Die dagegen vom Angeklagten aus Z 4 und 5 sowie der Sache nach auch Z 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 4 und 5 sowie der Sache nach auch Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch Ablehnung der begehrten Vernehmung der Zeugin Lilian-Helene K***** Verteidigungsrechte nicht geschmälert. Der Antrag ließ im Dunkeln, weshalb das Beweisthema „Richtigkeit der Angaben des Erstangeklagten, dass er regelmäßig mit slowakischen Staatsbürgern Kontakt hatte und dass sich diese in seinem Lokal befunden haben und er sie immer wieder mit seinem Fahrzeug wo hingebracht hat“ (ON 126 S 7) für die Beurteilung des Tatverdachts von Bedeutung sei (§ 55 Abs 2 Z 1 StPO; RIS-Justiz RS0118444).Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurden durch Ablehnung der begehrten Vernehmung der Zeugin Lilian-Helene K***** Verteidigungsrechte nicht geschmälert. Der Antrag ließ im Dunkeln, weshalb das Beweisthema „Richtigkeit der Angaben des Erstangeklagten, dass er regelmäßig mit slowakischen Staatsbürgern Kontakt hatte und dass sich diese in seinem Lokal befunden haben und er sie immer wieder mit seinem Fahrzeug wo hingebracht hat“ (ON 126 S 7) für die Beurteilung des Tatverdachts von Bedeutung sei (Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer eins, StPO; RIS-Justiz RS0118444).
Auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer während des Raubüberfalls sein Mobiltelefon abgeschaltet hatte, nahmen die Tatrichter gar wohl Bedacht (US 6), ebenso auf die Reisebewegungen der Angeklagten vor, während und nach der Tat (US 7, 11 f). Die insoweit eingewendete Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) liegt daher nicht vor. Dass aus den vorliegenden Prämissen auch dem Angeklagten günstigere Schlüsse gezogen werden konnten, stellt keinen Begründungsmangel dar (RIS-Justiz RS0106642, RS0099455). Diesbezügliche Spekulationen der Mängelrüge gehen demnach ins Leere.Auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer während des Raubüberfalls sein Mobiltelefon abgeschaltet hatte, nahmen die Tatrichter gar wohl Bedacht (US 6), ebenso auf die Reisebewegungen der Angeklagten vor, während und nach der Tat (US 7, 11 f). Die insoweit eingewendete Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) liegt daher nicht vor. Dass aus den vorliegenden Prämissen auch dem Angeklagten günstigere Schlüsse gezogen werden konnten, stellt keinen Begründungsmangel dar (RIS-Justiz RS0106642, RS0099455). Diesbezügliche Spekulationen der Mängelrüge gehen demnach ins Leere.
Indem der Beschwerdeführer auf das Motiv der Tatbegehung rekurriert (Z 5 vierter Fall), spricht er keine entscheidende Tatsache an: Das Tatmotiv berührt weder die Schuldfrage noch den anzuwendenden Strafsatz (RIS-Justiz RS0088761).Indem der Beschwerdeführer auf das Motiv der Tatbegehung rekurriert (Ziffer 5, vierter Fall), spricht er keine entscheidende Tatsache an: Das Tatmotiv berührt weder die Schuldfrage noch den anzuwendenden Strafsatz (RIS-Justiz RS0088761).
Die Feststellungen zur inneren Tatseite aus dem Verhalten des Angeklagten abzuleiten (US 13 f) ist rechtsstaatlich durchaus vertretbar. Auch der insoweit reklamierte Begründungsmangel (Z 5 vierter Fall) ist daher nicht gegeben (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671).Die Feststellungen zur inneren Tatseite aus dem Verhalten des Angeklagten abzuleiten (US 13 f) ist rechtsstaatlich durchaus vertretbar. Auch der insoweit reklamierte Begründungsmangel (Ziffer 5, vierter Fall) ist daher nicht gegeben (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671).
Wenn der Beschwerdeführer Konstatierungen darüber vermisst, ob seine Willensausrichtung den Einsatz einer Waffe bei Begehung des Raubes umfasste (der Sache nach Z 10), übergeht er die diesbezüglichen Konstatierungen (US 5, 7). Soweit er dafür im Urteil keine Begründung findet (Z 5 vierter Fall), lässt er die entsprechenden Erwägungen der Tatrichter außer Acht (US 13 f; RIS-Justiz RS0119370).Wenn der Beschwerdeführer Konstatierungen darüber vermisst, ob seine Willensausrichtung den Einsatz einer Waffe bei Begehung des Raubes umfasste (der Sache nach Ziffer 10,), übergeht er die diesbezüglichen Konstatierungen (US 5, 7). Soweit er dafür im Urteil keine Begründung findet (Ziffer 5, vierter Fall), lässt er die entsprechenden Erwägungen der Tatrichter außer Acht (US 13 f; RIS-Justiz RS0119370).
Durch Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird keiner der von der Z 5 bezeichneten Fehler behauptet (RIS-Justiz RS0117445, RS0117561, RS0102162).Durch Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird keiner der von der Ziffer 5, bezeichneten Fehler behauptet (RIS-Justiz RS0117445, RS0117561, RS0102162).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Manfred S***** beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Manfred S***** beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.