Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 30.Dezember 1960 geborene, somit jugendliche Kochlehrling Hans A und der am 29. September 1956 geborene Buchdruckergeselle, derzeit Präsenzdiener, Erwin B, des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den § 15, 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 129 Z 1 StGB schuldig gesprochen.Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 30.Dezember 1960 geborene, somit jugendliche Kochlehrling Hans A und der am 29. September 1956 geborene Buchdruckergeselle, derzeit Präsenzdiener, Erwin B, des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraph 15, 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 129, Ziffer eins, StGB schuldig gesprochen.
Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen erklärte der ziemlich alkoholisierte Angeklagte Erwin B am 3.Juli 1977 Hans A, daß er einen Zeitungskiosk ausräumen wolle. A versuchte vergeblich, ihm diesen Gedanken auszureden. B schlug mit der Faust eine Fensterscheibe eines Zeitungskioskes in Wien ein, wartete bis keine Passanten in der Nähe waren und begann Zeitschriften aus dem Kiosk herauszuräumen und auf einen Stoß am Erdboden zu legen. A leistete Aufpasserdienste und warnte B als eine Funkstreife auftauchte. Beide Täter flüchteten, konnten aber gestellt werden.
Der Schuldspruch wird von beiden Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerden, vom Angeklagten B auch mit Berufung (punkto Schuld) bekämpft. Beide Angeklagte fechten den Strafausspruch mit Berufungen an.
Hans A macht mit seiner auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde zunächst geltend, daß wesentliche Teile der Aussagen der Zeugin Christine C, auf die der Schuldspruch gestützt wird, mit Stillschweigen übergangen worden seien. Diese Zeugin habe nämlich in der Hauptverhandlung (auch) angegeben, daß einer der beiden Angeklagten die Zeitungen herausgerissen und auf den Boden geworfen habe. Er habe die Zeitungen weggeworfen und keine Tasche bei sich gehabt. Die gerügte Unvollständigkeit haftet jedoch der Urteilsbegründung nicht an. Die Zeugin hat in der Hauptverhandlung ihre Aussage, daß einer der Täter die Zeitungen auf den Boden geschmissen bzw. weggeworfen habe, dahin präzisiert und berichtigt, daß der Täter die Zeitungen in Eile aufeinanderlegte, sodaß ein Staffel in der Höhe von 40 bis 50 cm entstand. Mit diesem wesentlichen Inhalt der Aussage der Zeugin C hat sich aber das Erstgericht hinreichend auseinandergesetzt.Hans A macht mit seiner auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde zunächst geltend, daß wesentliche Teile der Aussagen der Zeugin Christine C, auf die der Schuldspruch gestützt wird, mit Stillschweigen übergangen worden seien. Diese Zeugin habe nämlich in der Hauptverhandlung (auch) angegeben, daß einer der beiden Angeklagten die Zeitungen herausgerissen und auf den Boden geworfen habe. Er habe die Zeitungen weggeworfen und keine Tasche bei sich gehabt. Die gerügte Unvollständigkeit haftet jedoch der Urteilsbegründung nicht an. Die Zeugin hat in der Hauptverhandlung ihre Aussage, daß einer der Täter die Zeitungen auf den Boden geschmissen bzw. weggeworfen habe, dahin präzisiert und berichtigt, daß der Täter die Zeitungen in Eile aufeinanderlegte, sodaß ein Staffel in der Höhe von 40 bis 50 cm entstand. Mit diesem wesentlichen Inhalt der Aussage der Zeugin C hat sich aber das Erstgericht hinreichend auseinandergesetzt.
Da zum Wegtragen eines Zeitungsstapels der festgestellten Größenordnung (Höhe 40 bis 50 cm) keine Tasche erforderlich ist, war das Gericht nicht verpflichtet, die weitere Aussage der Zeugin Christine C zu erörtern, daß die Täter keine Tasche bei sich hatten. Als unzureichend begründet rügt der Beschwerdeführer die Annahme, er habe mit Bereicherungsvorsatz gehandelt.
Auch dieser Mangel liegt nicht vor. Denn das Erstgericht hat ausreichend dargelegt, warum es der Verantwortung des Mitangeklagten B, er habe nur mit dem Vorsatz, fremde Sachen zu beschädigen, die Scheibe eingeschlagen und die Zeitungen auf den Boden geworfen, keinen Glauben schenkt. Es hat vielmehr aus der Tatsache, daß die Zeitungen am Boden aufgestapelt wurden, auf Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz - und zwar sogar in der strengeren Schuldform der Absicht (§ 5 Abs. 2 StGB) - geschlossen (S. 83). Auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte innere Widerspruch der Urteilsbegründung liegt nicht vor, denn die Annahme, daß der Beschwerdeführer zunächst - vergeblich -Auch dieser Mangel liegt nicht vor. Denn das Erstgericht hat ausreichend dargelegt, warum es der Verantwortung des Mitangeklagten B, er habe nur mit dem Vorsatz, fremde Sachen zu beschädigen, die Scheibe eingeschlagen und die Zeitungen auf den Boden geworfen, keinen Glauben schenkt. Es hat vielmehr aus der Tatsache, daß die Zeitungen am Boden aufgestapelt wurden, auf Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz - und zwar sogar in der strengeren Schuldform der Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) - geschlossen (S. 83). Auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte innere Widerspruch der Urteilsbegründung liegt nicht vor, denn die Annahme, daß der Beschwerdeführer zunächst - vergeblich -
versucht hat, B von seinem Vorhaben, einen Zeitungskiosk auszuräumen, abzuhalten, schließt nicht aus, daß er seine Einstellung geändert, und wie das Erstgericht annimmt, als Aufpasser an Ort und Stelle an der Tat des B mitgewirkt hat (S. 82). Beweisergebnisse für eine Volltrunkenheit des Angeklagten B fehlen. B behauptet selbst gar nicht volltrunken gewesen zu sein, er gibt seinen Alkoholkonsum mit fünf Achtel 'Gespritzten' an (S. 19, 77). Auch aus der Polizeianzeige gehen lediglich Anhaltspunkte für eine Alkoholisierung dieser Angeklagten, keineswegs aber für eine Volltrunkenheit hervor (S. 12, 16, 21).
Die Annahme des Gerichtes, daß der Angeklagte B zur Tatzeit ziemlich alkoholisiert, nicht aber volltrunken war, bedurfte somit keiner eingehenderen Begründung, abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer A durch die behauptete unrichtige Lösung der Frage, ob B volltrunken war, nicht beschwert ist.
Formelle Begründungsmängel des Ausspruches über entscheidende Tatsachen haften somit dem Urteil nicht an.
Der Angeklagte Erwin B stützt seine Nichtigkeitsbeschwerde ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. b und 10 StPO. Die Ausführung des erstgenannten Nichtigkeitsgrundes erschöpft sich in der Behauptung, daß aus dem gesamten Verfahren hervorgehe, daß er die in der Anklage inkriminierte Tat nicht begangen habe. Er geht somit nicht von dem vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Sachverhalt aus, sondern versucht in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes zu bekämpfen.Der Angeklagte Erwin B stützt seine Nichtigkeitsbeschwerde ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b und 10 StPO. Die Ausführung des erstgenannten Nichtigkeitsgrundes erschöpft sich in der Behauptung, daß aus dem gesamten Verfahren hervorgehe, daß er die in der Anklage inkriminierte Tat nicht begangen habe. Er geht somit nicht von dem vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Sachverhalt aus, sondern versucht in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes zu bekämpfen.
Seine Ausführungen zu dem zweitgenannten Nichtigkeitsgrund, er habe nicht einmal den Versuch unternommen, die Zeitungen an sich zu nehmen oder zu verbringen, weichen von den Feststellungen des Erstgerichtes ab, daß er in Diebstahlsabsicht (die Zueignungs- und Bereicherungsabsicht in sich schließt) die Zeitungen zum Wegtragen aufstapelte, wobei die Vollbringung der Tat durch das Dazwischenkommen der Funkstreife verhindert wurde.
Da somit die auf materielle Nichtigkeitsgründe gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Zweitangeklagten von urteilsfremden Annahmen ausgeht, ist sie nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.