Rechtssatz RS0094046
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094046
Entscheidungsdatum
27.09.1984
Rechtssatz
Die zum Betrug erforderliche Täuschung kann sowohl im ausdrücklichen Behaupten falscher oder Entstellen wahrer Tatsachen als auch bloß in zur Irreführung des anderen bestimmten schlüssigen Handlungen bestehen. Für ihre Eignung zur Irreführung und damit für die Sozialschädlichkeit und Strafwürdigkeit der Täuschung sind nicht so sehr der Inhalt der vom Täter gebrauchten Vorspiegelungen, als vielmehr die Adäquanz seines auf Täuschung berechneten Vorgehens zur Erreichung des gewünschten (schädigenden) Erfolges sowie die Art seines Auftretens und seine Überzeugungskraft, mir der er es unter Umständen versteht, beim Getäuschten Bedenken erst gar nicht aufkommen zu lassen, ausschlaggebend.
Entscheidungstexte
- 11 Os 49/75
Entscheidungstext OGH 02.10.1975 11 Os 49/75
Veröff: EvBl 1976/173 S 330
- 13 Os 13/79
Entscheidungstext OGH 22.03.1979 13 Os 13/79
nur: Die zum Betrug erforderliche Täuschung kann sowohl im ausdrücklichen Behaupten falscher oder Entstellen wahrer Tatsachen als auch bloß in zur Irreführung des anderen bestimmten schlüssigen Handlungen bestehen. (T1)
- 12 Os 29/81
Entscheidungstext OGH 09.04.1981 12 Os 29/81
nur T1
- 11 Os 12/82
Entscheidungstext OGH 31.03.1982 11 Os 12/82
Vgl auch; nur T1: Veröff: SSt 53/18 = EvBl 1982/134 S 440
- 9 Os 10/84
Entscheidungstext OGH 20.03.1984 9 Os 10/84
nur T1; Veröff: JBl 1985,176
- 12 Os 107/84
Entscheidungstext OGH 27.09.1984 12 Os 107/84
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0094046
Dokumentnummer
JJR_19751002_OGH0002_0110OS00049_7500000_001