Rechtssatz RS0117997
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117997
Entscheidungsdatum
14.01.2020
Rechtssatz
Die Beschwerdebehauptung, der Vorsitzende sei im Rahmen der Rechtsbelehrung von deren Niederschrift (§ 323 Abs 1 StPO) abgewichen, ohne dass die Abweichung in einem Anhang beigefügt worden wäre, bringt nur eine allfällige Verletzung der nicht unter Nichtigkeitssanktion stehenden Vorschrift des § 323 Abs 1 zweiter Satz StPO, aber noch keine Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung zum Ausdruck.Die Beschwerdebehauptung, der Vorsitzende sei im Rahmen der Rechtsbelehrung von deren Niederschrift (Paragraph 323, Absatz eins, StPO) abgewichen, ohne dass die Abweichung in einem Anhang beigefügt worden wäre, bringt nur eine allfällige Verletzung der nicht unter Nichtigkeitssanktion stehenden Vorschrift des Paragraph 323, Absatz eins, zweiter Satz StPO, aber noch keine Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung zum Ausdruck.
Entscheidungstexte
- 11 Os 79/03
Entscheidungstext OGH 09.09.2003 11 Os 79/03
- 12 Os 91/17z
Entscheidungstext OGH 16.11.2017 12 Os 91/17z
Auch; Beisatz: Ebenso die Behauptung, der Vorsitzende habe die Rechtsbelehrung nicht zur Gänze erteilt. (T1)
- 14 Os 98/19x
Entscheidungstext OGH 14.01.2020 14 Os 98/19x
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Im Übrigen sieht § 323 Abs 1 zweiter Satz StPO (dessen Verletzung nicht mit Nichtigkeit bedroht ist) eine Protokollierung nur bei Abweichungen von der Niederschrift (§ 321 Abs 1 StPO) vor. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117997
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2020
Dokumentnummer
JJR_20030909_OGH0002_0110OS00079_0300000_001