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Rechtssatz RS0020704

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0020704

Geschäftszahl

12Os107/90 (12Os108/90)

Entscheidungsdatum

20.09.1990

Rechtssatz

Die pfandweise Beschreibung nach Paragraph 1101, ABGB dient nur der Feststellung der Fahrnisse, auf die sich das daran bereits durch das Einbringen in den Bestandgegenstand begründete gesetzliche Pfandrecht des Bestandgebers bezieht, hat solcherart nur deklarativen Charakter, bewirkt das Aufrechtbleiben des gesetzlichen Pfandrechtes des Vermieters auch nach dem Verbringen der Sachen aus dem Bestandobjekt und beschränkt nicht das Verfügungsrecht des Bestandnehmers. Eine solche Beschränkung könnte nur durch eine weitere exekutionsrechtliche Maßnahme, nämlich durch eine einstweilige Verfügung durch Verwahrung (Paragraphen 378, ff EO), geschehen. Solange eine solche Maßnahme nicht getroffen wird, sind eingebrachte und (bloß) pfandweise beschriebene Sachen weder behördlich gepfändet noch sonst in Beschlag genommen im Sinne des Paragraph 271, StGB.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 107/90
    Entscheidungstext OGH 20.09.1990 12 Os 107/90
    Veröff: EvBl 1991/32 S 138 = RZ 1991/19 S 75 = JBl 1991,257

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0020704

Dokumentnummer

JJR_19900920_OGH0002_0120OS00107_9000000_001