Schon der - der Sache nach auch Feststellungsmängel (Z 9 lit a) relevierenden - Mängelrüge (Z 5) kommt Berechtigung zu. Zur Widerlegung der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers in Ansehung des Faktums A II berief sich das Schöffengericht in erster Linie auf die Aussage des Zeugen Wolfgang G. Mit Recht rügt der Angeklagte die Urteilsannahme, daß ihm auf Grund der Gespräche 'vor und bei der Darlehensgewährung' klar sein mußte, daß G das Geld samt Gewinn nach einer angemessenen Frist, spätestens jedoch nach einem Jahr, zurückerstattet haben wollte, der Sache nach als aktenwidrig; hat doch der Zeuge G in der Hauptverhandlung ausdrücklich erklärt, daß bei (und ersichtlich auch vor) der Geldübergabe (die durch überweisung auf ein Konto des Angeklagten erfolgte) hinsichtlich eines Rückzahlungstermins 'nichts vereinbart' worden war (S 185, 192/III). Davon abgesehen ließe im übrigen die im Urteil verwendete Formulierung, es habe dem Angeklagten klar sein müssen, daß G das Geld zurückbezahlt haben wollte, (für sich allein) noch nicht erkennen, daß dem Angeklagten der betreffende Umstand auch tatsächlich 'klar' (dh bewußt) gewesen ist.Schon der - der Sache nach auch Feststellungsmängel (Ziffer 9, Litera a,) relevierenden - Mängelrüge (Ziffer 5,) kommt Berechtigung zu. Zur Widerlegung der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers in Ansehung des Faktums A römisch zwei berief sich das Schöffengericht in erster Linie auf die Aussage des Zeugen Wolfgang G. Mit Recht rügt der Angeklagte die Urteilsannahme, daß ihm auf Grund der Gespräche 'vor und bei der Darlehensgewährung' klar sein mußte, daß G das Geld samt Gewinn nach einer angemessenen Frist, spätestens jedoch nach einem Jahr, zurückerstattet haben wollte, der Sache nach als aktenwidrig; hat doch der Zeuge G in der Hauptverhandlung ausdrücklich erklärt, daß bei (und ersichtlich auch vor) der Geldübergabe (die durch überweisung auf ein Konto des Angeklagten erfolgte) hinsichtlich eines Rückzahlungstermins 'nichts vereinbart' worden war (S 185, 192/III). Davon abgesehen ließe im übrigen die im Urteil verwendete Formulierung, es habe dem Angeklagten klar sein müssen, daß G das Geld zurückbezahlt haben wollte, (für sich allein) noch nicht erkennen, daß dem Angeklagten der betreffende Umstand auch tatsächlich 'klar' (dh bewußt) gewesen ist.
Gleichfalls berechtigt ist der weitere Vorwurf einer Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe in Ansehung der Feststellungen, der Angeklagte habe zur Tatzeit über kein geregeltes Einkommen verfügt und habe G nach Herauslocken des Betrages von 70.000 S die (zwei) Wechsel (nur) zur Beruhigung übergeben, um ihn von der Erstattung einer Anzeige abzuhalten.
Denn bei diesen Konstatierungen hat das Erstgericht unberücksichtigt gelassen, daß G seinen eigenen Angaben zufolge mit dem Angeklagten nicht nur beim selben Dienstgeber (Hotel H) beschäftigt, sondern mit ihm 'auch privat befreundet' war (S 575/I, 185/III), daß G aus Erzählungen des Angeklagten bekannt war, daß dieser 'kein Geld' hatte, 'immer nur im gleichen Hemd und Sakko herumgegangen ist' und sich 'nicht einmal einen Mantel leisten konnte' (vgl S 186/III), daß er dem Angeklagten trotz Kenntnis von diesen Umständen (nach Ablauf seines Prämiensparvertrages im August 1981) den Betrag von 70.000 S 'von selbst angeboten' hat (S 575/I) und bei übernahme der Wechsel (im März 1982) wußte, daß er 'nichts damit anfangen könne' (S 188/III).Denn bei diesen Konstatierungen hat das Erstgericht unberücksichtigt gelassen, daß G seinen eigenen Angaben zufolge mit dem Angeklagten nicht nur beim selben Dienstgeber (Hotel H) beschäftigt, sondern mit ihm 'auch privat befreundet' war (S 575/I, 185/III), daß G aus Erzählungen des Angeklagten bekannt war, daß dieser 'kein Geld' hatte, 'immer nur im gleichen Hemd und Sakko herumgegangen ist' und sich 'nicht einmal einen Mantel leisten konnte' vergleiche S 186/III), daß er dem Angeklagten trotz Kenntnis von diesen Umständen (nach Ablauf seines Prämiensparvertrages im August 1981) den Betrag von 70.000 S 'von selbst angeboten' hat (S 575/I) und bei übernahme der Wechsel (im März 1982) wußte, daß er 'nichts damit anfangen könne' (S 188/III).
Solcherart hat das Schöffengericht entscheidungswesentliche Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen, die insbesondere für die Beurteilung der Frage von Belang sind, ob vorliegendenfalls überhaupt ein Darlehensvertrag, wenn ja mit welcher vereinbarten Fälligkeit der Darlehensvaluta, vereinbart wurde oder aber ein Gesellschaftsverhältnis nach dem ABGB (mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen) begründet werden sollte. Unter dem Gesichtspunkt der von der Beschwerde aufgezeigten Begründungsmängel läßt das Ersturteil insoweit auch tragfähige Feststellungen in bezug auf eine Täuschung des Wolfgang G im Sinn des § 146 StGB vermissen. Hiefür ist zwar keine spezifische Eignung der Tathandlung zur Irreführung eines anderen erforderlich, sodaß selbst die leichte (objektive) Erkennbarkeit der Unrichtigkeit einer falschen Vorgabe eine solche nicht ausschließt. Entscheidend ist nur, daß der bezüglichen Handlungsweise des Täters nach den Umständen des konkreten Falles die Eignung, einen Irrtum hervorzurufen oder zu bestärken, nicht von vornherein abzusprechen ist (vgl ÖJZ-LSK 1977/99, SSt 43/25, EvBl 1976/162; Leukauf/Steininger Kommentar 2 § 146 RN 17 ff). Die zum Betrug erforderliche - für den Irrtum des Getäuschten kausale - Täuschungshandlung muß jedoch - bezogen auf den hier in Rede stehenden Sachverhalt - entweder im ausdrücklichen Behaupten falscher Tatsachen, im Entstellen wahrer Tatsachen oder in zur Irreführung des anderen bestimmten (und geeigneten) schlüssigen Handlungen bestehen. Letzteres kommt insbesondere auch bei Kreditgeschäften eines zahlungsunwilligen oder zahlungsunfähigen Darlehensnehmers in Betracht. Denn in der Regel bekundet derjenige, der ein Darlehen aufnimmt, schon nach den Regeln und Gewohnheiten des redlichen Verkehrs (§ 863 ABGB) stillschweigend, daß er den Willen und die Möglichkeit hat, seiner Zahlungsverpflichtung nachzukommen.Solcherart hat das Schöffengericht entscheidungswesentliche Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen, die insbesondere für die Beurteilung der Frage von Belang sind, ob vorliegendenfalls überhaupt ein Darlehensvertrag, wenn ja mit welcher vereinbarten Fälligkeit der Darlehensvaluta, vereinbart wurde oder aber ein Gesellschaftsverhältnis nach dem ABGB (mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen) begründet werden sollte. Unter dem Gesichtspunkt der von der Beschwerde aufgezeigten Begründungsmängel läßt das Ersturteil insoweit auch tragfähige Feststellungen in bezug auf eine Täuschung des Wolfgang G im Sinn des Paragraph 146, StGB vermissen. Hiefür ist zwar keine spezifische Eignung der Tathandlung zur Irreführung eines anderen erforderlich, sodaß selbst die leichte (objektive) Erkennbarkeit der Unrichtigkeit einer falschen Vorgabe eine solche nicht ausschließt. Entscheidend ist nur, daß der bezüglichen Handlungsweise des Täters nach den Umständen des konkreten Falles die Eignung, einen Irrtum hervorzurufen oder zu bestärken, nicht von vornherein abzusprechen ist vergleiche ÖJZ-LSK 1977/99, SSt 43/25, EvBl 1976/162; Leukauf/Steininger Kommentar 2 Paragraph 146, RN 17 ff). Die zum Betrug erforderliche - für den Irrtum des Getäuschten kausale - Täuschungshandlung muß jedoch - bezogen auf den hier in Rede stehenden Sachverhalt - entweder im ausdrücklichen Behaupten falscher Tatsachen, im Entstellen wahrer Tatsachen oder in zur Irreführung des anderen bestimmten (und geeigneten) schlüssigen Handlungen bestehen. Letzteres kommt insbesondere auch bei Kreditgeschäften eines zahlungsunwilligen oder zahlungsunfähigen Darlehensnehmers in Betracht. Denn in der Regel bekundet derjenige, der ein Darlehen aufnimmt, schon nach den Regeln und Gewohnheiten des redlichen Verkehrs (Paragraph 863, ABGB) stillschweigend, daß er den Willen und die Möglichkeit hat, seiner Zahlungsverpflichtung nachzukommen.
Anders verhält es sich allerdings bei einem Darlehensgeber, der sich in Kenntnis der die Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers begründenden Tatumstände in der ungewissen Erwartung, es werde sich die ihm bekannte, gegenwärtige ungünstige wirtschaftliche Lage des Darlehensnehmers bessern, zur Zuzählung eines Darlehens bestimmen läßt und damit entweder, ohne über Tatsachen getäuscht worden zu sein, die Realität falsch einschätzt oder bewußt auf die Gefahr hin handelt, daß der Empfänger des Darlehens seiner Rückzahlungsverpflichtung nicht (rechtzeitig) werde nachkommen können. Im vorliegenden Fall reichen nun die im Urteil getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht aus, um in rechtlicher Hinsicht eine Täuschungshandlung des Angeklagten (im dargelegten Sinn) und einen durch sie hervorgerufenen, eine Tatsache betreffenden Irrtum des an seinem Vermögen geschädigten Wolfgang G annehmen zu können. Gleiches gilt für das dem Angeklagten außerdem angelastete Herauslocken eines Betrages von 1.000 DM, wobei den widersprüchlichen Ausführungen im Urteilsspruch einerseits und in den Entscheidungsgründen andererseits nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zu entnehmen ist (vgl insbesondere S 259, 270, 274/III), ob das Erstgericht insoweit von der Gewährung eines Darlehens von G an den Angeklagten oder aber wie dies den Verfahrensergebnissen und hier insbesondere der Aussage des Zeugen G (S 191/III) entnommen werden kann, vom Erwerb eines Geschäftsanteils in der Höhe von 1.000 DM an der I Comp. AS. GesmbH ausgegangen ist. All diese Umstände hätten schon deshalb einer besonderen Erörterung bedurft, weil das bezügliche Rechtsgeschäft zwischen dem Angeklagten und Wolfgang G im September 1982, demnach zu einem Zeitpunkt abgewickelt wurde, zu dem G den Betrag von 70.000 S noch nicht zurückerhalten und auch die ihm vom Angeklagten in der Folge übergebenen Wechsel für wertlos gehalten hatte. Das Schöffengericht ließ zudem auch jenen Teil der Aussage des genannten Zeugen unberücksichtigt, wonach er dem Angeklagten auch noch im Oktober 1982 ein Darlehen in der Höhe von 28.000 S gewährt hatte, welches von diesem offensichtlich zurückgezahlt wurde (vgl Zeuge G S 186, 188, 189/III, Angeklagter S 178/III).Anders verhält es sich allerdings bei einem Darlehensgeber, der sich in Kenntnis der die Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers begründenden Tatumstände in der ungewissen Erwartung, es werde sich die ihm bekannte, gegenwärtige ungünstige wirtschaftliche Lage des Darlehensnehmers bessern, zur Zuzählung eines Darlehens bestimmen läßt und damit entweder, ohne über Tatsachen getäuscht worden zu sein, die Realität falsch einschätzt oder bewußt auf die Gefahr hin handelt, daß der Empfänger des Darlehens seiner Rückzahlungsverpflichtung nicht (rechtzeitig) werde nachkommen können. Im vorliegenden Fall reichen nun die im Urteil getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht aus, um in rechtlicher Hinsicht eine Täuschungshandlung des Angeklagten (im dargelegten Sinn) und einen durch sie hervorgerufenen, eine Tatsache betreffenden Irrtum des an seinem Vermögen geschädigten Wolfgang G annehmen zu können. Gleiches gilt für das dem Angeklagten außerdem angelastete Herauslocken eines Betrages von 1.000 DM, wobei den widersprüchlichen Ausführungen im Urteilsspruch einerseits und in den Entscheidungsgründen andererseits nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zu entnehmen ist vergleiche insbesondere S 259, 270, 274/III), ob das Erstgericht insoweit von der Gewährung eines Darlehens von G an den Angeklagten oder aber wie dies den Verfahrensergebnissen und hier insbesondere der Aussage des Zeugen G (S 191/III) entnommen werden kann, vom Erwerb eines Geschäftsanteils in der Höhe von 1.000 DM an der römisch eins Comp. AS. GesmbH ausgegangen ist. All diese Umstände hätten schon deshalb einer besonderen Erörterung bedurft, weil das bezügliche Rechtsgeschäft zwischen dem Angeklagten und Wolfgang G im September 1982, demnach zu einem Zeitpunkt abgewickelt wurde, zu dem G den Betrag von 70.000 S noch nicht zurückerhalten und auch die ihm vom Angeklagten in der Folge übergebenen Wechsel für wertlos gehalten hatte. Das Schöffengericht ließ zudem auch jenen Teil der Aussage des genannten Zeugen unberücksichtigt, wonach er dem Angeklagten auch noch im Oktober 1982 ein Darlehen in der Höhe von 28.000 S gewährt hatte, welches von diesem offensichtlich zurückgezahlt wurde vergleiche Zeuge G S 186, 188, 189/III, Angeklagter S 178/III).
Zu Recht wirft der Angeklagte schließlich dem Ersturteil aber auch Begründungsmängel (abermals im Sinn einer Unvollständigkeit) mit der Argumentation vor, es habe bei der Feststellung (S 275, 276/III), wonach die Firma I Comp. AS. GesmbH in Österreich keinerlei wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet habe, wesentliche Verfahrensergebnisse, nämlich sowohl die sichergestellten Buchhaltungsunterlagen (S 585/I) der Firma 'I', als auch die Aussagen der Zeugen Wolfgang G (S 240/II, 189 f/III), Hellfried J (S 433/I, 270 ff/II, 193 ff/III) und Hannelore K (S 226/III) unerörtert gelassen, denen zufolge der Angeklagte als Geschäftsführer der Firma 'I' sehr wohl geschäftliche Aktivitäten entfaltete und vor allem im November/Dezember 1982 von Hellfried L eine Liegenschaft in Wien-Ottakring mit dem dort etablierten Heurigenlokal 'H***' übernahm und den Heurigenbetrieb bis zu seiner Verhaftung (im April 1983) führte (vgl die zuvor zitierten Aussagen der Zeugen G und L sowie die in der Beilagenmappe zu ON 97 in Bd II erliegenden Urkunden). Die dem Angeklagten in diesem Zusammenhang in der Anklageschrift (ON 111) unter Punkt A V und VI angelasteten Fakten wurden in der Hauptverhandlung (am 2. Februar 1984) gemäß § 57 StPO mit der Begründung ausgeschieden, daß diesbezüglich 'noch keine Spruchreife gegeben war' (vgl Hauptverhandlungsprotokoll S 243 ff/III, Urteil S 262, 284/III, Aktenvermerk S 291/III). Den aufgezeigten Begründungsmängeln kommt deshalb entscheidungswesentliche Bedeutung zu, weil das Erstgericht den Betrugsvorsatz des Angeklagten nicht nur in Ansehung der dem Angeklagten unter Punkt A II in bezug auf Wolfgang G angelasteten (zweiten) Tathandlung (im September 1982), sondern auch hinsichtlich des ihm zu Punkt A III angelasteten betrügerischen Eingehens eines Mietverhältnisses im Wohnhaus der Flora B (gleichfalls Ende September 1982) im wesentlichen auf die - mit den bezeichneten unerörtert gebliebenen Verfahrensergebnissen im Widerspruch stehende - Feststellung gestützt hat, daß die Firma 'I' (auch) in Österreich keine Geschäftstätigkeit entfaltet habe.Zu Recht wirft der Angeklagte schließlich dem Ersturteil aber auch Begründungsmängel (abermals im Sinn einer Unvollständigkeit) mit der Argumentation vor, es habe bei der Feststellung (S 275, 276/III), wonach die Firma römisch eins Comp. AS. GesmbH in Österreich keinerlei wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet habe, wesentliche Verfahrensergebnisse, nämlich sowohl die sichergestellten Buchhaltungsunterlagen (S 585/I) der Firma 'I', als auch die Aussagen der Zeugen Wolfgang G (S 240/II, 189 f/III), Hellfried J (S 433/I, 270 ff/II, 193 ff/III) und Hannelore K (S 226/III) unerörtert gelassen, denen zufolge der Angeklagte als Geschäftsführer der Firma 'I' sehr wohl geschäftliche Aktivitäten entfaltete und vor allem im November/Dezember 1982 von Hellfried L eine Liegenschaft in Wien-Ottakring mit dem dort etablierten Heurigenlokal 'H***' übernahm und den Heurigenbetrieb bis zu seiner Verhaftung (im April 1983) führte vergleiche die zuvor zitierten Aussagen der Zeugen G und L sowie die in der Beilagenmappe zu ON 97 in Bd römisch zwei erliegenden Urkunden). Die dem Angeklagten in diesem Zusammenhang in der Anklageschrift (ON 111) unter Punkt A römisch fünf und römisch sechs angelasteten Fakten wurden in der Hauptverhandlung (am 2. Februar 1984) gemäß Paragraph 57, StPO mit der Begründung ausgeschieden, daß diesbezüglich 'noch keine Spruchreife gegeben war' vergleiche Hauptverhandlungsprotokoll S 243 ff/III, Urteil S 262, 284/III, Aktenvermerk S 291/III). Den aufgezeigten Begründungsmängeln kommt deshalb entscheidungswesentliche Bedeutung zu, weil das Erstgericht den Betrugsvorsatz des Angeklagten nicht nur in Ansehung der dem Angeklagten unter Punkt A römisch zwei in bezug auf Wolfgang G angelasteten (zweiten) Tathandlung (im September 1982), sondern auch hinsichtlich des ihm zu Punkt A römisch drei angelasteten betrügerischen Eingehens eines Mietverhältnisses im Wohnhaus der Flora B (gleichfalls Ende September 1982) im wesentlichen auf die - mit den bezeichneten unerörtert gebliebenen Verfahrensergebnissen im Widerspruch stehende - Feststellung gestützt hat, daß die Firma 'I' (auch) in Österreich keine Geschäftstätigkeit entfaltet habe.
Erst nach Klärung der aufgezeigten Tatumstände läßt sich aber verläßlich beurteilen, ob das Tatverhalten des Angeklagten nach den Umständen des Falles geeignet war, eine Täuschung über die Tatsache der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit zu begründen, ob zwischen seinem Verhalten und dem Irrtum der Getäuschten ein ursächlicher Zusammenhang anzunehmen ist und ob (insbesondere in Ansehung des Faktums A III) der zur Tatbestandsverwirklichung des Betrugs ebenfalls erforderliche Schädigungsvorsatz gegeben war. Die dargelegten Begründungs- und Feststellungsmängel nötigen zur Aufhebung des Urteils in Ansehung der bekämpften Betrugsfakten und zur Anordnung einer Verfahrenserneuerung in erster Instanz. Ohne daß es eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedurfte, war sohin schon bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen (§ 285 e StPO).Erst nach Klärung der aufgezeigten Tatumstände läßt sich aber verläßlich beurteilen, ob das Tatverhalten des Angeklagten nach den Umständen des Falles geeignet war, eine Täuschung über die Tatsache der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit zu begründen, ob zwischen seinem Verhalten und dem Irrtum der Getäuschten ein ursächlicher Zusammenhang anzunehmen ist und ob (insbesondere in Ansehung des Faktums A römisch drei) der zur Tatbestandsverwirklichung des Betrugs ebenfalls erforderliche Schädigungsvorsatz gegeben war. Die dargelegten Begründungs- und Feststellungsmängel nötigen zur Aufhebung des Urteils in Ansehung der bekämpften Betrugsfakten und zur Anordnung einer Verfahrenserneuerung in erster Instanz. Ohne daß es eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedurfte, war sohin schon bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen (Paragraph 285, e StPO).
Mit seiner Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
über die Berufung gegen den von der Urteilsaufhebung nicht betroffenen Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche (der CN DN E) hingegen wird gesondert bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (§ 296 Abs. 3 StPO).über die Berufung gegen den von der Urteilsaufhebung nicht betroffenen Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche (der CN DN E) hingegen wird gesondert bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).