Rechtssatz RS0101628
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101628
Geschäftszahl
5Os350/36; 12Os102/92
Entscheidungsdatum
15.10.1992
Rechtssatz
Im bezirksgerichtlichen Verfahren ist für die Annahme, daß ein Subsidiarantrag des durch eine von Amts wegen zu verfolgende strafbare Handlung in seinen Rechten Verletzten vorliegt, nicht erforderlich, daß der Verletzte, nachdem der öffentliche Ankläger die Verfolgung verweigert hat, die Erklärung abgegeben hat, er stelle den Antrag auf gesetzliche Bestrafung. Vielmehr ist diese Annahme auch dann begründet, wenn der Verletzte wegen einer solchen strafbaren Handlung eine Privatanklage eingebracht und der öffentliche Ankläger, dem dies zur Kenntnis gebracht worden ist, die Verfolgung verweigert hat.
Entscheidungstexte
- 5 Os 350/36
Entscheidungstext OGH 09.04.1936 5 Os 350/36
Veröff: SSt XVI/42
- 12 Os 102/92
Entscheidungstext OGH 15.10.1992 12 Os 102/92
Vgl auch; Beisatz: Im weitgehend formfreien bezirksgerichtlichen Verfahren erlangt der Privatbeteiligte durch einfaches Verlangen nach gesetzlicher Bestrafung des Beschuldigten wegen eines bestimmten Vorfalls die Stellung des Subsidiaranklägers (SSt 16/42). (T1) Veröff: EvBl 1993/49 S 210
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0101628
Dokumentnummer
JJR_19360409_OGH0002_0050OS00350_3600000_001