Rechtssatz RS0087299
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087299
Entscheidungsdatum
19.10.2010
Norm
FinStrG §13 Abs2
FinStrG §44 Abs1 lita
StGB §15 Abs2 B1
Rechtssatz
Für die Frage, ob eine bestimmte Handlung des Täters, mit der er seinen Tatentschluss betätigt, auch aktionsmäßig ausführungsnah ist, kommt es nur darauf an, ob es nach dem Tatplan noch weiterer deliktstypisch wesentlicher Zwischenakte des Täters bedarf, ehe er zur eigentlichen Ausführung schreiten kann, oder ob er damit manipulativ schon die letzte Phase seines Vorhabens vor dem geplanten Ausführungsbeginn erreicht hat. Von dritten (nicht tatbeteiligten) Personen vorzunehmende Handlungen hingegen, die sich als (gleichwohl) unerlässliche Bedingung für die weitere Abwicklung des Tatplanes darstellen, stehen im Falle ihres tatplanwidrigen Unterbleibens der Annahme einer aktionsmäßigen Ausführungsnähe eines Täterverhaltens, mit dem insoweit alles für den Eintritt einer solchen Bedingung Erforderliche bereits vorgekehrt wurde, ebensowenig entgegen, wie ein zufälliges Hindernis, welches das weitere Fortschreiten des Tatplanes vereitelt.
Entscheidungstexte
- 15 Os 7/88
Entscheidungstext OGH 08.03.1988 15 Os 7/88
Veröff: JBl 1988,661 = RZ 1988/49 S 191
- 12 Os 109/88
Entscheidungstext OGH 13.10.1988 12 Os 109/88
nur: Für die Frage, ob eine bestimmte Handlung des Täters, mit der er seinen Tatentschluss betätigt, auch aktionsmäßig ausführungsnah ist, kommt es nur darauf an, ob es nach dem Tatplan noch weiterer deliktstypisch wesentlicher Zwischenakte des Täters bedarf, ehe er zur eigentlichen Ausführung schreiten kann, oder ob er damit manipulativ schon die letzte Phase seines Vorhabens vor dem geplanten Ausführungsbeginn erreicht hat. (T1)
- 11 Os 126/10d
Entscheidungstext OGH 19.10.2010 11 Os 126/10d
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0087299
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2010
Dokumentnummer
JJR_19880308_OGH0002_0150OS00007_8800000_003