Die dagegen vom Angeklagten Traian Florin P***** aus den Gründen der Z 5 und 8 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die dagegen vom Angeklagten Traian Florin P***** aus den Gründen der Ziffer 5 und 8 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Zur Verfahrensrüge (§ 345 Abs 1 Z 5 StPO) wegen der unterbliebenen Einvernahme der in Rumänien wohnhaften Zeugin Letitia P***** ist der Beschwerdeführer mangels entsprechender Antragstellung nicht legitimiert. Denn der Schwurgerichtshof hat seinem in der Hauptverhandlung vom 8. Jänner 2004 gestellten Antrag auf Ladung dieser in Rumänien wohnhaften Zeugin ohnedies entsprochen (S 35 f/II). Nachdem die Genannte zu der am 4. März 2004 fortgesetzten Hauptverhandlung nicht erschienen war, erklärte der Verteidiger, ihm sei telefonisch bekannt gegeben worden, dass sie „nicht zu Gericht kommen kann und wird" (S 112/II). Zwangsmaßnahmen durften gegen die aus dem Ausland geladene Zeugin nicht verhängt werden (Danek WK-StPO § 242 Rz 13). Weitere Anträge, etwa auf Einvernahme der Letitia P***** im Rechtshilfeweg in Rumänien, wurden nicht gestellt (vgl S 116/II). Gegenstand der Verfahrensrüge ist jedoch ein vom Erstgericht nicht erledigter Antrag oder ein gegen den Antrag oder Widerspruch des Beschwerdeführers gefälltes Zwischenerkenntnis (Ratz WK-StPO § 281 Rz 302, 317, 10 Os 110/83).Zur Verfahrensrüge (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) wegen der unterbliebenen Einvernahme der in Rumänien wohnhaften Zeugin Letitia P***** ist der Beschwerdeführer mangels entsprechender Antragstellung nicht legitimiert. Denn der Schwurgerichtshof hat seinem in der Hauptverhandlung vom 8. Jänner 2004 gestellten Antrag auf Ladung dieser in Rumänien wohnhaften Zeugin ohnedies entsprochen (S 35 f/II). Nachdem die Genannte zu der am 4. März 2004 fortgesetzten Hauptverhandlung nicht erschienen war, erklärte der Verteidiger, ihm sei telefonisch bekannt gegeben worden, dass sie „nicht zu Gericht kommen kann und wird" (S 112/II). Zwangsmaßnahmen durften gegen die aus dem Ausland geladene Zeugin nicht verhängt werden (Danek WK-StPO Paragraph 242, Rz 13). Weitere Anträge, etwa auf Einvernahme der Letitia P***** im Rechtshilfeweg in Rumänien, wurden nicht gestellt vergleiche S 116/II). Gegenstand der Verfahrensrüge ist jedoch ein vom Erstgericht nicht erledigter Antrag oder ein gegen den Antrag oder Widerspruch des Beschwerdeführers gefälltes Zwischenerkenntnis (Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 302, 317, 10 Os 110/83).
Die Instruktionsrüge (Z 8), mit der rechtens allein der Inhalt der den Geschworenen erteilten (schriftlichen und schriftlich ergänzten oder abgeänderten [§§ 321 Abs 1 und 323 Abs 1 StPO]) Rechtsbelehrung bekämpft werden kann (14 Os 171/87, 12 Os 97/79), erschöpft sich im (unbegründeten - Fabrizy StPO9 § 323 Rz 1) Einwand, dass der Verteidiger nicht an der mündlichen Rechtsbelehrung der Geschworenen durch den Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes (§ 323 Abs 1 erster Satz StPO) teilnehmen konnte, und verfehlt solcherart die prozessordnungsgemäß Darstellung.Die Instruktionsrüge (Ziffer 8,), mit der rechtens allein der Inhalt der den Geschworenen erteilten (schriftlichen und schriftlich ergänzten oder abgeänderten [§§ 321 Absatz eins und 323 Absatz eins, StPO]) Rechtsbelehrung bekämpft werden kann (14 Os 171/87, 12 Os 97/79), erschöpft sich im (unbegründeten - Fabrizy StPO9 Paragraph 323, Rz 1) Einwand, dass der Verteidiger nicht an der mündlichen Rechtsbelehrung der Geschworenen durch den Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes (Paragraph 323, Absatz eins, erster Satz StPO) teilnehmen konnte, und verfehlt solcherart die prozessordnungsgemäß Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§§ 285d, 344 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Dan Vasile B***** und Traian Florin P***** (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, 344, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Dan Vasile B***** und Traian Florin P***** (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.