In der gegen den Schuldspruch wegen versuchter Unzucht mit Unmündigen (Punkt 1. des Urteilssatzes) gerichteten Rechtsrüge (Z 9 lit. a, der Sache nach auch Z 9 lit. b) wendet der Beschwerdeführer zum einen ein, das festgestellte Berühren des unmündigen Jörg J*** im Bereich der Hüfte und des Oberschenkels sei objektiv noch nicht als eine spezifisch sexualbezogene Handlung und daher noch nicht als Deliktsversuch zu beurteilen; zum anderen beruft er sich auf strafaufhebenden Rücktritt vom Versuch.In der gegen den Schuldspruch wegen versuchter Unzucht mit Unmündigen (Punkt 1. des Urteilssatzes) gerichteten Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach auch Ziffer 9, Litera b,) wendet der Beschwerdeführer zum einen ein, das festgestellte Berühren des unmündigen Jörg J*** im Bereich der Hüfte und des Oberschenkels sei objektiv noch nicht als eine spezifisch sexualbezogene Handlung und daher noch nicht als Deliktsversuch zu beurteilen; zum anderen beruft er sich auf strafaufhebenden Rücktritt vom Versuch.
Beide Einwände sind nicht zielführend.
Nach den bezüglichen Konstatierungen griff der Angeklagte nach der Hose des - neben ihm im Bett liegenden - unmündigen Jörg J***, um sie herabzuziehen und sodann den Unmündigen am Geschlechtsteil zu betasten, wobei sein auf diese Unzuchtshandlung gerichtetes Vorhaben am Widerstand des Unmündigen scheiterte (S 335; Zeuge J*** S 283, 287).
Die gegen die rechtliche Beurteilung gerichtete Rüge übersieht zunächst, daß Versuch iS des § 15 Abs. 2 StGB keineswegs erst mit (deliktstypischen) Ausführungshandlungen gegeben ist; es genügt vielmehr, daß der Täter seinen Tatentschluß durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. Für die demnach maßgebende aktionsmäßige Ausführungsnähe kommt es nur darauf an, ob es nach dem Tatplan noch weiterer deliktstypisch wesentlicher Zwischenakte des Täters bedarf, ehe er mit der Tatausführung beginnt, oder ob er manipulativ bereits die letzte Phase seines Vorhabens vor dem geplanten Ausführungsbeginn erreicht hat. Letzteres trifft für das festgestellte Tatverhalten des Beschwerdeführers zu; denn das Erfassen der Hose des Unmündigen (wobei es ihm sogar gelang, die Hose bis zur Mitte der Oberschenkel des Knaben herabzustreifen; vgl. S 289, 290) war, bezogen auf das als erwiesen angenommene Vorhaben, den Unmündigen am Geschlechtsteil zu betasten, sowohl in zeitlicher wie auch in örtlicher und aktionsmäßiger Beziehung zur spezifischen Tatbildverwirklichung ausführungsnah und der angestrebten Unzucht mit dem Unmündigen unmittelbar vorgelagert (vgl. Leukauf-Steininger Komm.2 § 15 RN 9 und 10), wobei nicht zweifelhaft sein kann, daß der Beschwerdeführer in subjektiver Beziehung die entscheidende Hemmstufe vor der Tatbegehung bereits überwunden hatte. Der Beurteilung des festgestellten Sachverhalts als Deliktsversuch haftet somit ein Rechtsirrtum nicht an.Die gegen die rechtliche Beurteilung gerichtete Rüge übersieht zunächst, daß Versuch iS des Paragraph 15, Absatz 2, StGB keineswegs erst mit (deliktstypischen) Ausführungshandlungen gegeben ist; es genügt vielmehr, daß der Täter seinen Tatentschluß durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. Für die demnach maßgebende aktionsmäßige Ausführungsnähe kommt es nur darauf an, ob es nach dem Tatplan noch weiterer deliktstypisch wesentlicher Zwischenakte des Täters bedarf, ehe er mit der Tatausführung beginnt, oder ob er manipulativ bereits die letzte Phase seines Vorhabens vor dem geplanten Ausführungsbeginn erreicht hat. Letzteres trifft für das festgestellte Tatverhalten des Beschwerdeführers zu; denn das Erfassen der Hose des Unmündigen (wobei es ihm sogar gelang, die Hose bis zur Mitte der Oberschenkel des Knaben herabzustreifen; vergleiche S 289, 290) war, bezogen auf das als erwiesen angenommene Vorhaben, den Unmündigen am Geschlechtsteil zu betasten, sowohl in zeitlicher wie auch in örtlicher und aktionsmäßiger Beziehung zur spezifischen Tatbildverwirklichung ausführungsnah und der angestrebten Unzucht mit dem Unmündigen unmittelbar vorgelagert vergleiche Leukauf-Steininger Komm.2 Paragraph 15, RN 9 und 10), wobei nicht zweifelhaft sein kann, daß der Beschwerdeführer in subjektiver Beziehung die entscheidende Hemmstufe vor der Tatbegehung bereits überwunden hatte. Der Beurteilung des festgestellten Sachverhalts als Deliktsversuch haftet somit ein Rechtsirrtum nicht an.
Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch iS § 16 Abs. 1 StGB hinwieder kommt nicht in Betracht, wenn dem Täter - wie dies das Schöffengericht vorliegend konstatierte - die Tatvollendung nur deshalb nicht gelingt, weil das Tatopfer sich der Unzuchtshandlung widersetzt und damit zu erkennen gibt, daß es zu deren Duldung keinesfalls bereit ist (EvBl. 1986/184); für die Annahme eines freiwilligen Rücktritts bleibt in einem solchen Fall kein Raum (Leukauf-Steininger aaO § 16 RN 3).Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch iS Paragraph 16, Absatz eins, StGB hinwieder kommt nicht in Betracht, wenn dem Täter - wie dies das Schöffengericht vorliegend konstatierte - die Tatvollendung nur deshalb nicht gelingt, weil das Tatopfer sich der Unzuchtshandlung widersetzt und damit zu erkennen gibt, daß es zu deren Duldung keinesfalls bereit ist (EvBl. 1986/184); für die Annahme eines freiwilligen Rücktritts bleibt in einem solchen Fall kein Raum (Leukauf-Steininger aaO Paragraph 16, RN 3).
Nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist schließlich die Subsumtionsrüge (Z 10) zum Schuldspruch wegen Hehlerei (zu Punkt 3. des Urteilssatzes), mit welcher eine Tatbeurteilung nur nach § 165 StGB angestrebt wird. Denn die Beschwerde setzt sich dabei über jene Urteilskonstatierungen hinweg, denenzufolge der Beschwerdeführer von der diebischen Herkunft der beiden Fahrräder nicht nur auf Grund der äußeren Tatumstände (vgl. S 339, 340), sondern auch durch ausdrückliche Mitteilung der beiden Vortäter Kenntnis hatte (S 341). Damit bleibt aber für ein bloß fahrlässiges Handeln iS des § 165 StGB kein Raum.Nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist schließlich die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zum Schuldspruch wegen Hehlerei (zu Punkt 3. des Urteilssatzes), mit welcher eine Tatbeurteilung nur nach Paragraph 165, StGB angestrebt wird. Denn die Beschwerde setzt sich dabei über jene Urteilskonstatierungen hinweg, denenzufolge der Beschwerdeführer von der diebischen Herkunft der beiden Fahrräder nicht nur auf Grund der äußeren Tatumstände vergleiche S 339, 340), sondern auch durch ausdrückliche Mitteilung der beiden Vortäter Kenntnis hatte (S 341). Damit bleibt aber für ein bloß fahrlässiges Handeln iS des Paragraph 165, StGB kein Raum.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war deshalb zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28 Abs. 1, 207 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren. Dabei wertete es als erschwerend das Zusammentreffen von Delikten, den zum Teil raschen Rückfall, die Wiederholung der Hehlerei und die in Ansehung der Vermögensdelikte über die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 StGB noch hinausgehenden Vorverurteilungen, als mildernd hingegen den Umstand, daß es in Ansehung des zu Punkt 1. des Schuldspruchs beschriebenen Verbrechens beim Versuch geblieben ist, weiters daß sich der Angeklagte zu den Punkten 2. und 3. einer Verantwortung befleißigte, die als wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung gewertet werden kann, und die Sicherstellung der beiden verhehlten Fahrräder. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der Strafe an.Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraphen 28, Absatz eins, 207, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren. Dabei wertete es als erschwerend das Zusammentreffen von Delikten, den zum Teil raschen Rückfall, die Wiederholung der Hehlerei und die in Ansehung der Vermögensdelikte über die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach Paragraph 39, StGB noch hinausgehenden Vorverurteilungen, als mildernd hingegen den Umstand, daß es in Ansehung des zu Punkt 1. des Schuldspruchs beschriebenen Verbrechens beim Versuch geblieben ist, weiters daß sich der Angeklagte zu den Punkten 2. und 3. einer Verantwortung befleißigte, die als wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung gewertet werden kann, und die Sicherstellung der beiden verhehlten Fahrräder. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der Strafe an.
Auch der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Das Schöffengericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig festgestellt. Entgegen dem Berufungsvorbringen kann darin, daß es sich bei dem vom Punkt 3. des Urteilssatzes erfaßten Tatverhalten nicht um eine eigennützige, sondern um eine fremdnützige Hehlerei gehandelt hat und der Berufungswerber deshalb keinen eigenen Vorteil hatte, ein besonderer Milderungsgrund nicht erblickt werden. Das gilt gleichermaßen auch für den Umstand, daß die Unterstützung der Vortäter "nur" im Bereitstellen von Farbe und Werkzeug bestanden hat. Zu Punkt 4. des Urteilssatzes hinwieder ergibt die Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür, daß der Berufungswerber (lediglich) durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden wäre. Somit vermag die Berufung insgesamt weitere Milderungsgründe nicht aufzuzeigen.
Wird bei der Gewichtung der Strafzumessungsschuld des Angeklagten nicht nur das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die Wiederholung der Hehlerei, sondern vor allem auch der Umstand berücksichtigt, daß der Berufungswerber mehrfach wegen Vermögensdelikten vorbestraft ist, wobei ihn die zum Teil sehr empfindlichen Abstrafungen (ua einmal zu 3 Jahren und zweimal zu je 2 Jahren Freiheitsstrafe) nicht davon abgehalten haben, rund 7 Monate nach Verbüßung der letzten (zweijährigen) Freiheitsstrafe abermals straffällig zu werden, so erweist sich das in erster Instanz gefundene Strafmaß nicht als überhöht. Es entspricht vielmehr der Schwere der personalen Täterschuld, weshalb eine Strafreduzierung nicht in Betracht kam.
Soweit im Gerichtstag auch die Gewährung bedingter Strafnachsicht begehrt wurde, so steht dem schon die Höhe der verhängten Strafe zwingend entgegen.
Über die Rechtsmittel des Angeklagten war demnach insgesamt wie im Spruche zu erkennen.