Die dagegen aus den Gründen der Z 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die dagegen aus den Gründen der Ziffer 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Die Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich gegen die Nichtdurchführung der in der Hauptverhandlung vom 10. Februar 2010 beantragten ergänzenden Vernehmung des Tatopfers Anneliese K*****, „zum Beweis dafür, dass sich der Vorfall nicht so ereignet hat, wie die Frau K***** schildert und dass keine Vergewaltigung vorliegt und sie auch keine Verletzungen erlitten hat“ (ON 30 S 13). Diese (bei Antragstellung im Gerichtssaal anwesende) Zeugin war im Ermittlungsverfahren in Anwesenheit des Angeklagten nach § 165 StPO kontradiktorisch vernommen worden, hatte bereits dort angegeben, in einer Hauptverhandlung nicht mehr aussagen zu wollen sowie mit der Vorführung „der DVD“ einverstanden zu sein (ON 3 S 15), und auch in der Hauptverhandlung vom 10. Februar 2010 - nach aus Anlass der Antragstellung erfolgter neuerlicher Belehrung nach § 156 Abs 1 Z 2 StPO - von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht (ON 30 S 14).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wendet sich gegen die Nichtdurchführung der in der Hauptverhandlung vom 10. Februar 2010 beantragten ergänzenden Vernehmung des Tatopfers Anneliese K*****, „zum Beweis dafür, dass sich der Vorfall nicht so ereignet hat, wie die Frau K***** schildert und dass keine Vergewaltigung vorliegt und sie auch keine Verletzungen erlitten hat“ (ON 30 S 13). Diese (bei Antragstellung im Gerichtssaal anwesende) Zeugin war im Ermittlungsverfahren in Anwesenheit des Angeklagten nach Paragraph 165, StPO kontradiktorisch vernommen worden, hatte bereits dort angegeben, in einer Hauptverhandlung nicht mehr aussagen zu wollen sowie mit der Vorführung „der DVD“ einverstanden zu sein (ON 3 S 15), und auch in der Hauptverhandlung vom 10. Februar 2010 - nach aus Anlass der Antragstellung erfolgter neuerlicher Belehrung nach Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer 2, StPO - von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht (ON 30 S 14).
Abgesehen davon, dass das Begehren auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung abzielte, weil es dem Beweisantrag an einem - angesichts zuvor erfolgter Vorführung und Verlesung der bei der kontradiktorischen Vernehmung umfänglich getätigten Angaben dieser Zeugin (ON 27 S 24, ON 30 S 11) erforderlichen - Vorbringen fehlte, aus welchem Grund zu erwarten sei, dass Anneliese K***** von ihrer bisherigen Aussage abweichen sollte (§ 55 Abs 2 Z 1 StPO; RIS-Justiz RS0117928; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 331), übersieht die Beschwerde mit ihrem - insoweit zudem unverständlichen - Einwand, „die Verweigerung der Einvernahme“ sei „jedenfalls mit Nichtigkeit behaftet“, weil „die Zeugin … in der Hauptverhandlung anwesend war und sich im Zuge der Hauptverhandlung als Privatbeteiligte dem Verfahren … anschloss“ (vgl demgegenüber § 156 Abs 2 StPO, der sich ausdrücklich bloß auf § 156 Abs 1 Z 1 StPO bezieht), dass die Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO in Fällen irriger Gewährung eines Aussageverweigerungsrechts nur dann zusteht, wenn der Beschwerdeführer sich dagegen durch einen begründeten Antrag, dem Zeugen kein solches Recht einzuräumen, erfolglos zur Wehr gesetzt hat (RIS-Justiz RS0113906; Kirchbacher, WK-StPO § 159 Rz 28; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 362, 364). Ein derartiger Antrag aber wurde nicht gestellt, Nichtvorliegen des Aussagebefreiungsgrundes nicht einmal behauptet.Abgesehen davon, dass das Begehren auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung abzielte, weil es dem Beweisantrag an einem - angesichts zuvor erfolgter Vorführung und Verlesung der bei der kontradiktorischen Vernehmung umfänglich getätigten Angaben dieser Zeugin (ON 27 S 24, ON 30 S 11) erforderlichen - Vorbringen fehlte, aus welchem Grund zu erwarten sei, dass Anneliese K***** von ihrer bisherigen Aussage abweichen sollte (Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer eins, StPO; RIS-Justiz RS0117928; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 331), übersieht die Beschwerde mit ihrem - insoweit zudem unverständlichen - Einwand, „die Verweigerung der Einvernahme“ sei „jedenfalls mit Nichtigkeit behaftet“, weil „die Zeugin … in der Hauptverhandlung anwesend war und sich im Zuge der Hauptverhandlung als Privatbeteiligte dem Verfahren … anschloss“ vergleiche demgegenüber Paragraph 156, Absatz 2, StPO, der sich ausdrücklich bloß auf Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer eins, StPO bezieht), dass die Verfahrensrüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO in Fällen irriger Gewährung eines Aussageverweigerungsrechts nur dann zusteht, wenn der Beschwerdeführer sich dagegen durch einen begründeten Antrag, dem Zeugen kein solches Recht einzuräumen, erfolglos zur Wehr gesetzt hat (RIS-Justiz RS0113906; Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 159, Rz 28; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 362, 364). Ein derartiger Antrag aber wurde nicht gestellt, Nichtvorliegen des Aussagebefreiungsgrundes nicht einmal behauptet.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass es dem Obersten Gerichtshof, der sich - von materiellen und erfolgreich zugunsten eines Mitangeklagten geltend gemachten Nichtigkeitsgründen (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO) und (hier nicht vorliegenden) erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Urteil zugrundegelegten Tatsachen (§ 362 Abs 1 StPO) abgesehen - bei Erledigung von Nichtigkeitsbeschwerden auf die vom Beschwerdeführer „ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung geltend gemachten Nichtigkeitsgründe zu beschränken“ hat (§ 290 Abs 1 erster Satz StPO), verwehrt ist, den Umstand in Anschlag zu bringen, dass der allein durch die Angaben des Tatopfers Anneliese K***** belastete Angeklagte bei deren kontradiktorischer Vernehmung nicht durch einen Verteidiger vertreten war, wiewohl der Senat die Rechtsansicht der für das seit 1. Jänner 2008 geltende Recht richtungsweisenden Grundsatzentscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 6. Oktober 2009, 14 Os 75/09z, 96/09p, 97/09k, 98/09g, 99/09d, 100/09a, 101/09y (EvBl 2009/162, 1073) teilt. Hiefür erforderliche Anträge hat der Beschwerdeführer nämlich ebenso wenig gestellt, wie er geltend gemacht hat, dass er nicht ausdrücklich und in einer für ihn verständlichen Weise auf den Wert, den ein zur kontradiktorischen Vernehmung beigezogener Rechtsbeistand darstellt, und das Recht hingewiesen wurde, die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zu verlangen (vgl zum Ganzen die eben angesprochene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 6. Oktober 2009 sowie 13 Os 150/09x; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 362).Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass es dem Obersten Gerichtshof, der sich - von materiellen und erfolgreich zugunsten eines Mitangeklagten geltend gemachten Nichtigkeitsgründen (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO) und (hier nicht vorliegenden) erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Urteil zugrundegelegten Tatsachen (Paragraph 362, Absatz eins, StPO) abgesehen - bei Erledigung von Nichtigkeitsbeschwerden auf die vom Beschwerdeführer „ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung geltend gemachten Nichtigkeitsgründe zu beschränken“ hat (Paragraph 290, Absatz eins, erster Satz StPO), verwehrt ist, den Umstand in Anschlag zu bringen, dass der allein durch die Angaben des Tatopfers Anneliese K***** belastete Angeklagte bei deren kontradiktorischer Vernehmung nicht durch einen Verteidiger vertreten war, wiewohl der Senat die Rechtsansicht der für das seit 1. Jänner 2008 geltende Recht richtungsweisenden Grundsatzentscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 6. Oktober 2009, 14 Os 75/09z, 96/09p, 97/09k, 98/09g, 99/09d, 100/09a, 101/09y (EvBl 2009/162, 1073) teilt. Hiefür erforderliche Anträge hat der Beschwerdeführer nämlich ebenso wenig gestellt, wie er geltend gemacht hat, dass er nicht ausdrücklich und in einer für ihn verständlichen Weise auf den Wert, den ein zur kontradiktorischen Vernehmung beigezogener Rechtsbeistand darstellt, und das Recht hingewiesen wurde, die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zu verlangen vergleiche zum Ganzen die eben angesprochene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 6. Oktober 2009 sowie 13 Os 150/09x; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 362).
Weshalb die Aussage der Zeugin Anita F***** über ein - mit dem verfahrensgegenständlichen Vorfall nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehendes - Gespräch mit Anneliese K*****, in welchem die Genannte behauptete, dass „Kalman P***** Alkohol in seiner Tasche hat“, was dieser in der Folge bestritt (ON 30 S 6 f), die Entscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers beeinflussen hätte können und solcherart unter dem Gesichtspunkt mängelfreier Begründung der entscheidenden Urteilskonstatierungen erörterungsbedürftig im Sinn der Z 5 zweiter Fall sein soll, lässt die Mängelrüge offen (vgl dazu Ratz, WK-StPO § 282 Rz 24 f). Unter dem Aspekt solcherart unternommener Infragestellung der - von den Tatrichtern aufgrund des durch Vorführung der Ton- und Bildaufnahmen über deren kontradiktorische Vernehmung gewonnenen persönlichen Eindrucks im Verein mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Ernst G***** bejahten (US 5 ff) - Glaubwürdigkeit des Tatopfers wird keine entscheidende Tatsache angesprochen. Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit stellen nichts anderes als eine erhebliche Tatsache dar, deren sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung in Frage zu stellen auf eine Bekämpfung der Beweiswürdigung in Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung hinausläuft (RIS-Justiz RS0119422, RS0117593; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 431 f).Weshalb die Aussage der Zeugin Anita F***** über ein - mit dem verfahrensgegenständlichen Vorfall nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehendes - Gespräch mit Anneliese K*****, in welchem die Genannte behauptete, dass „Kalman P***** Alkohol in seiner Tasche hat“, was dieser in der Folge bestritt (ON 30 S 6 f), die Entscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers beeinflussen hätte können und solcherart unter dem Gesichtspunkt mängelfreier Begründung der entscheidenden Urteilskonstatierungen erörterungsbedürftig im Sinn der Ziffer 5, zweiter Fall sein soll, lässt die Mängelrüge offen vergleiche dazu Ratz, WK-StPO Paragraph 282, Rz 24 f). Unter dem Aspekt solcherart unternommener Infragestellung der - von den Tatrichtern aufgrund des durch Vorführung der Ton- und Bildaufnahmen über deren kontradiktorische Vernehmung gewonnenen persönlichen Eindrucks im Verein mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Ernst G***** bejahten (US 5 ff) - Glaubwürdigkeit des Tatopfers wird keine entscheidende Tatsache angesprochen. Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit stellen nichts anderes als eine erhebliche Tatsache dar, deren sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung in Frage zu stellen auf eine Bekämpfung der Beweiswürdigung in Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung hinausläuft (RIS-Justiz RS0119422, RS0117593; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 431 f).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) die sich erneut gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin Anneliese K***** wendet, erweckt mit der Wiederholung der schon in der Mängelrüge angesprochenen Teile der Aussage der Zeugin Anita F***** keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) die sich erneut gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin Anneliese K***** wendet, erweckt mit der Wiederholung der schon in der Mängelrüge angesprochenen Teile der Aussage der Zeugin Anita F***** keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.