13 Os 172/99
Entscheidungstext OGH 15.03.2000 13 Os 172/99
Vgl auch; Beisatz: Eine Steuerverkürzung liegt nicht erst dann vor, wenn der Steuerbetrag dem Steuergläubiger endgültig verloren geht, sondern schon dann, wenn er dem Steuergläubiger nicht zu dem Zeitpunkt zufließt, zu dem ihn dieser nach den steuerlichen Vorschriften zu erhalten hat. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0087128
Dokumentnummer
JJR_19891109_OGH0002_0120OS00102_8900000_001