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Entscheidung 12 Os 107/93×

Entscheidung 12 Os 107/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os107/93

Entscheidungsdatum

31.08.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. August 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch, Mag. Strieder, Dr. Mayrhofer und Dr. Rouschal als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weigl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Fehim C* wegen des Finanzvergehens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a und 13 FinStrG und eines anderen Finanzvergehens über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Zollamts Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 3. Juni 1993, GZ 13 Vr 504/93-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Text

Gründe:

Der bosnische Staatsangehörige Fehim C* wurde der Finanzvergehen (zu A) des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a und 13 FinStrG sowie (zu B) des teils vollendeten, teils versuchten vorsätzlichen Eingriffs in das Recht des Tabakmonopols nach Paragraphen 44, Absatz eins, Litera c und 13 FinStrG schuldig erkannt, weil er im Mai und Juni 1992 an der Grenzkontrollstelle Karawankentunnel im Gemeindegebiet St. Jakob im Rosental (A) gewerbsmäßig eingangsabgabenpflichtige Waren, nämlich 200 Stangen Zigaretten, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- (gemeint:) und Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzogen (römisch eins) bzw. 73 Stangen und 180 Stück Zigaretten zu entziehen versucht (römisch zwei), (B) zu seinem Vorteil vorsätzlich Monopolgegenstände einem monopolrechtlichen Einfuhrverbot zuwider die unter A römisch eins angeführten Zigaretten eingeführt und die unter A römisch zwei angeführten Zigaretten einzuführen versucht hat, wobei die darauf entfallenden Eingangsabgaben insgesamt 82.507 S betrugen und sich der Inlandverschleißpreis auf 76.703 S belief.

Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten hiefür eine Geld- und Wertersatzstrafe (letztere für die nicht ergriffene Konterbande) und erklärte die ergriffenen Zigaretten für verfallen. Demgegenüber sah es sowohl vom Verfall des zur Begehung der inkriminierten Finanzstraftaten benützten (im Vorbehaltseigentum eines Dritten stehenden) Beförderungsmittels (PKW der Marke Opel Kadett, Baujahr 1981, im Wert von zumindest 80.000 S) als auch von der Verhängung einer Wertersatzstrafe mit der Begründung ab, daß diese Strafen zur objektiven Bedeutung der Tat und zu dem den Angeklagten treffenden Schuldvorwurf außer Verhältnis stünden, zumal es sich hier um keine organisierten Schmuggelfahrten im großen Stil handelte, sondern lediglich um solche, die sich noch in relativ kleinem Rahmen hielten (US 6-7).

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpft das Zollamt Klagenfurt mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, im Strafausspruch überdies mit Berufung.

Die Beschwerde ist nicht im Recht.

Der Beschwerdeschrift ist nämlich auch nicht ansatzweise zu entnehmen, inwiefern dem bekämpften Urteil, das ohnehin alle relevanten Tatsachen - insbesondere auch jene (für die Verwahrung üblicherweise nicht bestimmten) Verstecke des Schmuggelgutes im Kraftfahrzeug - wie auch die entsprechenden Beweisgrundlagen klarstellt, ein formeller Begründungsmangel (Ziffer 5,) unterlaufen sein soll. Mit der bloß ziffernmäßigen Anführung verfehlt die Mängelrüge aber das im Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO normierte Erfordernis der deutlichen und bestimmten Bezeichnung des relevierten Nichtigkeitsgrundes (Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr. 43 zu Paragraph 285, a).

Auch die Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,), mit der die Nichtigkeitswerberin gegen den verweigerten Ausspruch einer Wertersatzstrafe für das benützte Beförderungsmittel bzw. gegen das vom Erstgericht angenommene Mißverhältnis nach Paragraph 19, Absatz 5, FinStrG remonstriert, versagt, weil sie der Sache nach keinen der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO normierten Anwendungsfälle aufzeigt. Die gemäß Paragraph 19, Absatz 5, FinStrG vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung stellt nämlich - selbst wenn sie wie im konkreten Fall zur gänzlichen Ablehnung einer Wertersatzstrafe führte - eine nur mit (hier ohnehin ausgeführter) Berufung anfechtbare Ermessensentscheidung dar vergleiche 14 Os 71/91).

Sonach war die Nichtigkeitsbeschwerde als insgesamt nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt nach Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufung wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).

Textnummer

E34593

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:E34593

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2023

Dokumentnummer

JJT_19930831_OGH0002_0120OS00107_9300000_000

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