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Entscheidung 12 Os 101/97×

Entscheidung 12 Os 101/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os101/97

Entscheidungsdatum

16.10.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.Oktober 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rossmeisel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter R***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Leoben vom 14.April 1997, GZ 11 römisch fünf r 354/96-79, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Jerabek, des Angeklagten und des Verteidigers Mag.Riegler zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil wurde Walter R***** des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB schuldig erkannt, weil er am 6.April 1996 in Judenburg seinen Schwiegervater Erwin S***** durch vier Revolverschüsse tötete.

Die Geschworenen hatten die Hauptfrage nach Mord stimmenmehrheitlich bejaht und demgemäß die Eventualfragen nach absichtlicher schwerer Körperverletzung (Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB) und nach Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (Paragraphen 83, Absatz eins, 86, StGB) unbeantwortet gelassen.

Rechtliche Beurteilung

Zu Unrecht wendet der Angeklagte in seiner dagegen allein aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde ein, nach seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung wäre auch eine Eventualfrage nach Paragraph 76, StGB in das Fragenschema aufzunehmen gewesen.

Paragraph 314, Absatz eins, StPO verpflichtet den Schwurgerichtshof nur dann zur Stellung einer Eventualfrage, wenn die in der Hauptverhandlung vorgebrachten Tatsachen geeignet sind, dem Sachverhalt, der den Gegenstand der Hauptfrage bildet, eine andere - nicht mit strengerer Strafe bedrohte - juristische Gestaltung zu geben (Mayerhofer StPO4 Paragraph 314, E 36,37).

Diese Voraussetzung trifft im konkreten Fall nicht zu.

Der gegenüber Mord privilegierte Tatbestand des Totschlages ist dadurch charakterisiert, daß sich der Täter zur vorsätzlichen Tötung eines anderen in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung hinreißen läßt.

Wesentliche Tatbestandsvoraussetzung bildet somit nicht nur das Handeln in einer Spontanreaktion während eines hochgradigen, verstandesmäßige Erwägungen ausschaltenden Erregungszustandes (Leukauf/Steininger Komm3 RN 7 f; Mayerhofer/Rieder StGB4 E 3 f; Kienapfel BT I3 RN 17 f, jeweils zu Paragraph 76,), sondern darüber hinaus dessen allgemeine Begreiflichkeit. Dieses Kriterium ist nur dann erfüllt, wenn unter Anlegung eines objektiv-normativen Maßstabes der für den Tatentschluß kausale tiefgreifende Affekt auf Ursachen zurückgeht, die es für einen durchschnittlich rechtstreuen Menschen vorstellbar machen, in der betreffenden Situation ebenfalls in einen derartigen psychischen Zustand zu geraten. Das Verhältnis von Anlaß und Gemütsreaktion unterliegt dabei insofern einer rechtsethischen Bewertung, als die seelische Ausnahmesituation sittlich verständlich sein muß. Allgemeine Begreiflichkeit kommt demnach nur in Betracht, wenn dem Täter kein sittlicher Vorwurf gemacht werden kann, in diese Gemütsverfassung geraten zu sein. Sie darf daher nicht in seinem abnormen Charakter, in Stimmungslabilität, leichter Erregbarkeit, mangelnder Beherrschung oder sonstigen verwerflichen Neigungen begründet sein (Leukauf/Steininger aaO RN 11 f, Kienapfel aaO RN 26 f, Moos im WK Paragraph 76, Rz 29 f).

Nach der Verantwortung des Beschwerdeführers ist schon die von Paragraph 76, StGB primär vorausgesetzte heftige Gemütsbewegung nicht indiziert.

Zwar befand er sich zur Tatzeit zufolge der mit dem (jedenfalls auch auf seine eingestandenen - 233, 253/III - Alkoholprobleme zurückzuführenden) Scheitern seiner Ehe verbundenen Umstände (Auszug seiner Gattin aus der ehelichen Wohnung in das Haus ihrer Eltern; Einbringung wechselseitiger Scheidungsklagen; ungeklärte Unterhaltsan- sprüche) in einer familiären Krisensituation.

Dessen ungeachtet lag jedoch - auch nach der der Angeklagtenverantwortung folgenden psychiatrischen Expertise des gerichtlichen Sachverständigen Dr.N***** (121 f, 325/III) - kein akut durchbrechendes hochgradiges Affektgeschehen im Sinne eines unsteuerbaren Erregungszustandes vor. Mag dieser auch ein planvolles Handeln in Ausnahmefällen nicht ausschließen (Leukauf/Steininger aaO RN 9), sprechen die Umstände des Einzelfalles gegen einen tatauslösenden massiven Affekt im Sinne des Paragraph 76, StGB: Dazu zählt nicht nur das wochenlange Führen von zwei geladenen Faustfeuerwaffen zum "Selbstschutz" seit einer angeblichen wörtlichen Bedrohung durch Erwin S***** im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung, sondern auch das wiederholte Aufsuchen des Tatortes in nicht unbeträchtlichem Zeitintervall; vor allem aber deuten die vom Beschwerdeführer unternommenen Versuche, in das Haus seines Schwiegervaters zunächst durch Deponieren von persönlichen Gegenständen seiner Gattin und schließlich durch die Ankündigung zu gelangen, lediglich seinen dort befindlichen Hund abzuholen, deutlich mehr auf listiges als affektgesteuertes Verhalten hin (253 f/III in Verbindung mit 37 f, 215 f/I; ON 17/II).

Selbst wenn man jedoch davon ausginge, daß eine heftige Gemütsbewegung des Angeklagten nach seiner Verantwortung dennoch im Bereich des konkret Möglichen gelegen wäre, hätte der Schwurgerichtshof die reklamierte Frage deshalb nicht in den Fragenkatalog einbeziehen dürfen, weil die Affektursachen nach den Ergebnissen der Hauptverhandlung eine rechtliche Beurteilung als allgemein begreiflich nicht erlaubt hätten: Die vom Angeklagten angegebenen tatauslösenden Faktoren (teilweise Schuldzuweisung hinsichtlich des Fehlschlagens seiner Ehe an seinen Schwiegervater; Erkenntnis, mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht Vater des während der Ehe geborenen Kindes zu sein; Erhalt der Scheidungsklage seiner Gattin am Tattag; angebliche fernmündliche Beschimpfungen durch diese; Aufhetzung gegen den Schwiegervater seitens seines Zechkumpanen Peter T*****; Alkohol- und Medikamentenbeeinträchtigung; behauptetes "totales Ausrasten" nach Erhalt eines Schlages ins Gesicht - 231 f, insbesondere 257 f, 263, 265, 341/III) lassen seine psychische Ausnahmesituation zunächst deshalb in sittlicher Hinsicht unverständlich erscheinen, weil die von ihm dabei ins Zentrum gerückte Untreue seiner Gattin im Hinblick darauf, daß er eigenen Angaben zufolge gemeinsam mit dieser des öfteren an Gruppensexveranstaltungen teilgenommen hatte und ihm die ungeklärte Vaterschaft zudem bereits seit längerem bekannt war, für die ethische Bewertung des Affekts bedeutungslos ist. Dazu kommt, daß er einige Zeit vor der Tat mit der Einbringung einer Scheidungsklage gegen seine Gattin selbst initiativ geworden war (227/I, 93, 247, 249/III).

Auch in den (in der Hauptverhandlung verlesenen - 337 f/III) Tatschilderungen im Rahmen seiner mehrfachen Einvernahmen im Vorverfahren, vor allem seiner Verantwortung vor dem Untersuchungsrichter, wonach er die Schüsse gegen seinen (unbewaffneten) Schwiegervater "aus Angst" abgefeuert habe (ON 6, insbesondere 219 f/I), beschreibt der Beschwerdeführer keine Situation, die seine Gemütsbewegung allgemein begreiflich erscheinen ließe.

Im Falle des Handelns zur Abwehr eines - vermeintlichen oder tatsächlichen - Angriffes käme eine Tatbeurteilung nach Paragraph 76, StGB nur bei einem (Putativ-)Notwehrexzeß aus sthenischem Affekt in Betracht, weil dieser andernfalls (Handeln aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken) nach der gegenüber Paragraph 76, StGB spezielleren und weiterreichenden Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, StGB privilegiert wäre (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 3, RN 95; Moos aaO Rz 11).

Auf eine Notwehrreaktion aus sthenischem Affekt (Wut, Rache, Streitlust) hat sich der Angeklagte niemals berufen; die Unterlassung von Zusatzfragen nach Notwehr oder Putativnotwehr wurde nicht geltend gemacht (Ziffer 6,).

Der behauptete Affekt könnte unter den vom Beschwerdeführer behaupteten Prämissen vielmehr nur auf die mit einer Ehescheidung üblicherweise verbundenen psychischen Belastungen zurückgeführt werden, auf Grund derer der Angeklagte die tatauslösende angebliche Mißhandlung durch seinen Schwiegervater - anders als ein Mensch durchschnittlicher Normtreue in seiner Situation - als einen besonders gravierenden Angriff empfunden und darauf mit überschießender Aggression reagiert hat. Er ist damit mangels eines adäquaten Anlasses bei wertender Betrachtung sittlich vorwerfbar (Mayerhofer/Rieder aaO E 10).

Der relevierte Alkohol- und Drogenkonsum hinwieder ist in der Regel nur Beschleuniger für ohnehin vorhandene Beweggründe; Paragraph 76, StGB könnte in diesem Zusammenhang nur dann angenommen werden, wenn der Affekt unabhängig davon allgemein begreiflich wäre (Moos aaO Rz 39).

Da für die Tatbestandsverwirklichung des Mordes kein vorgefaßter Tötungsvorsatz vorausgesetzt wird, sondern ein impulsiv entstandener Tatentschluß (im Affekt) ausreicht (Leukauf/Steininger aaO Paragraph 5, RN 22, Paragraph 75, RN 16), rechtfertigen die auf das Vorliegen einer Spontanhandlung abzielenden Beschwerdeargumente die reklamierte Fragestellung gleichfalls nicht.

Die weitgehend aus der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers resultierenden Ursachen seiner Erregung sind mangels ethischer Verständlichkeit sohin rechtlich unbeachtlich. Damit war dem Schwurgerichtshof die Stellung einer Schuldfrage nach Totschlag verwehrt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Geschworenengericht verurteilte Walter R***** nach Paragraph 75, StGB zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Dabei wertete es das durch eine Vorstrafe wegen Paragraph 164, StGB sowie durch Alkohol- und Drogenmißbrauch belastete Vorleben des Angeklagten, die brutale und heimtückische, eine Gegenwehr des Opfers von vornherein ausschaltende Tatausführung sowie den Umstand als erschwerend, daß der Beschwerdeführer nach der Tat mehrere Personen durch die Abgabe von zwei weiteren Schüssen in das Wohnungsinnere extrem gefährdete; als mildernd berücksichtigte das Erstgericht demgegenüber keinen Umstand.

Der auf Verhängung einer zeitlichen Freiheitsstrafe gerichteten Berufung des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Die Strafzumessungsgründe bedürfen lediglich insoweit einer Korrektur, als weder eine nicht einschlägige Vorstrafe noch ein durch Alkohol- und Drogensucht belastetes Vorleben einen Erschwerungsgrund bildet. Derartige Umstände haben vielmehr bei Gewichtung der personalen Täterschuld im Rahmen der allgemeinen Strafbemessungsregel des Paragraph 32, Absatz 2, StGB Berücksichtigung zu finden (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 32, RN 8).

Daß sich Walter R***** unter dem Vorwand, seinen Hund abzuholen, Eingang in die Wohnung seines Schwiegervaters verschaffte, um diesen ohne die geringste Chance auf Verteidigung durch mehrere angesetzte Schüsse regelrecht zu liquidieren, er somit heimtückisch handelte (Paragraph 33, Ziffer 6, StGB), entspricht - ungeachtet seiner gegenteiligen, von den Geschworenen allerdings abgelehnten (siehe die Niederschrift, 399/III) Verantwortung - der Aktenlage (177 f, 179 f/I, ON 36/III).

Gleichfalls zu Recht wertete das Erstgericht den Umstand als erschwerend, daß sich der Angeklagte nach Tötung des Erwin S***** dazu hinreißen ließ, durch die Glasscheibe der bereits geschlossenen Wohnungseingangstür zwei Schüsse in Richtung des letzten Standortes seiner - zuvor auch mit dem Umbringen bedrohten - Gattin und deren Mutter abzufeuern (179, 183, 341 f, 355 f/I), kommt dieses Verhalten doch einem Mordversuch an diesen Personen bedenklich nahe.

Im Sinne der erstgerichtlichen Argumentation trifft es aber auch zu, daß der gegen den Beschwerdeführer gerichtete Vorwurf, sich vor der Tat in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt zu haben, angesichts seiner aktenkundigen, für das Scheitern seiner Ehe jedenfalls mitursächlichen Neigung zu Gewalttätigkeiten in alkoholisiertem Zustand (333 f/I, ON 18/II) schwerer wiegt als die dadurch bedingte verminderte Zurechnungsfähigkeit. Daß der Angeklagte insoweit vornehmlich von Barbara R***** belastet wird und die Gewaltakte bisher nicht öffentlich bekannt wurden, vermag daran nichts zu ändern.

Für die überdies als mildernd reklamierte Tatbegehung im Zustand einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung bleibt fallspezifisch - wie dargelegt - kein Raum.

Abgesehen davon, daß die weitere Behauptung, Walter R***** habe nach der Tat Andreas R***** ersucht, die Gendarmerie zu rufen, im Akt keine Deckung findet (S 389/I, ON 21/II), kommt dem Berufungswerber der Milderungsgrund der Selbststellung (Paragraph 34, Ziffer 16, StGB) schon deshalb nicht zugute, weil seine Festnahme zur damaligen Zeit bereits unmittelbar bevorstand.

Inwieweit das - im übrigen als solches gar nicht zu wertende - "Tatsachengeständnis" des Angeklagten im konkreten Fall wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen haben soll, läßt sich weder dem Berufungsvorbringen noch dem Akteninhalt entnehmen.

Mag sich Walter R***** in seinem schon Wochen vor der Tat latent vorhandenen (379/I) Plan, seinen Schwiegervater umzubringen, durch die negativen Äußerungen des Peter T***** möglicherweise auch bestärkt gefühlt haben (287 f/III), kann von einer Tatbegehung unter der Einwirkung eines Dritten (Paragraph 34, Ziffer 4, StGB) keine Rede sein. Dieser Milderungsgrund ist im Sinne der insoweit gebotenen teleologischen Reduktion nämlich nur dann anzunehmen, wenn die Art der Einwirkung auch einen maßgerechten Charakter zur Tat gedrängt hätte (Kunst im WK Paragraph 34, Rz 20). Dies kann hier wohl nicht mit Fug behauptet werden.

Da somit keine Milderungsgründe vorliegen, ist die begehrte Strafreduktion angesichts des außergewöhnlichen Gewichts der personalen Täterschuld nicht gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.

Anmerkung

E47736 12D01017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0120OS00101.97.1016.000

Dokumentnummer

JJT_19971016_OGH0002_0120OS00101_9700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0088869 Rechtssatz 12.10.1976Strafrecht
Bei einer Handlung "aus Wut", somit einem sthenischen Affekt, kann eine (bloß) fahrlässige Notwehrüberschreitung im Sinne des § 3 Abs 2 StGB, die einen asthenischen Affekt voraussetzt, nicht in Erwägung gezogen werden.
RS0089015 Rechtssatz 28.01.1975Strafrecht
Dem Willensentschluß zur Tat muß keine reifliche Überlegung vorangehen; auch eine spontane und plötzliche Entschlußfassung "im Affekt" stellt sich als "vorsätzlich" dar.
RS0089026 Rechtssatz 19.01.1962Strafrecht
Die Annahme des zu einer strafbaren Handlung erforderlichen bösen Vorsatzes wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Täter nicht mit Vorbedacht, sondern impulsiv gehandelt hat (dolus repentinus).
RS0090988 Rechtssatz 23.10.1980Strafrecht
Alkoholisierung (jedenfalls) dann kein Milderungsgrund, wenn dem Täter aus seiner bisherigen (kriminellen) Erfahrung bekannt war, daß er im Zustand der Berauschung zur Begehung von strafbaren Handlungen neigt.
RS0091445 Rechtssatz 02.07.1986Strafrecht
Entscheidend für die Annahme dieses Milderungsgrundes ist, daß im Zeitpunkt der Selbststellung objektiv (weil noch keine sicherheitsbehördlichen Ermittlungen wegen eines Verdachts der konkreten Tat gepflogen wurden) die Möglichkeit bestanden hat, zu fliehen …
RS0092087 Rechtssatz 19.04.1994Strafrecht
Allgemein begreiflich ist die heftige Gemütsbewegung - also der Affekt - dann, wenn auch ein durchschnittlich rechtstreuer Mensch von der geistigen und körperlichen Beschaffenheit des Täters in der spezifischen Situation in jenen psychischen Ausnahmezustand …
RS0092115 Rechtssatz 10.10.1979Strafrecht
Die Ursache für die allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung muss sittlich verständlich sein.
RS0092116 Rechtssatz 02.10.1984Strafrecht
Handeln im Affekt steht der Beurteilung einer vorsätzlichen Tötung als Mord (an sich) nicht entgegen.
RS0092127 Rechtssatz 02.02.1976Strafrecht
Eine heftige (auf sthenischen oder asthenischen Affekten beruhende) Gemütserregung ist aber nur dann im Sinne des § 76 StGB "allgemein begreiflich", wenn die Ursache der Gemütserregung - von einem objektiven Gesichtspunkt, nämlich dem eines Durchschnittsmen …
RS0092138 Rechtssatz 09.09.1975Strafrecht
"Allgemein begreiflich" bedeutet, dass die Ursache der Gemütsbewegung sittlich verständlich sein muss und nicht im Charakter des Täters oder in dessen verwerflichen Neigungen oder Leidenschaften, sondern lediglich in äußeren Umständen zu suchen ist.
RS0092197 Rechtssatz 19.09.1975Strafrecht
Es ist nur eine solche Gemütsbewegung zu berücksichtigen, die im Verhältnis zu ihrem Anlass allgemein, das heißt für einen Durchschnittsmenschen - als objektiver Maßstab - in dem Sinne verständlich ist, dass sich dieser vorstellen kann, auch er geriete unte …
RS0092222 Rechtssatz 09.09.1975Strafrecht
Eine "heftige Gemütsbewegung" im Sinne des § 76 StGB verlangt einen tiefgreifenden heftigen Affekt, der die verstandesmäßigen Erwägungen zurückdrängt; der von einem solchen Affekt ergriffene Täter wird von ihm mitgerissen (kein realer Anlaß zu einem solchen …
RS0092271 Rechtssatz 22.09.1994Strafrecht
Allgemein begreiflich ist eine heftige Gemütsbewegung dann, wenn das Verhältnis zwischen dem sie herbeiführenden Anlass und dem eingetretenen psychischen Ausnahmezustand allgemein verständlich ist, das heißt, wenn ein Mensch von durchschnittlicher Rechtstre …
RS0092338 Rechtssatz 30.08.1989Strafrecht
Ein für die Annahme eines Totschlags nach § 76 StGB erforderliches Sich-Hinreißen-lassen in einer heftigen Gemütsbewegung setzt voraus, dass beim Täter zur Tatzeit ein tiefgreifender, mächtiger Erregungszustand der Gefühle nach Art eines "Affektsturmes" vor …
RS0092353 Rechtssatz 27.05.1993Strafrecht
Eine nur aus einer abnormen charakterlichen Beschaffenheit des Täters resultierende heftige Gemütsbewegung ist nicht allgemein begreiflich, die Unterstellung der Tat unter § 76 StGB daher ausgeschlossen, wenn die Gemütsbewegung auf Stimmungslabilität, leich …
RS0092374 Rechtssatz 09.09.1975Strafrecht
Die allgemeine Verständlichkeit der Gemütsbewegung ist von einem objektiven Gesichtspunkt zu beurteilen.
RS0092396 Rechtssatz 21.01.1976Strafrecht
"Heftige Gemütsbewegung" kann auch dann vorliegen, wenn der Täter bei der Verwirklichung des im Affekt gefaßten Tatentschlusses an sich überlegt und planmäßig vorgeht.
RS0095999 Rechtssatz 06.03.1996Strafrecht
Der Milderungsgrund des § 34 Z 4 StGB ist nicht immer schon dann gegeben, wenn die Tatausübung auf die Bestimmung eines Dritten zurückzuführen ist. Erst wenn der bestimmende Einfluß so geartet ist, daß den Umständen nach auch ein maßgerechter Charakter zur …
RS0100930 Rechtssatz 17.06.1980Strafrecht
"Vorgebracht" im Sinn des § 314 Abs 1 StPO ist eine für die Unterstellung der Tat unter ein weniger strenges Strafgesetz maßgebende Tatsache nicht nur, wenn sie in der Hauptverhandlung geradezu (konkret) "behauptet" wird, sondern auch dann, wenn sie sich au …
RS0101087 Rechtssatz 15.05.1974Strafrecht
Eventualfragen sind nur zu stellen, insoweit sie durch die Verfahrensergebnisse "indiziert" sind, das heißt, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, die im Falle ihrer Erweislichkeit dem durch die korrespondierende Hauptfrage erfasst …
RS0108776 Rechtssatz 16.10.1997Strafrecht
Weder eine nicht einschlägige Vorstrafe noch ein durch Alkoholsucht und Drogensucht belastetes Vorleben bildet einen Erschwerungsgrund, sondern ist bloß bei Gewichtung der personalen Täterschuld im Rahmen der allgemeinen Strafbemessungsregel des § 32 Abs 2 …