Mit Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Beschwerdegericht vom 8. Juli 1992, 43 Bl 97/92, wurde diese Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen, weil gegen die Verfahrenseinstellung nach einem Verfolgungsantrag des öffentlichen Anklägers nur diesem als in einem Prozeßrechtsverhältnis stehend ein Beschwerderecht zukomme.
Diese Entscheidung steht, wie der Generalprokurator zutreffend in seiner gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Beschwerde ausführt, mit dem Gesetz nicht in Einklang.Diese Entscheidung steht, wie der Generalprokurator zutreffend in seiner gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Beschwerde ausführt, mit dem Gesetz nicht in Einklang.
Gemäß § 481 StPO steht gegen Entscheidungen des Bezirksgerichtes, insofern sie der Berufung nicht unterliegen, den Beteiligten das Rechtsmittel der Beschwerde an den Gerichtshof erster Instanz zu. Im Gegensatz zum Gerichtshofverfahren ist damit den Beteiligten für jeden Fall, in dem das Gesetz dies nicht ausdrücklich ausschließt, das Beschwerderecht eingeräumt. Das Verfolgungsrecht des durch eine von Amts wegen zu verfolgende strafbare Handlung Verletzten wird im bezirksgerichtlichen Verfahren infolge der Sondervorschrift des § 449 StPO auch nicht auf jene Weise eingeschränkt, wie dies § 49 Abs. 2 StPO für das Verfahren vor dem Gerichtshof vorsieht. Die Formlosigkeit des bezirksgerichtlichen Verfahrens läßt den Privatbeteiligten eine Stellung einnehmen, die der des Privatanklägers sehr ähnelt, ohne allerdings ganz an sie heranzureichen (Lohsing-Serini4S 177). Es unterliegt keinem Zweifel, daß der Privatbeteiligte im bezirksgerichtlichen Verfahren zum Kreis jener "Beteiligten" zählt, denen durch den § 481 StPO ein Beschwerderecht eingeräumt ist. Entgegen der vom Landesgericht Salzburg als Beschwerdegericht ausgedrückten Meinung steht mithin das Beschwerderecht im bezirksgerichtlichen Verfahren nicht nur den Parteien im engeren Sinn zu (Lohsing-Serini4, aaO, S 531), sondern allen ein rechtlich anerkanntes Interesse verfolgenden Beteiligten.Gemäß Paragraph 481, StPO steht gegen Entscheidungen des Bezirksgerichtes, insofern sie der Berufung nicht unterliegen, den Beteiligten das Rechtsmittel der Beschwerde an den Gerichtshof erster Instanz zu. Im Gegensatz zum Gerichtshofverfahren ist damit den Beteiligten für jeden Fall, in dem das Gesetz dies nicht ausdrücklich ausschließt, das Beschwerderecht eingeräumt. Das Verfolgungsrecht des durch eine von Amts wegen zu verfolgende strafbare Handlung Verletzten wird im bezirksgerichtlichen Verfahren infolge der Sondervorschrift des Paragraph 449, StPO auch nicht auf jene Weise eingeschränkt, wie dies Paragraph 49, Absatz 2, StPO für das Verfahren vor dem Gerichtshof vorsieht. Die Formlosigkeit des bezirksgerichtlichen Verfahrens läßt den Privatbeteiligten eine Stellung einnehmen, die der des Privatanklägers sehr ähnelt, ohne allerdings ganz an sie heranzureichen (Lohsing-Serini4S 177). Es unterliegt keinem Zweifel, daß der Privatbeteiligte im bezirksgerichtlichen Verfahren zum Kreis jener "Beteiligten" zählt, denen durch den Paragraph 481, StPO ein Beschwerderecht eingeräumt ist. Entgegen der vom Landesgericht Salzburg als Beschwerdegericht ausgedrückten Meinung steht mithin das Beschwerderecht im bezirksgerichtlichen Verfahren nicht nur den Parteien im engeren Sinn zu (Lohsing-Serini4, aaO, S 531), sondern allen ein rechtlich anerkanntes Interesse verfolgenden Beteiligten.
Dies gilt nicht nur (vgl RZ 1991/81 = JBl 1992/469, wie dort allein aktuell) für den Fall, daß der Privatbeteiligte als Subsidiarankläger auftritt. Im weitgehend formfreien bezirksgerichtlichen Verfahren erlangt der Privatbeteiligte durch einfaches Verlangen nach gesetzlicher Bestrafung des Beschuldigten wegen eines bestimmten Vorfalls die Stellung des Subsidiaranklägers (SSt 16/42). Das im § 481 StPO den Beteiligten im Strafverfahren eingeräumte Beschwerderecht kann dem Privatbeteiligten nicht deshalb verweigert werden, weil er zwar erklärte, sich dem Verfahren anzuschließen und Anträge zur Begründung seines Anspruches (§ 47 Abs. 1 und 2 Z 1 StPO), noch nicht aber den ausdrücklichen Antrag auf gesetzliche Bestrafung gestellt hat. In diesem Fall läge es in der Hand des öffentlichen Anklägers, durch Rechtsmittelverzicht gegen eine Verfahrenseinstellung vor diesem Antrag des Privatbeteiligten dessen weiteren Verfolgungsrechte zu frustrieren, wenn er im gegebenen Fall selbst die Straftat nicht mehr weiter verfolgen will.Dies gilt nicht nur vergleiche RZ 1991/81 = JBl 1992/469, wie dort allein aktuell) für den Fall, daß der Privatbeteiligte als Subsidiarankläger auftritt. Im weitgehend formfreien bezirksgerichtlichen Verfahren erlangt der Privatbeteiligte durch einfaches Verlangen nach gesetzlicher Bestrafung des Beschuldigten wegen eines bestimmten Vorfalls die Stellung des Subsidiaranklägers (SSt 16/42). Das im Paragraph 481, StPO den Beteiligten im Strafverfahren eingeräumte Beschwerderecht kann dem Privatbeteiligten nicht deshalb verweigert werden, weil er zwar erklärte, sich dem Verfahren anzuschließen und Anträge zur Begründung seines Anspruches (Paragraph 47, Absatz eins und 2 Ziffer eins, StPO), noch nicht aber den ausdrücklichen Antrag auf gesetzliche Bestrafung gestellt hat. In diesem Fall läge es in der Hand des öffentlichen Anklägers, durch Rechtsmittelverzicht gegen eine Verfahrenseinstellung vor diesem Antrag des Privatbeteiligten dessen weiteren Verfolgungsrechte zu frustrieren, wenn er im gegebenen Fall selbst die Straftat nicht mehr weiter verfolgen will.
Die Beschwerde des Privatbeteiligten Kalman R***** gegen die Einstellung des Verfahrens gegen Mag.Franz F***** wäre daher vom Landesgericht Salzburg als Beschwerdegericht sachlich zu erledigen gewesen.
Da sich aber die Unterlassung einer solchen sachlichen Entscheidung nicht zum Nachteil des Verdächtigen ausgewirkt hat, konnte es mit der Feststellung der unterlaufenen Gesetzesverletzung sein Bewenden haben.