Die dagegen von der Angeklagten Hatidzhe M***** aus den Gründen der Z 4 und Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die dagegen von der Angeklagten Hatidzhe M***** aus den Gründen der Ziffer 4 und Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Zur Verfahrensrüge (Z 4) wegen der unterbliebenen Einvernahme der Zeugin Sevda Gencheva M***** ist die Beschwerdeführerin mangels entsprechender Antragstellung nicht legitimiert. Denn diese setzt einen vom Erstgericht nicht erledigten Antrag oder ein gegen den Antrag oder Widerspruch der Rechtsmittelwerberin gefälltes Zwischenerkenntnis voraus (Ratz in WK-StPO § 281 Rz 302, 317; 10 Os 110/83). Vorliegend hat jedoch das Schöffengericht diese in Bulgarien wohnhafte Zeugin ohnedies geladen (ON 34; S 327). Die Genannte lehnte es jedoch ab, zur Einvernahme durch das erkennende Gericht nach Österreich zu kommen (ON 60; S 351). Zwangsmaßnahmen durften gegen die aus dem Ausland geladene Zeugin nicht verhängt werden (Danek WK-StPO § 242 Rz 13). Weitere Anträge, etwa auf Einvernahme im Rechtshilfeweg in Bulgarien, wurden nicht gestellt (vgl S 351), sodass sich die Beschwerde als unbegründet erweist (zuletzt 12 Os 64/04).Zur Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wegen der unterbliebenen Einvernahme der Zeugin Sevda Gencheva M***** ist die Beschwerdeführerin mangels entsprechender Antragstellung nicht legitimiert. Denn diese setzt einen vom Erstgericht nicht erledigten Antrag oder ein gegen den Antrag oder Widerspruch der Rechtsmittelwerberin gefälltes Zwischenerkenntnis voraus (Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Rz 302, 317; 10 Os 110/83). Vorliegend hat jedoch das Schöffengericht diese in Bulgarien wohnhafte Zeugin ohnedies geladen (ON 34; S 327). Die Genannte lehnte es jedoch ab, zur Einvernahme durch das erkennende Gericht nach Österreich zu kommen (ON 60; S 351). Zwangsmaßnahmen durften gegen die aus dem Ausland geladene Zeugin nicht verhängt werden (Danek WK-StPO Paragraph 242, Rz 13). Weitere Anträge, etwa auf Einvernahme im Rechtshilfeweg in Bulgarien, wurden nicht gestellt vergleiche S 351), sodass sich die Beschwerde als unbegründet erweist (zuletzt 12 Os 64/04).
Das Schöffengericht hat die Glaubwürdigkeit der die Angeklagte M***** belastenden Angaben des Tatopfers mit dem Hinweis darauf begründet, dass es „in einem fremden Land vollkommen aufgelöst" in die Wiener Stadthalle flüchtete und sich dort zuerst an den Portier und in der Folge an einen Polizeibeamten wendete, um Anzeige zu erstatten (US 9, 11, 13), sowie dass die Depositionen zur Körperverletzung durch das amtsärztliche Gutachten objektiviert sind und sich zum Teil mit der Verantwortung der Erstangeklagten decken (US 12). Dabei haben die Tatrichter auch die Tatsache berücksichtigt, dass die in Rede stehende Zeugin ursprünglich auch den Mitangeklagten A***** wegen des Verbrechens nach § 217 Abs 2 StGB belastete und dies später mit ihrer Verärgerung über seinen Faustschlag erklärte (US 10 iVm S 293). Die Mängelrüge (Z 5) erschöpft sich durch die eigenständige Bewertung von Verfahrensergebnissen in der Kritik an dieser logisch und empirisch einwandfreien Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung, ohne einen Begründungsmangel in der Bedeutung des angezogenen Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen.Das Schöffengericht hat die Glaubwürdigkeit der die Angeklagte M***** belastenden Angaben des Tatopfers mit dem Hinweis darauf begründet, dass es „in einem fremden Land vollkommen aufgelöst" in die Wiener Stadthalle flüchtete und sich dort zuerst an den Portier und in der Folge an einen Polizeibeamten wendete, um Anzeige zu erstatten (US 9, 11, 13), sowie dass die Depositionen zur Körperverletzung durch das amtsärztliche Gutachten objektiviert sind und sich zum Teil mit der Verantwortung der Erstangeklagten decken (US 12). Dabei haben die Tatrichter auch die Tatsache berücksichtigt, dass die in Rede stehende Zeugin ursprünglich auch den Mitangeklagten A***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 217, Absatz 2, StGB belastete und dies später mit ihrer Verärgerung über seinen Faustschlag erklärte (US 10 in Verbindung mit S 293). Die Mängelrüge (Ziffer 5,) erschöpft sich durch die eigenständige Bewertung von Verfahrensergebnissen in der Kritik an dieser logisch und empirisch einwandfreien Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung, ohne einen Begründungsmangel in der Bedeutung des angezogenen Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten M***** und der Staatsanwaltschaft (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten M***** und der Staatsanwaltschaft (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.