Die dagegen aus Z 3 und 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 3 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Der Verfahrensrüge (Z 3) zuwider erfolgte die Verlesung der Aussage des Zeugen Kelvin S***** (S 367 f/III) nach dem - ungerügten - Protokoll über die Hauptverhandlung vom 7. Juni 2006 (S 499/IV) keineswegs ohne Rechtsgrundlage, sondern aufgrund des diesbezüglichen Einverständnisses der Prozessparteien (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO). Entgegen der Mängelrüge (Z 5) ist die unter Einbeziehung der Gerichtsnotorietät vorgenommene Schlussfolgerung von den - in der angefochtenen Entscheidung aktenkonform wiedergegebenen - Aussagen der Zeugen Andreas B***** (S 475/IV), Thomas Sl***** (S 497/IV) und Karin Sv***** (S 499/IV), die vom Beschwerdeführer erworbenen Suchtmittel seien von durchschnittlicher Qualität gewesen (US 11), auf den Reinheitsgehalt in Ansehung der seit Jahrzehnten bekannten Drogen Heroin und Kokain aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (vgl 11 Os 65/05a, 12 Os 19/06w). Die dabei angenommenen Werte von 3 % (Heroin) und 20 % (Kokain) sind mit Blick auf die diesbezügliche Judikatur keinesfalls als überhöht anzusehen (s 11 Os 137/98).Der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) zuwider erfolgte die Verlesung der Aussage des Zeugen Kelvin S***** (S 367 f/III) nach dem - ungerügten - Protokoll über die Hauptverhandlung vom 7. Juni 2006 (S 499/IV) keineswegs ohne Rechtsgrundlage, sondern aufgrund des diesbezüglichen Einverständnisses der Prozessparteien (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO). Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist die unter Einbeziehung der Gerichtsnotorietät vorgenommene Schlussfolgerung von den - in der angefochtenen Entscheidung aktenkonform wiedergegebenen - Aussagen der Zeugen Andreas B***** (S 475/IV), Thomas Sl***** (S 497/IV) und Karin Sv***** (S 499/IV), die vom Beschwerdeführer erworbenen Suchtmittel seien von durchschnittlicher Qualität gewesen (US 11), auf den Reinheitsgehalt in Ansehung der seit Jahrzehnten bekannten Drogen Heroin und Kokain aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden vergleiche 11 Os 65/05a, 12 Os 19/06w). Die dabei angenommenen Werte von 3 % (Heroin) und 20 % (Kokain) sind mit Blick auf die diesbezügliche Judikatur keinesfalls als überhöht anzusehen (s 11 Os 137/98).
Der Einwand, die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit seien durch den Verweis auf den äußeren Geschehensablauf sowie die sich aus den Polizeierhebungen und den Protokollen über die Telefonüberwachung ergebende Professionalität des Beschwerdeführers nicht hinreichend begründet, ignoriert die darüber hinausgehende Bezugnahme auf dessen Einkommenslosigkeit sowie den nahtlosen Rückfall in Suchtmitteldelinquenz nach Entlassung aus einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe (US 12 iVm US 6) und verfehlt solcherart die gebotene Ausrichtung an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (12 OS 36/04, zuletzt 11 Os 53/06p; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394).Der Einwand, die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit seien durch den Verweis auf den äußeren Geschehensablauf sowie die sich aus den Polizeierhebungen und den Protokollen über die Telefonüberwachung ergebende Professionalität des Beschwerdeführers nicht hinreichend begründet, ignoriert die darüber hinausgehende Bezugnahme auf dessen Einkommenslosigkeit sowie den nahtlosen Rückfall in Suchtmitteldelinquenz nach Entlassung aus einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe (US 12 in Verbindung mit US 6) und verfehlt solcherart die gebotene Ausrichtung an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (12 OS 36/04, zuletzt 11 Os 53/06p; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.