Rechtssatz RS0102724
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102724
Entscheidungsdatum
18.01.2023
Rechtssatz
Der Schwurgerichtshof ist zur Stellung einer Eventualfrage nur dann verpflichtet, wenn in der Hauptverhandlung Umstände der im § 314 Abs 1 StPO vorausgesetzten Art hervorgekommen sind, die über den Rahmen abstrakt denkbarer Möglichkeiten oder bloßer Mutmaßungen hinausgehen.Der Schwurgerichtshof ist zur Stellung einer Eventualfrage nur dann verpflichtet, wenn in der Hauptverhandlung Umstände der im Paragraph 314, Absatz eins, StPO vorausgesetzten Art hervorgekommen sind, die über den Rahmen abstrakt denkbarer Möglichkeiten oder bloßer Mutmaßungen hinausgehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102724
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023
Dokumentnummer
JJR_19960806_OGH0002_0140OS00102_9600000_001