Rechtssatz RS0092466
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092466
Entscheidungsdatum
06.10.1988
Rechtssatz
Ein (hier zwecks Stabilisierung des Nasenrückens vor längerer Zeit) implantierte Knochenspan ist keine unter den Sachbegriff fallende Prothese, sondern Teil des Körpers des Verletzen. Die Frage der Schwere der durch den Bruch dieses Knochenspans bewirkten Körperverletzung ist nach den dafür im allgemeinen maßgeblichen Kriterien zu lösen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0092466
Dokumentnummer
JJR_19881006_OGH0002_0120OS00106_8800000_001