Rechtssatz RS0132390
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132390
Entscheidungsdatum
22.06.2023
Rechtssatz
Im Fall eines behaupteten Handelns in Abwehr eines (vermeintlichen oder tatsächlichen) Angriffs im asthenischen Affekt kommt eine Tatbeurteilung nach § 76 StGB nicht in Frage, weil § 3 Abs 2 StGB insofern die speziellere und weiterreichende Norm darstellt.Im Fall eines behaupteten Handelns in Abwehr eines (vermeintlichen oder tatsächlichen) Angriffs im asthenischen Affekt kommt eine Tatbeurteilung nach Paragraph 76, StGB nicht in Frage, weil Paragraph 3, Absatz 2, StGB insofern die speziellere und weiterreichende Norm darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132390
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2023
Dokumentnummer
JJR_20181121_OGH0002_0150OS00128_18I0000_001