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Entscheidung 12 Os 54/26x×

Entscheidung 12 Os 54/26x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os54/26x

Entscheidungsdatum

01.07.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juli 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Wenda in der Strafsache gegen M* M* und eine Angeklagte wegen Verbrechen des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M* M* sowie die Berufungen der Angeklagten * H* und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Geschworenengericht vom 10. März 2026, GZ 65 Hv 4/26k-134a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.

Dem Angeklagten M* M* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – M* M* des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB schuldig erkannt.

[2]                 Danach hat er am 31. August 2025 in S* seine Ehefrau H* M* zu töten versucht, indem er ihr eine potentiell tödliche Dosis Halcion 0,25 mg Tabletten in einer derart hohen Dosierung verabreichte, dass sich zwölf Stunden danach noch 19,1 μg/L Triazolam in deren Blut befanden.

[3]         Die Geschworenen bejahten in Bezug auf diesen Schuldspruch die (in Richtung Paragraphen 15, 75, StGB) allein gestellte Hauptfrage 1.

Rechtliche Beurteilung

[4]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M* M*.

[5]         Die Fragenrüge (Ziffer 6,) releviert das Unterbleiben der Stellung einer Eventualfrage (Paragraph 314, StPO) nach dem Verbrechen des Totschlags (Paragraphen 15, 76, StGB).

[6]         Die gesetzeskonforme Ausführung einer Fragenrüge verlangt die deutliche und bestimmte Bezeichnung der vermissten Fragen sowie jenes Sachverhalts, auf den die Rechtsbegriffe der Paragraphen 312, ff StPO abstellen, vorliegend somit eines die begehrte Eventualfrage – nach den Kriterien logischen Denkens und der Empirie (RIS-Justiz RS0100871 [T3] und RS0132634) – indizierenden Tatsachensubstrats (RIS-Justiz RS0117447, RS0119417 [T1] und RS0100860 [T1]; Lässig, WK-StPO Paragraph 314, Rz 3). Dabei darf der Rechtsmittelwerber den Nachweis der geltend gemachten Nichtigkeit nicht bloß auf der Grundlage isoliert herausgegriffener Teile von Beweisergebnissen führen, sondern hat diese in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0120766 [T3, T6 und T8], RS0101087 [T5]). In der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (Paragraph 258, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO) vermögen eine Eventualfrage aber nur dann zu indizieren, wenn sie für die diesbezügliche Entscheidung der Geschworenen erheblich sind. Unter dem Aspekt prozessordnungskonformer Fragestellung sind sie somit relevant, wenn sie im schöffengerichtlichen Verfahren bei sonstiger Nichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall StPO erörterungsbedürftig wären (RIS-Justiz RS0100396 [T1]; Lässig, WK-StPO Paragraph 314, Rz 7; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 42).

[7]                 Diesen Kriterien wird die Fragenrüge nicht gerecht, indem sie ihre Kritik auf einzelne Passagen der Verantwortung des Beschwerdeführers stützt, wonach er bei einem Aufenthalt „in der Geriatrie“, nachdem er dort die „traurigen Pflegefälle“ gesehen habe, „panische Angst“ gehabt habe, dass ihm „das auch passiert“, diese Fälle „ein Schock“ für ihn gewesen seien und er sich in Ansehung seiner Erkrankungen und derjenigen seiner Ehefrau dann „noch einmal aufgebäumt“ und „raus, heim, schon mit dem Vorsatz“ gewollte habe, „ein Ende machen“, seine Frau und sich selbst „von den Qualen erlösen“ habe wollen, wobei er nach der Entlassung „dann relativ schnell den Plan umgesetzt“ habe, er in schlechter psychischer Verfassung gewesen sei und „eine ganz schwere Episode“ gehabt habe (ON 134 S 4 f und 9), dabei aber jene Teile der Verantwortung des Angeklagten M* M* übergeht, wonach es nach seiner Entlassung am Samstag zu einem Treffen mit der Mitangeklagten H* zur Übergabe der zur Tatausführung verwendeten Tabletten gekommen sei, und er (erst) „am Sonntag am Abend […] das angestellt“ habe (ON 134 S 9).

[8]         Auch mit dem Hinweis auf die Angaben des Zeugen C* M*, wonach der Beschwerdeführer „an Depressionen und Burnout“ leide, in stationärer Behandlung und in einem „psychisch sehr schlechten Zustand“ gewesen sei (ON 2.8 S 4, ON 10.4 S 21, ON 71.3 S 2, ON 71.5 S 1; vergleiche dazu im Übrigen RIS-Justiz RS0097540) und die Ausführungen der psychiatrisch-neurologischen Sachverständigen, wonach die Diskretionsfähigkeit des Angeklagten M* M* im Tatzeitpunkt intakt, die Dispositionsfähigkeit aber durch eine „affektive Einengung und das Gefühl von Aussichtslosigkeit im Rahmen einer depressiven Störung erheblich beeinträchtigt“ gewesen sei und sich bei ihm das Bild einer rezidivierenden depressiven Störung ergebe (ON 77.1 S 43 f), zeigt die Rüge keine Verfahrensergebnisse auf, die nach gesicherter allgemeiner Lebenserfahrung die begehrte Fragestellung, nämlich das Vorliegen einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung im Tatzeitpunkt vergleiche dazu RIS-Justiz RS0092092, RS0092283 [T1] und RS0092338; Birklbauer in WK2 StGB Paragraph 76, Rz 28 bis 31, 47 ff), ernsthaft indizieren.

[9]         Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[10]       Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 344, 285 i, StPO).

[11]       Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E147886

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00054.26X.0701.000

Im RIS seit

08.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260701_OGH0002_0120OS00054_26X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0092092 Rechtssatz 14.12.1990Strafrecht
Das bloße Vorliegen einer sogenannten Verzweiflungstat oder Konfliktstat rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme eines Totschlags nach § 76 StGB. Totschlag verlangt vielmehr die Spontaneität des Tötungsvorsatzes, für welchen der tiefgreifende un …
RS0092283 Rechtssatz 27.06.1989Strafrecht
Im Hinblick auf die erforderliche Kausalität einer heftigen Gemütsbewegung für die spontane Tatausführung kommt § 76 StGB nicht in Betracht, wenn der Täter zur Tatzeit mit "ruhiger Überlegung" handelt.
RS0092338 Rechtssatz 30.08.1989Strafrecht
Ein für die Annahme eines Totschlags nach § 76 StGB erforderliches Sich-Hinreißen-lassen in einer heftigen Gemütsbewegung setzt voraus, dass beim Täter zur Tatzeit ein tiefgreifender, mächtiger Erregungszustand der Gefühle nach Art eines "Affektsturmes" vor …
RS0097540 Rechtssatz 11.06.1992Strafrecht
Das Zeugnis ist ein Bericht über sinnliche Wahrnehmungen von Tatsachen, die der Vergangenheit angehören. Nur Tatsachenbekundungen stellen eine Aussage dar. Subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen, Schlussfolgerungen, rechtliche Beurteilungen und ähnliche …
RS0100396 Rechtssatz 20.12.1985Strafrecht
Die "Tatsachen" müssen so weit konkretisiert sein, dass sie, wäre das Schöffengericht zuständig, der Begründungspflicht des § 270 Abs 2 Z 5 StPO unterlägen.
RS0100860 Rechtssatz 12.10.1993Strafrecht
Die gesetzmäßige Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes erfordert eine Substantiierung dahin, durch welche in der Hauptverhandlung vorgebrachten konkreten Tatsachen (§ 314 Abs 1 StPO) die nunmehr urgierte weitere Fragestellung indiziert gewesen sein soll.
RS0100871 Rechtssatz 01.10.1976Strafrecht
Von einem "Vorbringen" kann nur gesprochen werden, wenn im Beweisverfahren Umstände hervorkommen, die die Annahme solcher Tatsachen als zutreffend in den näheren Bereich der Möglichkeit rücken.
RS0101087 Rechtssatz 15.05.1974Strafrecht
Eventualfragen sind nur zu stellen, insoweit sie durch die Verfahrensergebnisse "indiziert" sind, das heißt, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, die im Falle ihrer Erweislichkeit dem durch die korrespondierende Hauptfrage erfasst …
RS0117447 Rechtssatz 27.03.2003Strafrecht
Gesetzeskonforme Ausführung einer Fragenrüge verlangt vom Beschwerdeführer deutliche und bestimmte Bezeichnung der vermissten Fragen und jenes Sachverhaltes, auf den die Rechtsbegriffe der §§ 312 ff StPO abstellen, also zum Beispiel des eine Eventualfrage o …
RS0119417 Rechtssatz 21.10.2004Strafrecht
Die gesetzeskonforme Ausführung einer Fragenrüge verlangt die deutliche und bestimmte Bezeichnung jenes Sachverhalts, auf den die Rechtsbegriffe der §§ 312 ff StPO abstellen.
RS0120766 Rechtssatz 11.05.2006Strafrecht
Beruft sich der Angeklagte beim Vorwurf der unterlassenen Aufnahme einer Zusatzfrage in den Fragenkatalog oder eines zusätzlichen Straflosigkeitsgrundes in diese auf ein in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweisergebnis (Tatsachenvorbringen im Sinn des § …
RS0132634 Rechtssatz 24.04.2019Strafrecht
Zu den Kriterien der prozessordnungskonformen Darstellung der Fragenrüge (§ 345 Abs 1 Z 6 StPO) zählt auch das Erfordernis, dass der Schluss vom angesprochenen Verfahrensergebnis (§ 258 Abs 1 StPO iVm § 302 Abs 1 StPO) auf die begehrte Fragestellung den Ges …