Gründe:
Josef K***** wurde des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (1.), des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 3 und 15 StGB (2.) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 4 WaffG (3.) schuldig erkannt. Demnach hat er "in Pfaffenhofen und TelfsJosef K***** wurde des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (1.), des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer 3 und 15 StGB (2.) und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, WaffG (3.) schuldig erkannt. Demnach hat er "in Pfaffenhofen und Telfs
1. Anfang März 2001 Helga T***** durch Versetzen eines kräftigen Faustschlages in das Gesicht am Körper verletzt, wobei die Tat einen offenen Nasenbeinbruch mit geringer Verschiebung des Nasenbeins, brillenförmige Blutunterlaufungen an beiden Augen und eine kleinflächige blutende Verletzung im Bereich des Nasenrückens knapp unterhalb der Nasenwurzel zur Folge hatte;
2. mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch Zueignung der weggenommenen Sachen unrechtmäßig zu bereichern, nachangeführte fremde bewegliche Sachen in einem unerhobenen, im Zweifel S 25.000,-- nicht übersteigenden Wert, nachgenannten Personen weggenommen bzw wegzunehmen versucht, und zwar:
a) Anfang März 2001 der Christina M***** ein dunkelblaues Herrenrad samt Einkaufskorb und Halterung für einen Kindersitz im Wert von S3.500,--,
b) Anfang März 2001 dem Eduard S***** ein Mountainbike der Marke Trek Antilope unerhobenen Wertes nach Aufbrechen einer Sperrvorrichtung, nämlich einer Kette und eines Vorhängeschlosses mit einem Werkzeug,
c) am 19. 3. 2001 der Gudrun und Cornelia A***** zwei Fahrräder unerhobenen Wertes durch den Versuch, eine Sperrvorrichtung, nämlich ein Fahrradschloss, mit einem Werkzeug aufzubrechen (Versuch),
d) am 19. 3. 2001 unbekannten Personen zwei Fahrräder unerhobenen Wertes durch den Versuch, eine Sperrvorrichtung, nämlich die Schlösser der Fahrräder, mit einem Werkzeug aufzubrechen (Versuch),
3. im Frühjahr 2001, wenn auch nur fahrlässig, Kriegsmaterial, nämlich zumindest eine Maschinenpistole der Marke Steyr samt Munition, unbefugt besessen."
Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 und 5a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
In der Hauptverhandlung beantragte der Verteidiger des Angeklagten
"1. die Einvernahme der Zeuginnen Petra T***** ....................
und Dagmar W***** ............... zum Beweis dafür, dass die
Verletzung der Helga T***** nicht auf eine Gewalt des Angeklagten,
sondern auf einen Sturz zurückzuführen ist;
2. zum selben Beweisthema die Einvernahme des Zeugen Dr. Maximilian
(richtig:) Z***** ..........;
3. die Ergänzung des medizinischen Sachverständigengutachtens Prof. B*****, insbesondere in der Richtung, welche anderen Verletzungszeichen Helga T***** aufweisen müsste, dass die Verletzung der Helga T***** die Folge eines Sportunfalles ist;
4. zum Beweis dafür, dass die bei Helga T***** gefundenen Fahrräder nicht vom Angeklagten gestohlen wurden, die Einvernahme der Zeugin Petra T***** und
5. weiters die Einvernahme der beiden Gendarmeriebeamten, GP Telfs, zum Beweis dafür, dass die aufgefundenen Fahrräder nicht vom Angeklagten K***** gestohlen worden sind."5. weiters die Einvernahme der beiden Gendarmeriebeamten, Gesetzgebungsperiode Telfs, zum Beweis dafür, dass die aufgefundenen Fahrräder nicht vom Angeklagten K***** gestohlen worden sind."
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die erstgerichtliche Ablehnung dieser Anträge entscheidende Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt.Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurden durch die erstgerichtliche Ablehnung dieser Anträge entscheidende Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt.