Rechtssatz RS0092338
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092338
Entscheidungsdatum
01.07.2026
Rechtssatz
Ein für die Annahme eines Totschlags nach § 76 StGB erforderliches Sich-Hinreißen-lassen in einer heftigen Gemütsbewegung setzt voraus, dass beim Täter zur Tatzeit ein tiefgreifender, mächtiger Erregungszustand der Gefühle nach Art eines "Affektsturmes" vorgelegen hat, der die verstandesmäßigen Erwägungen zurückdrängt und eine ruhige Überlegung ausschließt, sowie nicht nur die normale Motivationsfähigkeit des Täters auszuschalten, sondern sogar stärkste sittliche Hemmungen, wie sie gegen die vorsätzliche Tötung eines Menschen bestehen, hinwegzufegen geeignet ist und der tatsächlich für den späteren, während des Andauerns der beschriebenen Gefühlsimpulse zu fassenden und zu realisierenden Tatentschluss kausal wird.Ein für die Annahme eines Totschlags nach Paragraph 76, StGB erforderliches Sich-Hinreißen-lassen in einer heftigen Gemütsbewegung setzt voraus, dass beim Täter zur Tatzeit ein tiefgreifender, mächtiger Erregungszustand der Gefühle nach Art eines "Affektsturmes" vorgelegen hat, der die verstandesmäßigen Erwägungen zurückdrängt und eine ruhige Überlegung ausschließt, sowie nicht nur die normale Motivationsfähigkeit des Täters auszuschalten, sondern sogar stärkste sittliche Hemmungen, wie sie gegen die vorsätzliche Tötung eines Menschen bestehen, hinwegzufegen geeignet ist und der tatsächlich für den späteren, während des Andauerns der beschriebenen Gefühlsimpulse zu fassenden und zu realisierenden Tatentschluss kausal wird.
Entscheidungstexte
- 14 Os 75/89
Entscheidungstext OGH 30.08.1989 14 Os 75/89
- 15 Os 141/91
Entscheidungstext OGH 12.12.1991 15 Os 141/91
- 12 Os 101/97
Entscheidungstext OGH 16.10.1997 12 Os 101/97
Vgl auch
- 14 Os 20/04
Entscheidungstext OGH 14.04.2004 14 Os 20/04
Auch
- 13 Os 51/04
Entscheidungstext OGH 16.06.2004 13 Os 51/04
Auch
- 14 Os 149/04
Entscheidungstext OGH 05.04.2005 14 Os 149/04
Auch; nur: Ein für die Annahme eines Totschlags nach § 76 StGB erforderliches Sich-Hinreißen-lassen in einer heftigen Gemütsbewegung setzt voraus, dass beim Täter zur Tatzeit ein tiefgreifender, mächtiger Erregungszustand der Gefühle nach Art eines "Affektsturmes" vorgelegen hat, der sogar stärkste sittliche Hemmungen, wie sie gegen die vorsätzliche Tötung eines Menschen bestehen, hinwegzufegen geeignet ist und der tatsächlich für den späteren, während des Andauerns der beschriebenen Gefühlsimpulse zu fassenden und zu realisierenden Tatentschluss kausal wird. (T1)
- 11 Os 22/05b
Entscheidungstext OGH 03.05.2005 11 Os 22/05b
Auch; Beisatz: Unter einer heftigen Gemütsbewegung im Sinn des § 76 StGB ist ein vor allem durch äußere Gegebenheiten hervorgerufener, impulsiver und intensiver Erregungszustand der Gefühle von kurzer Dauer mit starken Handlungstendenzen und spürbaren körperlichen Begleiterscheinungen, die nicht der Willenskontrolle unterliegen, zu verstehen, der so mächtig ist, dass er die normale Motivationsfähigkeit der Gesamtpersönlichkeit und sogar starke sittliche Hemmungen gegen eine vorsätzliche Tötung ausschaltet. (T2)
- 15 Os 76/05y
Entscheidungstext OGH 25.08.2005 15 Os 76/05y
Auch; Beis wie T2
- 14 Os 97/06f
Entscheidungstext OGH 10.10.2006 14 Os 97/06f
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Nach dem Gesetzeswortlaut sind überdies nur Spontanreaktionen privilegiert, sodass sowohl Tatentschluss als auch Angriffshandlung wegen und während des Affekts erfolgen müssen. (T3)
- 12 Os 113/08x
Entscheidungstext OGH 23.10.2008 12 Os 113/08x
Vgl
- 15 Os 78/13d
Entscheidungstext OGH 21.08.2013 15 Os 78/13d
Vgl
- 12 Os 110/14i
Entscheidungstext OGH 18.12.2014 12 Os 110/14i
Vgl
- 12 Os 62/16h
Entscheidungstext OGH 22.09.2016 12 Os 62/16h
Vgl
- 12 Os 70/17m
Entscheidungstext OGH 13.07.2017 12 Os 70/17m
Auch
- 12 Os 91/17z
Entscheidungstext OGH 16.11.2017 12 Os 91/17z
Auch
- 12 Os 109/17x
Entscheidungstext OGH 19.04.2018 12 Os 109/17x
- 15 Os 130/18h
Entscheidungstext OGH 12.12.2018 15 Os 130/18h
Vgl; Beis wie T3
- 15 Os 128/18i
Entscheidungstext OGH 21.11.2018 15 Os 128/18i
Vgl; Beisatz: Im Fall eines behaupteten Handelns in Abwehr eines (vermeintlichen oder tatsächlichen) Angriffs im asthenischen Affekt kommt eine Tatbeurteilung nach § 76 StGB nicht in Frage, weil § 3 Abs 2 StGB insofern die speziellere und weiterreichende Norm darstellt. (T4)
- 12 Os 113/18m
Entscheidungstext OGH 04.03.2019 12 Os 113/18m
- 13 Os 121/19x
Entscheidungstext OGH 07.04.2020 13 Os 121/19x
Vgl; Beisatz: § 76 StGB privilegiert die vorsätzliche Tötung eines Menschen (gegenüber § 75 StGB), wenn sich der Täter in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung ‑ im Sinn einer Kausalbeziehung ‑ zur Tat hinreißen lässt. (T5)
- 15 Os 115/22h
Entscheidungstext OGH 18.01.2023 15 Os 115/22h
Vgl
- 12 Os 55/23i
Entscheidungstext OGH 22.06.2023 12 Os 55/23i
vgl
- 12 Os 54/26x
Entscheidungstext OGH 01.07.2026 12 Os 54/26x
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0092338
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19890830_OGH0002_0140OS00075_8900000_001