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Entscheidung 12 Os 91/17z×

Entscheidung 12 Os 91/17z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0092338 Rechtssatz 30.08.1989Strafrecht
Ein für die Annahme eines Totschlags nach § 76 StGB erforderliches Sich-Hinreißen-lassen in einer heftigen Gemütsbewegung setzt voraus, dass beim Täter zur Tatzeit ein tiefgreifender, mächtiger Erregungszustand der Gefühle nach Art eines "Affektsturmes" vor …
RS0100634 Rechtssatz 27.01.1994Strafrecht
Unabdingbare Voraussetzung für die Stellung einer Eventualfrage ist das Vorbringen von Tatsachen in der Hauptverhandlung, die einen gegenüber der Anklage geänderten Sachverhalt und damit eine andere rechtliche Beurteilung in den näheren Bereich der Möglichk …
RS0100805 Rechtssatz 22.09.1988Strafrecht
Eine Belehrung über die möglichen Unrechtsfolgen ist im § 321 Abs 2 StPO nicht vorgesehen, sondern der gemeinsamen Beratung des Schwurgerichtshofs und der Geschwornen über die Strafe vorbehalten (SSt 23/80, vorletzter Absatz, ua).
RS0100859 Rechtssatz 20.11.1991Strafrecht
Die Rechtsbelehrung hat eindeutig zu sein und den Geschwornen eine richtige Vorstellung von der auf Grund der Fragestellung in Betracht kommenden Rechtslage zu vermitteln. Sie darf keine Aussage enthalten, welche bei Berücksichtigung ihrer den Laienrichtern …
RS0100948 Rechtssatz 21.12.1982Strafrecht
Eine schriftliche Rechtsbelehrung der Geschwornen zur Straffrage ist im Gesetz (§ 321 Abs 2 StPO) nicht vorgesehen; als (aktuelle) Folge der (in die alleinige funktionelle Kompetenz der Geschwornen fallenden) Bejahung einer Schuldfrage kommt einzig und alle …
RS0100949 Rechtssatz 18.05.1993Strafrecht
Ein Nichtigkeit begründender Mangel der schriftlichen Rechtsbelehrung gemäß § 345 Abs 1 Z 8 StPO liegt nur dann vor, wenn sie eine erhebliche sachliche Unrichtigkeit enthält oder hinsichtlich wesentlicher rechtlicher Begriffe unvollständig oder so undeutlic …
RS0101123 Rechtssatz 03.02.1971Strafrecht
Die Geschwornen dürfen grundsätzlich nicht mit Ausführungen über strittige bzw unterschiedliche Lehrmeinungen oder eine im Laufe der Zeit schwankend gewesene Judikatur zu bestimmten Rechtsproblemen belastet werden; vielmehr darf ihnen zu jeder zu erläuternd …
RS0117997 Rechtssatz 09.09.2003Strafrecht
Die Beschwerdebehauptung, der Vorsitzende sei im Rahmen der Rechtsbelehrung von deren Niederschrift (§ 323 Abs 1 StPO) abgewichen, ohne dass die Abweichung in einem Anhang beigefügt worden wäre, bringt nur eine allfällige Verletzung der nicht unter Nichtigk …