Gründe:
Mit dem angefochtenen - auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche des Reinhard P***** enthaltenden - Urteil wurde dieser des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15 Abs 1, 146, 147 Abs 2 StGB (I./), des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Satz StGB (II./1./), des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB (richtig: II./2./) sowie der Vergehen der Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach §§ 15 Abs 1, 12 zweiter Fall, 288 Abs 1 StGB (richtig: III./) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen - auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche des Reinhard P***** enthaltenden - Urteil wurde dieser des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 15, Absatz eins, 146, 147, Absatz 2, StGB (römisch eins./), des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Satz StGB (römisch zwei./1./), des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und Absatz 4, StGB (richtig: römisch zwei./2./) sowie der Vergehen der Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach Paragraphen 15, Absatz eins, 12, zweiter Fall, 288 Absatz eins, StGB (richtig: römisch drei./) schuldig erkannt.
Danach hat er - soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung -
II./ am 10. September 2008 in S*****römisch zwei./ am 10. September 2008 in S*****
1./ Alexander D***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung falsch verdächtigte, wobei er wusste, dass die Verdächtigung falsch ist, indem er gegenüber Beamten der Polizeiinspektion S***** angab, Alexander D***** hätte ihn von hinten mit einem Arm bei der Brust gehalten, mit der zweiten Hand einen spitzen Gegenstand in seinen Nierenbereich gedrückt und gesagt: „Wenn du nicht bald zugibst, dass du mir 300.000 EUR unterschlagen hast, dann steche ich dich das nächste Mal ab!“, wobei er in der Hand ein Messer gehalten habe, ihn somit des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB bezichtigt.1./ Alexander D***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung falsch verdächtigte, wobei er wusste, dass die Verdächtigung falsch ist, indem er gegenüber Beamten der Polizeiinspektion S***** angab, Alexander D***** hätte ihn von hinten mit einem Arm bei der Brust gehalten, mit der zweiten Hand einen spitzen Gegenstand in seinen Nierenbereich gedrückt und gesagt: „Wenn du nicht bald zugibst, dass du mir 300.000 EUR unterschlagen hast, dann steche ich dich das nächste Mal ab!“, wobei er in der Hand ein Messer gehalten habe, ihn somit des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB bezichtigt.
Die gegen Punkt II./1./ des Schuldspruchs aus Z 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die gegen Punkt römisch zwei./1./ des Schuldspruchs aus Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.