Rechtssatz RS0108776
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108776
Entscheidungsdatum
16.10.1997
Rechtssatz
Weder eine nicht einschlägige Vorstrafe noch ein durch Alkoholsucht und Drogensucht belastetes Vorleben bildet einen Erschwerungsgrund, sondern ist bloß bei Gewichtung der personalen Täterschuld im Rahmen der allgemeinen Strafbemessungsregel des § 32 Abs 2 StGB zu berücksichtigen.Weder eine nicht einschlägige Vorstrafe noch ein durch Alkoholsucht und Drogensucht belastetes Vorleben bildet einen Erschwerungsgrund, sondern ist bloß bei Gewichtung der personalen Täterschuld im Rahmen der allgemeinen Strafbemessungsregel des Paragraph 32, Absatz 2, StGB zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108776
Dokumentnummer
JJR_19971016_OGH0002_0120OS00101_9700000_001