Bei der Beurteilung, ob entsprechende Schuldfragen (Eventualfragen) an die Geschwornen zu stellen sind, hat der Schwurgerichtshof zu prüfen, ob eine für die Unterstellung der Tat unter ein weniger strenges Strafgesetz - hier §§ 15, 76 StGB - unmittelbar maßgebende Tatsache im Sinne des § 314 Abs. 1 StPO "vorgebracht", also in der Hauptverhandlung geradezu (konkret) behauptet wird oder aber sich doch aus den darin vorgeführten Beweismitteln jedenfalls mittelbar ergibt (ÖJZ-LSK 1978/138; EvBl. 1980/222).Bei der Beurteilung, ob entsprechende Schuldfragen (Eventualfragen) an die Geschwornen zu stellen sind, hat der Schwurgerichtshof zu prüfen, ob eine für die Unterstellung der Tat unter ein weniger strenges Strafgesetz - hier Paragraphen 15, 76, StGB - unmittelbar maßgebende Tatsache im Sinne des Paragraph 314, Absatz eins, StPO "vorgebracht", also in der Hauptverhandlung geradezu (konkret) behauptet wird oder aber sich doch aus den darin vorgeführten Beweismitteln jedenfalls mittelbar ergibt (ÖJZ-LSK 1978/138; EvBl. 1980/222).
Der gegenüber Mord (§ 75 StGB) vom Gesetz mit geringerer Strafe bedrohte (privilegierte) Totschlag (§ 76 StGB) ist dadurch charakterisiert, daß sich der Täter zur vorsätzlichen Tötung eines anderen in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung hinreißen läßt. Um - als objektives Kriterium fürDer gegenüber Mord (Paragraph 75, StGB) vom Gesetz mit geringerer Strafe bedrohte (privilegierte) Totschlag (Paragraph 76, StGB) ist dadurch charakterisiert, daß sich der Täter zur vorsätzlichen Tötung eines anderen in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung hinreißen läßt. Um - als objektives Kriterium für
Totschlag - "allgemein begreiflich" zu sein, muß demnach der für das spontane Fassen des Tatentschlusses kausale und im Tatzeitpunkt noch nicht abgeklungene Affekt des Täters zum einen tiefgreifend und zum andern derart entstanden sein, daß sich auch ein (rechtsgetreuer) Durchschnittsmensch vorstellen könnte, in dessen Situation (unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles) gleichfalls in eine solche Gemütsverfassung zu geraten; nicht die Tat (als Ausfluß dieses Ausnahmezustandes), sondern die konkrete Gemütsbewegung des Täters in ihrer gesamten, zum Zurückdrängen verstandesmäßiger Erwägungen und zur Überwindung starker sittlicher Hemmungen geeigneten Dimension, also einschließlich ihrer tatkausalen Heftigkeit, in Relation zu dem sie herbeiführenden Anlaß unterliegt rechtsethischer Bewertung und muß (auch) sittlich verständlich sein. Eine (wenn auch heftige) Gemütsbewegung kann dann nicht als allgemein begreiflich beurteilt werden, wenn sie in einem psychisch abnormen Persönlichkeitsbild des Täters, somit in einem Charakter oder in seinen allenfalls vorhandenen verwerflichen Leidenschaften, Veranlagungen oder Neigungen, nicht aber in den äußeren Tatumständen wurzelt (vgl. Leukauf-Steininger Komm.2 § 76 RN 5 ff).Totschlag - "allgemein begreiflich" zu sein, muß demnach der für das spontane Fassen des Tatentschlusses kausale und im Tatzeitpunkt noch nicht abgeklungene Affekt des Täters zum einen tiefgreifend und zum andern derart entstanden sein, daß sich auch ein (rechtsgetreuer) Durchschnittsmensch vorstellen könnte, in dessen Situation (unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles) gleichfalls in eine solche Gemütsverfassung zu geraten; nicht die Tat (als Ausfluß dieses Ausnahmezustandes), sondern die konkrete Gemütsbewegung des Täters in ihrer gesamten, zum Zurückdrängen verstandesmäßiger Erwägungen und zur Überwindung starker sittlicher Hemmungen geeigneten Dimension, also einschließlich ihrer tatkausalen Heftigkeit, in Relation zu dem sie herbeiführenden Anlaß unterliegt rechtsethischer Bewertung und muß (auch) sittlich verständlich sein. Eine (wenn auch heftige) Gemütsbewegung kann dann nicht als allgemein begreiflich beurteilt werden, wenn sie in einem psychisch abnormen Persönlichkeitsbild des Täters, somit in einem Charakter oder in seinen allenfalls vorhandenen verwerflichen Leidenschaften, Veranlagungen oder Neigungen, nicht aber in den äußeren Tatumständen wurzelt vergleiche Leukauf-Steininger Komm.2 Paragraph 76, RN 5 ff).
Im vorliegenden Fall hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung, wie im wesentlichen auch bereits im Vorverfahren (S 71, 86), damit verantwortet, daß er sich über die dem inkriminierten Tatverhalten vorangegangene Äußerung des F***, er solle Beatrix S*** "in Kraut lassen", zwar geärgert habe (S 236), durch das Erfassen des Lenkrades jedoch F*** bloß "schrecken" und Beatrix S*** zur Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft mit ihm habe veranlassen wollen (vgl. S 233, 237, 240), keinesfalls aber an Selbstmord (vgl. S 235) oder daran gedacht habe, es könnten durch sein Verhalten zwei (weitere) Menschen zu Tode kommen (vgl. S 242).Im vorliegenden Fall hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung, wie im wesentlichen auch bereits im Vorverfahren (S 71, 86), damit verantwortet, daß er sich über die dem inkriminierten Tatverhalten vorangegangene Äußerung des F***, er solle Beatrix S*** "in Kraut lassen", zwar geärgert habe (S 236), durch das Erfassen des Lenkrades jedoch F*** bloß "schrecken" und Beatrix S*** zur Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft mit ihm habe veranlassen wollen vergleiche S 233, 237, 240), keinesfalls aber an Selbstmord vergleiche S 235) oder daran gedacht habe, es könnten durch sein Verhalten zwei (weitere) Menschen zu Tode kommen vergleiche S 242).
Da auch der psychiatrische Sachverständige Dr. Z*** in seinem Gutachten zum Ergebnis gelangte, daß die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung keinen Anhaltspunkt dafür erkennen läßt, "daß eine Affektbeeinflussung bestanden hat entsprechend § 76 StGB" (S 271), fehlten in Ansehung der Tatbestandsmerkmale des Totschlags nach § 76 StGB "... sich in einerDa auch der psychiatrische Sachverständige Dr. Z*** in seinem Gutachten zum Ergebnis gelangte, daß die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung keinen Anhaltspunkt dafür erkennen läßt, "daß eine Affektbeeinflussung bestanden hat entsprechend Paragraph 76, StGB" (S 271), fehlten in Ansehung der Tatbestandsmerkmale des Totschlags nach Paragraph 76, StGB "... sich in einer
... heftigen Gemütsbewegung ... hinreißen läßt" konkrete
Anhaltspunkte dafür, daß beim Angeklagten zur Tatzeit ein tiefgreifender, mächtiger Erregungszustand der Gefühle nach Art eines "Affektsturmes" vorgelegen hat, der die verstandesmäßigen Erwägungen zurückdrängt und eine ruhige Überlegung ausschließt, sowie nicht nur die normale Motivationsfähigkeit des Täters auszuschalten, sondern sogar stärkste sittliche Hemmungen, wie sie gegen die vorsätzliche Tötung eines Menschen bestehen, hinwegzufegen geeignet ist und der tatsächlich für den späteren, während des Andauerns der beschriebenen Gefühlsimpulse zu fassenden und zu realisierenden Tatentschluß kausal wird (vgl. Leukauf-Steininger aaO RN 8; Kienapfel BT2 RN 18 f; Foregger-Serini StGB4 Anm. I; Moos im WK Rz 12, 21 bis 25 je zu § 76).Anhaltspunkte dafür, daß beim Angeklagten zur Tatzeit ein tiefgreifender, mächtiger Erregungszustand der Gefühle nach Art eines "Affektsturmes" vorgelegen hat, der die verstandesmäßigen Erwägungen zurückdrängt und eine ruhige Überlegung ausschließt, sowie nicht nur die normale Motivationsfähigkeit des Täters auszuschalten, sondern sogar stärkste sittliche Hemmungen, wie sie gegen die vorsätzliche Tötung eines Menschen bestehen, hinwegzufegen geeignet ist und der tatsächlich für den späteren, während des Andauerns der beschriebenen Gefühlsimpulse zu fassenden und zu realisierenden Tatentschluß kausal wird vergleiche Leukauf-Steininger aaO RN 8; Kienapfel BT2 RN 18 f; Foregger-Serini StGB4 Anmerkung römisch eins; Moos im WK Rz 12, 21 bis 25 je zu Paragraph 76,).
Auf Grund der (bisherigen) Verfahrensergebnisse war sohin die von der Staatsanwaltschaft gerügte Fragestellung (nach Totschlag) verfehlt und aus den dargelegten Gründen geeignet (§ 345 Abs. 4 StPO), einen die Anklage beeinträchtigenden Einfluß auf die Entscheidung zu üben (vgl. ÖJZ-LSK 1978/209 = EvBl. 1979/6). Die rein theoretische Möglichkeit einer Tatbegehung durch den Angeklagten in einem von § 76 StGB geforderten "besonderen Affekt" allein, ohne daß in der Hauptverhandlung darauf hinweisende Tatsachen vorgebracht worden wären, konnte jedenfalls (nach § 314 StPO) noch nicht die Zulässigkeit der bekämpften Eventualfrage bewirken.Auf Grund der (bisherigen) Verfahrensergebnisse war sohin die von der Staatsanwaltschaft gerügte Fragestellung (nach Totschlag) verfehlt und aus den dargelegten Gründen geeignet (Paragraph 345, Absatz 4, StPO), einen die Anklage beeinträchtigenden Einfluß auf die Entscheidung zu üben vergleiche ÖJZ-LSK 1978/209 = EvBl. 1979/6). Die rein theoretische Möglichkeit einer Tatbegehung durch den Angeklagten in einem von Paragraph 76, StGB geforderten "besonderen Affekt" allein, ohne daß in der Hauptverhandlung darauf hinweisende Tatsachen vorgebracht worden wären, konnte jedenfalls (nach Paragraph 314, StPO) noch nicht die Zulässigkeit der bekämpften Eventualfrage bewirken.
Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher Folge zu geben und der Wahrspruch der Geschwornen sowie das darauf beruhende Urteil aufzuheben und dem Geschwornengericht die Verfahrenserneuerung aufzutragen.
Mit seiner (auf die Nichtannahme eines bei ihm vorgelegenen Tötungsvorsatzes abzielenden) Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung war der Angeklagte ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.