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Entscheidung 12 Os 103/84×

Entscheidung 12 Os 103/84

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os103/84

Entscheidungsdatum

23.08.1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.August 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Friedrich und Dr. Hörburger (Berichterstatter) als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Diexer als Schriftführer in der Strafsache gegen Roman A wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraph 142, 143

erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 17.Mai 1984, GZ 1 b römisch fünf r 446/84-25, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Presslauer, des Angeklagten, und des Verteidigers Dr. Rustler zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 18.August 1967 geborene, jugendliche Angeklagte Roman A des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, 143,, erster Fall, StGB schuldig erkannt, weil er am 17.März 1984 in Wien in Gesellschaft des abgesondert verfolgten Manfred D*** als Beteiligter (Paragraph 12, StGB) mit Gewalt dem Attila B fremde bewegliche Sachen, nämlich ca. 2.000 S Bargeld, mit Bereicherungsvorsatz wegnahm, indem er ihm mehrere Schläge und einen Fußtritt gegen den Körper versetzte.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera b, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde. In seiner Mängelrüge (Ziffer 5,) bezeichnet der Beschwerdeführer die Urteilsfeststellung, es sei bereits innerhalb des Lokals (Cafe C) zu einer Verständigung zwischen dem Angeklagten und seinem Komplizen darüber gekommen, sodann auf der Straße gemeinsam dem Attila B seine Barschaft 'abzunehmen' (S. 147, Mitte), als offenbar unzureichend begründet und aktenwidrig. Die bekämpfte Feststellung betrifft jedoch keine entscheidende Tatsache. Ein in Gesellschaft eines oder mehrerer Beteiligten begangener Raub (Paragraph 143, erster Fall StGB) erfordert nämlich keine Verabredung der Beteiligten; es genügt vielmehr jedes bewußte und gewollte Zusammenwirken der Beteiligten bei Ausführung der Tat unter Voraussetzung gleichzeitiger Anwesenheit am Tatort (oder in dessen unmittelbarer Nähe) zur Tatzeit und eines Einverständnisses über die Begehung eines Raubes (10 Os 94/78 u.a.), wobei ein spontanes oder konkludentes, erst bei der Tatbegehung zustandegekommenes Einverständnis ausreicht (13 Os 3/81). Letzteres wurde vom Erstgericht auf Grund des Geständnisses des Angeklagten vergleiche S. 299, 88 f.) und der übrigen Ergebnisse des Beweisverfahrens mängelfrei festgestellt (siehe Urteil S. 148); eine Feststellung dahin jedoch, daß D dem Angeklagten das Tatopfer 'überlassen' hätte, wird im Urteil gar nicht getroffen (S. 148). Die weitere Urteilsannahme aber, dem Angeklagten sei spätestens auf der Straße bewußt gewesen, daß lediglich ein gewaltsames Vorgehen das Opfer gefügig machen werde, stellt entgegen der Mängelrüge keineswegs nur eine Vermutung des Gerichts dar, sondern ist denkfolgerichtig begründet worden; sie steht auch nicht im Widerspruch zur zuvor erörterten Konstatierung, zumal damit eine frühere Verständigung zwischen den Tätern über eine gewaltsame Geld- 'Abnahme' gar nicht angenommen wurde. Einen über das relevierte (bloße) Bewußtsein der Notwendigkeit einer Gewaltanwendung hinausgehenden Willensentschluß des Angeklagten zum Raub dagegen hat das Schöffengericht sehr wohl ausdrücklich festgestellt (S. 150). Die Rechtsrüge bemängelt, daß das Erstgericht das Vorliegen einer verzögerten Reife im Sinne des Paragraph 10, JGG. verneint habe, ohne Feststellungen 'über die sozialethischen Gefühle und die Sozialisation des Angeklagten' zu treffen. Der Sache nach wird damit ein Mangel an zur rechtlichen Beurteilung (Schuldausschluß wegen verzögerter Reife) ausreichenden Feststellungen geltend gemacht.

Dies aber zu Unrecht:

Das Gericht hat ein psychiatrisches Gutachten über den Angeklagten eingeholt, das in der Hauptverhandlung mit Einverständnis der Prozeßparteien verlesen wurde. Aus diesem Gutachten (ON. 21) und auch sonst aus dem Verfahren ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme einer verzögerten Reife des Angeklagten. Der Sachverständige führte vielmehr aus, daß sich der Jugendliche nicht in einem Zustand verzögerter Reife befinde, sondern im Rahmen der Spielbreite der Altersnorm reif sei (S. 125). Die Unreife eines Jugendlichen, soll sie im Sinne des Paragraph 10, JGG. schuldausschließend wirken, müßte aber in der durch besondere Umstände ungünstig beeinflußten Entwicklung ihre Ursache haben und das normale Maß übersteigen (Leukauf- Steininger 2 , RN. 21 zu Paragraph 11, StGB). Wenngleich in besonders gelagerten Fällen auch schwere Erziehungsfehler Gründe für eine verzögerte Reife im Sinne des Paragraph 10, JGG. sein können (SSt. 42/5), ist im vorliegenden Falle eine derartige Fehlentwicklung nach dem Sachverständigengutachten beim Angeklagten nicht eingetreten. Die sich auf dahingehende Beweisergebnisse gründende Urteilsannahme, daß er zur Zeit der Tat reif genug war, um mit Rücksicht auf seine körperliche und geistige Entwicklung das Unerlaubte seines Tuns einzusehen und entsprechend dieser Einsicht zu handeln (S. 148 unten), ist als Akt freier richterlicher Beweiswürdigung der Anfechtung im Rechtsmittelverfahren entzogen vergleiche RZ 1974 Nr. 123). Zur Erörterung der sozialethischen Gefühle und der Sozialisation des Angeklagten hatte das Erstgericht bei der gegebenen Beweislage, die daraus resultierende Bedenken gegen die altersgemäße Reifung des Beschwerdeführers nicht ergab, keine Veranlassung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.

Das Jugendschöffengericht verurteilte den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB unter Anwendung des Paragraph 11, Ziffer eins, JGG. zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Dabei wertete es die vier einschlägigen Vorverurteilungen und den raschen Rückfall als erschwerend, hingegen das Geständnis und die mindergünstigen Erziehungsverhältnisse als mildernd.

Der Berufung des Angeklagten, mit welcher er die Anordnung einer Rahmenstrafe i.S. des Paragraph 16, JGG. und eine Herabsetzung der Strafe anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.

Entscheidende Argumente für ein anderes Strafmaß vermag der Berufungswerber nicht aufzuzeigen. Daß im vorliegenden Falle die Initiative zur Tat vom abgesondert verfolgten Manfred D ausging und der Angeklagte von diesem beeinflußt wurde, genügt für die Annahme des Milderungsgrundes des Paragraph 34, Ziffer 4, StGB noch nicht. Bei vergleichender Abwägung der Strafwürdigkeit des Berufungswerbers und seines Mittäters kann auch keine Rede davon sein, daß der Angeklagte an der Tat nur in untergeordneter Weise beteiligt war. Das Erstgericht hat die Alkoholisierung des Angeklagten vergleiche S. 148) den Ausführungen der Berufung zuwider auch zutreffend nicht als mildernd gewertet, weil der Vorwurf, daß sich der Täter in einen solchen Zustand versetzt hat, nach Lage des Falles jedenfalls schwerer wiegt als eine etwa dadurch bewirkte Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit, zumal er im Hinblick auf die (ihm bekannte) Wirkung des Alkohols auf seine Mittäter bei Begehung der zu seiner Verurteilung führenden Straftat am 1.Juli 1982, Faktum A) im Verfahren 2 b römisch fünf r 1289/82 des Jugendgerichtshofs Wien vergleiche S. 21 ff. dieses Akts) zumindest damit rechnen mußte, daß er im alkoholisierten Zustand eine strafbare Handlung begehen könnte. Auf der Basis der vom Erstgericht festgestellten Strafzumessungsgründe wird die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld durchaus gerecht. Es darf nicht übersehen werden, daß vorangegangene Abstrafungen ohne jede Wirkung geblieben sind und es nunmehr im Hinblick auf den Beginn einer kriminellen Karriere des Angeklagten zur Erreichung eines sozialkonformen und künftigen straffreien Verhaltens der vom Erstgericht verhängten Strafe zur Umgestaltung der Motivationskräfte des Angeklagten im Sinne der Verbrechenshemmung bedarf. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 16, JGG. lagen damit nicht vor.

Anmerkung

E04635

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0120OS00103.84.0823.000

Dokumentnummer

JJT_19840823_OGH0002_0120OS00103_8400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0088725 Rechtssatz 19.04.1974Strafrecht
Nur eine Unreife, die das normale Maß überschreitet und ihre Ursache in einer durch besondere Umstände wie zB durch eine physische oder psychische Krankheit abweichend von der Norm ungünstig beeinflußten Entwicklung des Jugendlichen hat, hebt ausnahmsweise …
RS0088731 Rechtssatz 05.09.1963Strafrecht
Die Zurechnungsfähigkeit eines Jugendlichen wird nur dann aufgehoben, wenn seine Unreife ihre Ursache in der durch besondere Umstände ungünstig beeinflußten Entwicklung des Jugendlichen hat.
RS0088769 Rechtssatz 29.01.1971Strafrecht
Der Ausspruch über die biologische Reife im Sinne des § 10 JGG ist eine Tatsachenfeststellung; ob die Voraussetzungen nach § 10 JGG vorliegen, stellt aber eine Rechtsfrage dar.
RS0089622 Rechtssatz 12.07.1978Strafrecht
Ein in Gesellschaft eines oder mehrerer Beteiligte begangener Raub erfordert keine Verabredung der Beteiligten; es genügt vielmehr jedes bewußte und gewollte Zusammenwirken der Beteiligten bei Ausführung der Tat unter Voraussetzung gleichzeitiger Anwesenhei …
RS0090988 Rechtssatz 23.10.1980Strafrecht
Alkoholisierung (jedenfalls) dann kein Milderungsgrund, wenn dem Täter aus seiner bisherigen (kriminellen) Erfahrung bekannt war, daß er im Zustand der Berauschung zur Begehung von strafbaren Handlungen neigt.
RS0091567 Rechtssatz 27.04.1982Strafrecht
Daß die Initiative zur Tat von einem Dritten ausgegangenen war, stellt diesen Milderungsgrund (noch) nicht her.
RS0098324 Rechtssatz 28.08.1980Strafrecht
Die Prüfung der Richtigkeit eines Gutachtens ist der Tatsacheninstanz vorbehalten und einer Nachprüfung durch die Rechtsinstanz entzogen (so schon RZ 1974,214 = SSt 45/23, 9 Os 4/69, 9 Os 104/74, 12 Os 135/74, 9 Os 161/74, 9 Os 46/75, 9 Os 5/76, 12 Os 60/76 …