Dieses Urteil bekämpft das Zollamt Klagenfurt mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, im Strafausspruch überdies mit Berufung.Dieses Urteil bekämpft das Zollamt Klagenfurt mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, im Strafausspruch überdies mit Berufung.
Die Beschwerde ist nicht im Recht.
Der Beschwerdeschrift ist nämlich auch nicht ansatzweise zu entnehmen, inwiefern dem bekämpften Urteil, das ohnehin alle relevanten Tatsachen - insbesondere auch jene (für die Verwahrung üblicherweise nicht bestimmten) Verstecke des Schmuggelgutes im Kraftfahrzeug - wie auch die entsprechenden Beweisgrundlagen klarstellt, ein formeller Begründungsmangel (Z 5) unterlaufen sein soll. Mit der bloß ziffernmäßigen Anführung verfehlt die Mängelrüge aber das im § 285 a Z 2 StPO normierte Erfordernis der deutlichen und bestimmten Bezeichnung des relevierten Nichtigkeitsgrundes (Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr. 43 zu § 285 a).Der Beschwerdeschrift ist nämlich auch nicht ansatzweise zu entnehmen, inwiefern dem bekämpften Urteil, das ohnehin alle relevanten Tatsachen - insbesondere auch jene (für die Verwahrung üblicherweise nicht bestimmten) Verstecke des Schmuggelgutes im Kraftfahrzeug - wie auch die entsprechenden Beweisgrundlagen klarstellt, ein formeller Begründungsmangel (Ziffer 5,) unterlaufen sein soll. Mit der bloß ziffernmäßigen Anführung verfehlt die Mängelrüge aber das im Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO normierte Erfordernis der deutlichen und bestimmten Bezeichnung des relevierten Nichtigkeitsgrundes (Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr. 43 zu Paragraph 285, a).
Auch die Strafzumessungsrüge (Z 11), mit der die Nichtigkeitswerberin gegen den verweigerten Ausspruch einer Wertersatzstrafe für das benützte Beförderungsmittel bzw. gegen das vom Erstgericht angenommene Mißverhältnis nach § 19 Abs. 5 FinStrG remonstriert, versagt, weil sie der Sache nach keinen der in § 281 Abs. 1 Z 11 StPO normierten Anwendungsfälle aufzeigt. Die gemäß § 19 Abs. 5 FinStrG vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung stellt nämlich - selbst wenn sie wie im konkreten Fall zur gänzlichen Ablehnung einer Wertersatzstrafe führte - eine nur mit (hier ohnehin ausgeführter) Berufung anfechtbare Ermessensentscheidung dar (vgl. 14 Os 71/91).Auch die Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,), mit der die Nichtigkeitswerberin gegen den verweigerten Ausspruch einer Wertersatzstrafe für das benützte Beförderungsmittel bzw. gegen das vom Erstgericht angenommene Mißverhältnis nach Paragraph 19, Absatz 5, FinStrG remonstriert, versagt, weil sie der Sache nach keinen der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO normierten Anwendungsfälle aufzeigt. Die gemäß Paragraph 19, Absatz 5, FinStrG vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung stellt nämlich - selbst wenn sie wie im konkreten Fall zur gänzlichen Ablehnung einer Wertersatzstrafe führte - eine nur mit (hier ohnehin ausgeführter) Berufung anfechtbare Ermessensentscheidung dar vergleiche 14 Os 71/91).
Sonach war die Nichtigkeitsbeschwerde als insgesamt nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt nach §§ 285 d Abs. 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Sonach war die Nichtigkeitsbeschwerde als insgesamt nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt nach Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).