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Entscheidung 12 Os 106/82×

Entscheidung 12 Os 106/82

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os106/82

Entscheidungsdatum

23.09.1982

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 1982

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Kral, Dr. Reisenleitner und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Stortecky als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alfred A wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraph 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3,, 128 Absatz eins, Ziffer 4, StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 31. März 1982, GZ 3 c römisch fünf r 1388/82-23, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Schöll, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Hauptmann zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben, und die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe unter Ausschaltung des Paragraph 39, StGB auf 2 (zwei) Jahre herabgesetzt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der nunmehr 26-

jährige, zuletzt als Kellner beschäftigte Alfred A des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB schuldig erkannt und hiefür nach Paragraph 128, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 39, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 (vier) Jahren verurteilt.

Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend das Vorliegen zahlreicher einschlägiger Vorstrafen, die über die Erfordernisse der Strafschärfung bei Rückfall noch hinausgehen, die äußerst rasche Rückfälligkeit in gleichartiges strafbares Verhalten innerhalb eines Jahres nach der letzten Entlassung aus einer wegen gleichartiger Straftaten vollzogenen Freiheitsstrafe sowie während des Laufs von Probezeiten nach bedingter Strafnachsicht und nur wenige Monate, zum Teil sogar nur wenige Tage nach den letzten Verurteilungen wegen einschlägiger Vortaten, als mildernd hingegen die teilweise Sicherstellung des Diebsguts.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung ergriffen.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits in nichtöffentlicher Beratung mit Beschluß vom 12. August 1982, GZ 12 Os 106/82-5, zurückgewiesen, wobei dieser Entscheidung auch der nähere Inhalt des Schuldspruchs zu entnehmen ist. Im Gerichtstag war daher nur mehr über die Berufung zu erkennen, mit welcher der Angeklagte die angemessene Herabsetzung der Strafe begehrt.

Der Berufung kommt im Ergebnis Berechtigung zu.

Das Schöffengericht hat zwar die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig festgestellt - lediglich der Tatbegehung innerhalb von Probezeiten kommt keine gesonderte erschwerende Wirkung zu -, jedoch die kriminelle Täterpersönlichkeit des Angeklagten, der zweifellos einen eingewurzelten Hang zu Vermögensdelikten hat, im Verhältnis zum objektiven Unrechtsgehalt der gegenständlichen Straftat überbewertet. Sicherlich kommt bei der Ausmessung der Strafe der Täterpersönlichkeit besonderes Gewicht zu, gleichermaßen ist aber auch der objektive Unwert der verschuldeten Tat entsprechend zu berücksichtigen, der das Maß der persönlichen (Einzel-)Tatschuld entscheidend (mit-)bestimmt. So gesehen erweist sich aber das vom Erstgericht gefundene Strafmaß als überhöht, sodaß es auf das aus dem Spruch ersichtliche Ausmaß zu reduzieren war. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E03829

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0120OS00106.82.0923.000

Dokumentnummer

JJT_19820923_OGH0002_0120OS00106_8200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung