Rechtssatz RS0132391
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132391
Entscheidungsdatum
08.10.2024
Rechtssatz
§ 8 StGB unterscheidet hinsichtlich der irrtümlichen Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts nicht nach den Gründen des Tatsachenirrtums und schließt die Vorsatzstrafbarkeit auch bei einem auf sthenischen Affekt beruhenden Irrtum aus.Paragraph 8, StGB unterscheidet hinsichtlich der irrtümlichen Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts nicht nach den Gründen des Tatsachenirrtums und schließt die Vorsatzstrafbarkeit auch bei einem auf sthenischen Affekt beruhenden Irrtum aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132391
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2024
Dokumentnummer
JJR_20181121_OGH0002_0150OS00128_18I0000_002