Die Beschwerde ist begründet.
Zunächst ist die (übrigens mit der inhaltlichen Bedeutung des Urteilsspruches nicht im Einklang stehende) Auffassung des Erstgerichtes verfehlt, wonach es sich bei dem erwähnten Knochenspan um keinen Körperbestandteil, sondern um eine Art Prothese, also eine körperliche Sache handle. Der zwecks Stabilisierung des Nasenrückens seinerzeit implantierte ("eingesetzte") Knochenspan war und ist vielmehr Teil des Körpers des Verletzten und fällt daher nicht unter den Sachbegriff (vgl. auch Leukauf-Steininger2, RN 2; Kienapfel BT II2, RN 12 je zu § 125 StGB). Wurde durch den Bruch dieses Knochenspanes somit der menschliche Körper verletzt, dann ist die Frage der Schwere einer solchen Verletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) nach den Kriterien zu lösen, die im allgemeinen für den Grad von Körperverletzungen maßgeblich sind:Zunächst ist die (übrigens mit der inhaltlichen Bedeutung des Urteilsspruches nicht im Einklang stehende) Auffassung des Erstgerichtes verfehlt, wonach es sich bei dem erwähnten Knochenspan um keinen Körperbestandteil, sondern um eine Art Prothese, also eine körperliche Sache handle. Der zwecks Stabilisierung des Nasenrückens seinerzeit implantierte ("eingesetzte") Knochenspan war und ist vielmehr Teil des Körpers des Verletzten und fällt daher nicht unter den Sachbegriff vergleiche auch Leukauf-Steininger2, RN 2; Kienapfel BT II2, RN 12 je zu Paragraph 125, StGB). Wurde durch den Bruch dieses Knochenspanes somit der menschliche Körper verletzt, dann ist die Frage der Schwere einer solchen Verletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) nach den Kriterien zu lösen, die im allgemeinen für den Grad von Körperverletzungen maßgeblich sind:
Aus dem Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen, auf das sich das Urteil in sachverhaltsmäßiger Beziehung stützt, ergibt sich, daß der Bruch des Knochenspans zu einer Dislokation des unteren Bruchfragmentes und zu einer starken Eindellung des Nasenrückens geführt hatte und deshalb, ebenso wie ein sonst mit einer Deviation der Bruchstücke verbundener Nasenbeinbruch operativ eingerichtet und mit einem Nasenflügelgips versorgt werden mußte (S 53 f, 132, 137 f dA). Ein solcher Taterfolg ist aber - ohne daß noch auf die Frage einer Funktionseinschränkung des Organes einzugehen wäre - als an sich schwere Verletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) zu beurteilen.Aus dem Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen, auf das sich das Urteil in sachverhaltsmäßiger Beziehung stützt, ergibt sich, daß der Bruch des Knochenspans zu einer Dislokation des unteren Bruchfragmentes und zu einer starken Eindellung des Nasenrückens geführt hatte und deshalb, ebenso wie ein sonst mit einer Deviation der Bruchstücke verbundener Nasenbeinbruch operativ eingerichtet und mit einem Nasenflügelgips versorgt werden mußte (S 53 f, 132, 137 f dA). Ein solcher Taterfolg ist aber - ohne daß noch auf die Frage einer Funktionseinschränkung des Organes einzugehen wäre - als an sich schwere Verletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) zu beurteilen.
Demnach war der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Folge zu geben.
Bei der notwendig gewordenen Neubemessung der Strafe war von den vom Erstgericht im wesentlichen richtig festgestellten Strafzumessungsgründen auszugehen, wobei im Hinblick auf die in der Anzeige (vgl. S 11, 13, 27 und 29) geschilderte Vorgangsweise des Rudolf P*** (darnach hat er nach einem Wortwechsel dem Angeklagten mit der Hand ins Gesicht geschlagen, wodurch dieser zu Boden fiel) eine Provokation des Berufungswerbers durch den Genannten zusätzlich als mildernd aufzunehmen war.Bei der notwendig gewordenen Neubemessung der Strafe war von den vom Erstgericht im wesentlichen richtig festgestellten Strafzumessungsgründen auszugehen, wobei im Hinblick auf die in der Anzeige vergleiche S 11, 13, 27 und 29) geschilderte Vorgangsweise des Rudolf P*** (darnach hat er nach einem Wortwechsel dem Angeklagten mit der Hand ins Gesicht geschlagen, wodurch dieser zu Boden fiel) eine Provokation des Berufungswerbers durch den Genannten zusätzlich als mildernd aufzunehmen war.
Im Hinblick auf die wahlweise Androhung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe im § 287 Abs. 1 StGB konnte nach Lage des Falles bei den gegebenen Strafzumessungsgründen auch unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten und die Erfolglosigkeit der vorangegangenen Abstrafungen mit einer entsprechend fühlbaren Geldstrafe - die im Hinblick auf den Umstand, daß der Angeklagte einer geregelten Arbeit nachgeht, der Resozialisierung dienlicher ist als eine kurze Freiheitsstrafe - das Auslangen gefunden werden.Im Hinblick auf die wahlweise Androhung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe im Paragraph 287, Absatz eins, StGB konnte nach Lage des Falles bei den gegebenen Strafzumessungsgründen auch unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten und die Erfolglosigkeit der vorangegangenen Abstrafungen mit einer entsprechend fühlbaren Geldstrafe - die im Hinblick auf den Umstand, daß der Angeklagte einer geregelten Arbeit nachgeht, der Resozialisierung dienlicher ist als eine kurze Freiheitsstrafe - das Auslangen gefunden werden.
Gegen die Anwendung der bedingten Strafnachsicht (§ 43 Abs. 1 StGB) sprechen die Vorstrafen des Angeklagten.Gegen die Anwendung der bedingten Strafnachsicht (Paragraph 43, Absatz eins, StGB) sprechen die Vorstrafen des Angeklagten.