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Entscheidung 11 Os 126/10d×

Entscheidung 11 Os 126/10d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0087299 Rechtssatz 08.03.1988Strafrecht
Für die Frage, ob eine bestimmte Handlung des Täters, mit der er seinen Tatentschluss betätigt, auch aktionsmäßig ausführungsnah ist, kommt es nur darauf an, ob es nach dem Tatplan noch weiterer deliktstypisch wesentlicher Zwischenakte des Täters bedarf, eh …
RS0089825 Rechtssatz 11.09.1980Strafrecht
Wann eine Handlung der Ausführung unmittelbar vorangeht, kann nicht generell bestimmt, sondern nur nach dem Tatplan des Täters im Einzelfall beurteilt werden.
RS0090029 Rechtssatz 18.12.1985Strafrecht
Ob ein Täterverhalten ausführungsnah ist, ist für jedes Delikt gesondert unter Berücksichtigung der deliktsspezifischen Besonderheiten zu beurteilen, weil nur von der Fassung der einzelnen Tatbilder ausgehend beurteilt werden kann,ob - objektiv gesehen - da …
RS0099233 Rechtssatz 19.03.1996Strafrecht
Besteht zwischen Affektanlass und der Person des Opfers kein psychologisch und sittlich allgemein begreiflicher Zusammenhang, liegt die allgemeine Begreiflichkeit der zur Tötung hinreißenden Gemütsbewegung nicht vor.
RS0100481 Rechtssatz 04.03.1960Strafrecht
Abweichung der Frageformulierung von der Anklage, die die Identität der Tat nicht aufheben, sind ohne weiteres zulässig.
RS0100562 Rechtssatz 25.07.1995Strafrecht
Der Schwurgerichtshof ist zwar bei der Fragestellung an die Anklageschrift gebunden, muss aber den Anklagetenor in der Hauptfrage nicht wortgetreu wiedergeben. Abweichungen der Hauptfrage vom Anklagetenor durch Aufnahme eines bloß in der Begründung der Ankl …
RS0100686 Rechtssatz 25.06.1971Strafrecht
In die Frage ist neben den gesetzlichen Merkmalen auch ein gewisses Maß von konkreten Tatsachen aufzunehmen, damit der mit den Worten des Gesetzes bloß abstrakt dargestellten Tat das Gepräge eines individuellen Vorganges verliehen wird (Individualisierung, …
RS0102724 Rechtssatz 06.08.1996Strafrecht
Der Schwurgerichtshof ist zur Stellung einer Eventualfrage nur dann verpflichtet, wenn in der Hauptverhandlung Umstände der im § 314 Abs 1 StPO vorausgesetzten Art hervorgekommen sind, die über den Rahmen abstrakt denkbarer Möglichkeiten oder bloßer Mutmaßu …
RS0123131 Rechtssatz 21.01.2008Strafrecht
§ 312 StPO verpflichtet den Schwurgerichtshof keineswegs, den Anklagetenor wortgetreu in der Fragestellung zu reproduzieren, und berechtigt ihn auch nicht, allfällige Fehler des Anklagesatzes in die Frage aufzunehmen. Er hat vielmehr anhand der Anklagebegrü …
RS0126270 Rechtssatz 19.10.2010Strafrecht
Eine Selbstbeschädigung anlässlich oder unmittelbar nach der Tat ist kein Milderungsgrund iSd § 34 Abs 1 Z 19 StGB.