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Entscheidung 15 Os 128/18i×

Entscheidung 15 Os 128/18i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0088869 Rechtssatz 12.10.1976Strafrecht
Bei einer Handlung "aus Wut", somit einem sthenischen Affekt, kann eine (bloß) fahrlässige Notwehrüberschreitung im Sinne des § 3 Abs 2 StGB, die einen asthenischen Affekt voraussetzt, nicht in Erwägung gezogen werden.
RS0089390 Rechtssatz 19.09.1983Strafrecht
Notwehrüberschreitung aus sthenischen Affekten macht den Täter bei Putativnotwehr - ebenso wie im Fall einer tatsächlich gegebenen Notwehrsituation - für sein vorsätzliches Handeln verantwortlich. Bei Putativnotwehrexzess aus asthenischen Affekten kann Haft …
RS0092259 Rechtssatz 28.01.1988Strafrecht
Die heftige Gemütsbewegung muss in ihrer Relation zu dem sie herbeiführenden Anlass allgemein verständlich sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn sich ein rechtstreuer Durchschnittsmensch vorstellen könnte, auch er wäre in der Lage des Täters, genauer: in d …
RS0092271 Rechtssatz 22.09.1994Strafrecht
Allgemein begreiflich ist eine heftige Gemütsbewegung dann, wenn das Verhältnis zwischen dem sie herbeiführenden Anlass und dem eingetretenen psychischen Ausnahmezustand allgemein verständlich ist, das heißt, wenn ein Mensch von durchschnittlicher Rechtstre …
RS0092338 Rechtssatz 30.08.1989Strafrecht
Ein für die Annahme eines Totschlags nach § 76 StGB erforderliches Sich-Hinreißen-lassen in einer heftigen Gemütsbewegung setzt voraus, dass beim Täter zur Tatzeit ein tiefgreifender, mächtiger Erregungszustand der Gefühle nach Art eines "Affektsturmes" vor …
RS0119549 Rechtssatz 07.12.2004Strafrecht
Eine prozessordnungsgemäße Ausführung der Instruktionsrüge (Z 8) verlangt den Vergleich der tatsächlich erteilten Rechtsbelehrung mit deren nach § 321 Abs 2 StPO erforderlichem Inhalt und die darauf gegründete deutliche und bestimmte Darstellung der Unricht …
RS0132390 Rechtssatz 21.11.2018Strafrecht
Im Fall eines behaupteten Handelns in Abwehr eines (vermeintlichen oder tatsächlichen) Angriffs im asthenischen Affekt kommt eine Tatbeurteilung nach § 76 StGB nicht in Frage, weil § 3 Abs 2 StGB insofern die speziellere und weiterreichende Norm darstellt.
RS0132391 Rechtssatz 21.11.2018Strafrecht
§ 8 StGB unterscheidet hinsichtlich der irrtümlichen Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts nicht nach den Gründen des Tatsachenirrtums und schließt die Vorsatzstrafbarkeit auch bei einem auf sthenischen Affekt beruhenden Irrtum aus.