Damit orientiert sich die Beschwerde aber nicht an den Kriterien des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes:
Unabdingbare Voraussetzung für die Stellung einer Eventualfrage (§ 314 Abs 1 StPO) ist nämlich das Vorbringen von Tatsachen in der Hauptverhandlung, welche einen gegenüber der Anklage geänderten Sachverhalt und - im Fall ihrer Bejahung - die Basis für einen Schuldspruch wegen einer anklagedifformen gerichtlich strafbaren Handlung in den näheren Bereich der Möglichkeit rücken (Schindler in WK-StPO § 314 Rz 1). Bloß abstrakt denkbare Möglichkeiten und Mutmaßungen können indes nicht zum Gegenstand einer Eventualfrage gemacht werden (RIS-Justiz RS0102724).Unabdingbare Voraussetzung für die Stellung einer Eventualfrage (Paragraph 314, Absatz eins, StPO) ist nämlich das Vorbringen von Tatsachen in der Hauptverhandlung, welche einen gegenüber der Anklage geänderten Sachverhalt und - im Fall ihrer Bejahung - die Basis für einen Schuldspruch wegen einer anklagedifformen gerichtlich strafbaren Handlung in den näheren Bereich der Möglichkeit rücken (Schindler in WK-StPO Paragraph 314, Rz 1). Bloß abstrakt denkbare Möglichkeiten und Mutmaßungen können indes nicht zum Gegenstand einer Eventualfrage gemacht werden (RIS-Justiz RS0102724).
Die - auch von der Sachverständigen Prim. Dr. K***** als wahrscheinlich bezeichnete - Möglichkeit, der im Rahmen seiner Verantwortung einen völligen Erinnerungsverlust an das Tatgeschehen und an ein hiefür ursächliches Motiv behauptende Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Tat „in Wut oder Rage" geraten (S 357/I), habe somit in sthenischem Affekt gehandelt, schließt zwar per se eine Privilegierung nach § 76 StGB nicht aus (Moos in WK2 § 76 Rz 11, 40), doch werden weder mit den in der Rüge angestellten Spekulationen über die sexuelle Orientierung des Angeklagten und seine daraus resultierende Unsicherheit noch mit der Hypothese, dass sich daraus eine neuerliche Meinungsverschiedenheit mit dem Tatopfer entwickelt haben könnte, im Verfahren hervorgekommene konkrete Tatsachen dargelegt, welche die Annahme nicht nur einer (im Tatzeitpunkt vorliegenden) heftigen, sondern - nach einem objektiv-normativen Maßstab beurteilt - auch allgemein begreiflichen Gemütsbewegung nach Art eines „Affektsturmes" indiziert hätten.Die - auch von der Sachverständigen Prim. Dr. K***** als wahrscheinlich bezeichnete - Möglichkeit, der im Rahmen seiner Verantwortung einen völligen Erinnerungsverlust an das Tatgeschehen und an ein hiefür ursächliches Motiv behauptende Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Tat „in Wut oder Rage" geraten (S 357/I), habe somit in sthenischem Affekt gehandelt, schließt zwar per se eine Privilegierung nach Paragraph 76, StGB nicht aus (Moos in WK2 Paragraph 76, Rz 11, 40), doch werden weder mit den in der Rüge angestellten Spekulationen über die sexuelle Orientierung des Angeklagten und seine daraus resultierende Unsicherheit noch mit der Hypothese, dass sich daraus eine neuerliche Meinungsverschiedenheit mit dem Tatopfer entwickelt haben könnte, im Verfahren hervorgekommene konkrete Tatsachen dargelegt, welche die Annahme nicht nur einer (im Tatzeitpunkt vorliegenden) heftigen, sondern - nach einem objektiv-normativen Maßstab beurteilt - auch allgemein begreiflichen Gemütsbewegung nach Art eines „Affektsturmes" indiziert hätten.
Überdies wurde ein solcher „Affektsturm" bereits von der Gutachterin Prim. Dr. K***** - sowohl in der schriftlichen als auch in ihrer in der Hauptverhandlung mündlich vorgetragenen Expertise unter eingehender Bezugnahme auf die im Verfahren geschilderte Beziehungsstruktur - mehrfach kategorisch ausgeschlossen und dies mit dem gänzlichen Fehlen einer „affektiven Einengung" des Angeklagten auf das spätere Opfer begründet (S 353 ff/I; S 79 f, 87 und 93 ff/III). Schließlich vermögen auch die auf reinen Hypothesen beruhenden Erwägungen des Beschwerdeführers keine Umstände aufzuzeigen, welche einen bei ihm anzunehmenden derart tiefgreifenden und mächtigen Erregungszustand der Gefühle nahelegen würden, der sogar stärkste sittliche Hemmungen, wie sie gegen die vorsätzliche Tötung eines Menschen bestehen, hinwegzufegen geeignet ist (RIS-Justiz RS0092338) und der auch für einen mit durchschnittlicher Rechtstreue sowie mit der geistigen und körperlichen Beschaffenheit des Täters ausgestatteten Menschen in der spezifischen Tatsituation vorstellbar wäre (RIS-Justiz RS0092271, RS0092087). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung (§§ 344, 285i StPO).Überdies wurde ein solcher „Affektsturm" bereits von der Gutachterin Prim. Dr. K***** - sowohl in der schriftlichen als auch in ihrer in der Hauptverhandlung mündlich vorgetragenen Expertise unter eingehender Bezugnahme auf die im Verfahren geschilderte Beziehungsstruktur - mehrfach kategorisch ausgeschlossen und dies mit dem gänzlichen Fehlen einer „affektiven Einengung" des Angeklagten auf das spätere Opfer begründet (S 353 ff/I; S 79 f, 87 und 93 ff/III). Schließlich vermögen auch die auf reinen Hypothesen beruhenden Erwägungen des Beschwerdeführers keine Umstände aufzuzeigen, welche einen bei ihm anzunehmenden derart tiefgreifenden und mächtigen Erregungszustand der Gefühle nahelegen würden, der sogar stärkste sittliche Hemmungen, wie sie gegen die vorsätzliche Tötung eines Menschen bestehen, hinwegzufegen geeignet ist (RIS-Justiz RS0092338) und der auch für einen mit durchschnittlicher Rechtstreue sowie mit der geistigen und körperlichen Beschaffenheit des Täters ausgestatteten Menschen in der spezifischen Tatsituation vorstellbar wäre (RIS-Justiz RS0092271, RS0092087). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraphen 344, 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.