Abgesehen von diesem Verstoß gegen die §§ 397, 398, 409 StPO iVm §§ 260 Abs. 1 Z 3, 447 Abs. 1 StPO, § 1 Z 2 GEG standen schon der Schuldspruch wegen des Vergehens des Verstrickungsbruches nach § 271 Abs. 1 StGB und die darauf bezogene Entscheidung des Berufungsgerichtes (das überdies verabsäumt hatte, mit der Kassation des Schuldspruches wegen § 133 Abs. 1 StGB auch die entsprechende Verweisung der Privatbeteiligten Firma B*** mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg aufzuheben) mit dem Gesetz nicht im Einklang:Abgesehen von diesem Verstoß gegen die Paragraphen 397, 398, 409, StPO in Verbindung mit Paragraphen 260, Absatz eins, Ziffer 3, 447, Absatz eins, StPO, Paragraph eins, Ziffer 2, GEG standen schon der Schuldspruch wegen des Vergehens des Verstrickungsbruches nach Paragraph 271, Absatz eins, StGB und die darauf bezogene Entscheidung des Berufungsgerichtes (das überdies verabsäumt hatte, mit der Kassation des Schuldspruches wegen Paragraph 133, Absatz eins, StGB auch die entsprechende Verweisung der Privatbeteiligten Firma B*** mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg aufzuheben) mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Dieses Vergehens macht sich schuldig, wer eine Sache, die behördlich gepfändet oder in Beschlag genommen worden ist, zerstört, beschädigt, verunstaltet, unbrauchbar macht oder ganz oder zum Teil der Verstrickung entzieht.
Den Urteilsannahmen zufolge hat Anton Z*** vorsätzlich geduldet, daß eine Reihe von Fahrnissen, die in dem von ihm gemieteten Geschäftslokal in Wien 3., Marxergasse 20, am 5. Jänner 1988 zur Sicherstellung des Bestandzinses gemäß § 1101 ABGB pfandweise beschrieben worden waren, rund eine Woche später durch einen gewissen Günther P*** aus dem Bestandobjekt verbracht wurden. Entgegen der Auffassung des Erst- und Berufungsgerichtes mangelt es an einem Deliktsobjekt im Sinne des § 271 StGB:Den Urteilsannahmen zufolge hat Anton Z*** vorsätzlich geduldet, daß eine Reihe von Fahrnissen, die in dem von ihm gemieteten Geschäftslokal in Wien 3., Marxergasse 20, am 5. Jänner 1988 zur Sicherstellung des Bestandzinses gemäß Paragraph 1101, ABGB pfandweise beschrieben worden waren, rund eine Woche später durch einen gewissen Günther P*** aus dem Bestandobjekt verbracht wurden. Entgegen der Auffassung des Erst- und Berufungsgerichtes mangelt es an einem Deliktsobjekt im Sinne des Paragraph 271, StGB:
Mit der pfandweisen Beschreibung einer Sache nach § 1101 ABGB wird - unbeschadet der verfahrensrechtlichen Beschaffenheit dieses Vorganges als einer Sicherungsexekution eigener Art (Art XIII Z 6, Art XXVII EGEO) - kein Pfändungspfandrecht begründet, das gesetzliche Pfandrecht des Bestandgebers auch nicht in ein exekutives verwandelt, noch auch sonst die Sache behördlich sequestriert (vgl § 271 StGB: ".... in Beschlag genommen ..."). Die pfandweise Beschreibung dient nur der Feststellung der Fahrnisse, auf die sich das daran bereits durch das Einbringen in den Bestandgegenstand begründete gesetzliche Pfandrecht des Bestandgebers bezieht, hat solcherart nur deklarativen Charakter, bewirkt das Aufrechtbleiben des gesetzlichen Pfandrechtes des Vermieters auch nach dem Verbringen der Sachen aus dem Bestandobjekt und beschränkt nicht das Verfügungsrecht des Bestandnehmers. Eine solche Beschränkung könnte nur durch eine weitere exekutionsrechtliche Maßnahme, nämlich durch eine einstweilige Verfügung durch Verwahrung (§§ 378 ff EO), geschehen (vgl MietSlg 39.139, 35.197, 35.199, 32.866 mwN; EvBl 1985/12; Würth in Rummel I2 Rz 7 zu § 1101 ABGB ua). Da eine solche Maßnahme im vorliegenden Fall nicht getroffen worden war und demnach durch die bloße pfandweise Beschreibung keine Verfügungsbeschränkug des Verpflichteten eintrat, waren die eingebrachten und pfandweise beschriebenen Sachen weder behördlich gepfändet noch sonst - im Sinne einer zwangsweisen Bereitstellung zur Verfügung einer Behörde und eines solcherart begründeten öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnisses (vgl Liebscher im WK Rz 5 bis 9 zu § 271 StGB) - in Beschlag genommen. Folgerichtig wurden die Sachen durch ihre Verbringung auch nicht der Verstrickung entzogen, worunter (nur) die Aufhebung einer Verfügungsgewalt der Behörde zu verstehen ist (Liebscher aaO Rz 12).Mit der pfandweisen Beschreibung einer Sache nach Paragraph 1101, ABGB wird - unbeschadet der verfahrensrechtlichen Beschaffenheit dieses Vorganges als einer Sicherungsexekution eigener Art (Artikel römisch dreizehn, Ziffer 6,, Artikel römisch 27 , EGEO) - kein Pfändungspfandrecht begründet, das gesetzliche Pfandrecht des Bestandgebers auch nicht in ein exekutives verwandelt, noch auch sonst die Sache behördlich sequestriert vergleiche Paragraph 271, StGB: ".... in Beschlag genommen ..."). Die pfandweise Beschreibung dient nur der Feststellung der Fahrnisse, auf die sich das daran bereits durch das Einbringen in den Bestandgegenstand begründete gesetzliche Pfandrecht des Bestandgebers bezieht, hat solcherart nur deklarativen Charakter, bewirkt das Aufrechtbleiben des gesetzlichen Pfandrechtes des Vermieters auch nach dem Verbringen der Sachen aus dem Bestandobjekt und beschränkt nicht das Verfügungsrecht des Bestandnehmers. Eine solche Beschränkung könnte nur durch eine weitere exekutionsrechtliche Maßnahme, nämlich durch eine einstweilige Verfügung durch Verwahrung (Paragraphen 378, ff EO), geschehen vergleiche MietSlg 39.139, 35.197, 35.199, 32.866 mwN; EvBl 1985/12; Würth in Rummel I2 Rz 7 zu Paragraph 1101, ABGB ua). Da eine solche Maßnahme im vorliegenden Fall nicht getroffen worden war und demnach durch die bloße pfandweise Beschreibung keine Verfügungsbeschränkug des Verpflichteten eintrat, waren die eingebrachten und pfandweise beschriebenen Sachen weder behördlich gepfändet noch sonst - im Sinne einer zwangsweisen Bereitstellung zur Verfügung einer Behörde und eines solcherart begründeten öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnisses vergleiche Liebscher im WK Rz 5 bis 9 zu Paragraph 271, StGB) - in Beschlag genommen. Folgerichtig wurden die Sachen durch ihre Verbringung auch nicht der Verstrickung entzogen, worunter (nur) die Aufhebung einer Verfügungsgewalt der Behörde zu verstehen ist (Liebscher aaO Rz 12).
Demnach verstößt der Schuldspruch wegen Verstrickungsbruches gegen das Gesetz und hätte bereits das Berufungsgericht den unter dem Nichtigkeitsgrund der §§ 477 Abs. 1, 281 Abs. 1 Z 9 lit a StPO mangelnde Tatbildlichkeit nach § 271 Abs. 1 StGB geltend machenden Einwendungen der Nichtigkeitsberufung des Angeklagten Rechnung zu tragen gehabt.Demnach verstößt der Schuldspruch wegen Verstrickungsbruches gegen das Gesetz und hätte bereits das Berufungsgericht den unter dem Nichtigkeitsgrund der Paragraphen 477, Absatz eins, 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO mangelnde Tatbildlichkeit nach Paragraph 271, Absatz eins, StGB geltend machenden Einwendungen der Nichtigkeitsberufung des Angeklagten Rechnung zu tragen gehabt.
In Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Beschwerde war mithin spruchgemäß zu erkennen.In Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Beschwerde war mithin spruchgemäß zu erkennen.