Rechtssatz RS0100859
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100859
Entscheidungsdatum
07.10.2025
Rechtssatz
Die Rechtsbelehrung hat eindeutig zu sein und den Geschwornen eine richtige Vorstellung von der auf Grund der Fragestellung in Betracht kommenden Rechtslage zu vermitteln. Sie darf keine Aussage enthalten, welche bei Berücksichtigung ihrer den Laienrichtern zugänglichen sprachlichen Bedeutung und unter der Voraussetzung ihrer denkgesetzmäßigen Handhabung eine falsche Rechtsansicht nahezulegen vermag. Es ist auch grundsätzlich unzulässig, die Geschwornen mit Ausführungen über strittige oder unterschiedliche Lehrmeinungen oder eine im Laufe der Zeit schwankend gewesene Rechtsprechung zu bestimmten Problemen zu belasten, weil dies die Geschwornen allenfalls verwirren und unter Umständen geeignet sein kann, nicht den mit der Rechtsbelehrung angestrebten Zweck, sondern einen gegenteiligen Effekt zu erzielen. Den Geschwornen darf nur eine einzige Rechtsansicht mitgeteilt werden, wobei es in den Verantwortungsbereich des Vorsitzenden fällt, die rechtsrichtige Auffassung zu finden. Zitierungshinweise auf Literatur, Judikatur und Gesetzesstellen sind für die Erreichung des Belehrungszweckes nicht geboten. Den Geschwornen soll nämlich die Rechtslage verständlich gemacht werden, ohne dass es dabei zusätzlich darum geht, ihnen einen rechtlichen Text zu unterbreiten, welchen sie durch eigenständige Gesetzesauslegung zu überprüfen haben.
Entscheidungstexte
- 13 Os 102/91
Entscheidungstext OGH 20.11.1991 13 Os 102/91
- 11 Os 91/93
Entscheidungstext OGH 29.06.1993 11 Os 91/93
nur: Die Rechtsbelehrung hat eindeutig zu sein und den Geschwornen eine richtige Vorstellung von der auf Grund der Fragestellung in Betracht kommenden Rechtslage zu vermitteln. Sie darf keine Aussage enthalten, welche bei Berücksichtigung ihrer den Laienrichtern zugänglichen sprachlichen Bedeutung und unter der Voraussetzung ihrer denkgesetzmäßigen Handhabung eine falsche Rechtsansicht nahezulegen vermag. (T1)
- 13 Os 35/97
Entscheidungstext OGH 16.04.1997 13 Os 35/97
nur: Zitierungshinweise auf Literatur, Judikatur und Gesetzesstellen sind für die Erreichung des Belehrungszweckes nicht geboten. (T2)
- 13 Os 67/91
Entscheidungstext OGH 21.01.1993 13 Os 67/91
Vgl auch
- 15 Os 130/03
Entscheidungstext OGH 30.10.2003 15 Os 130/03
Vgl auch; Beisatz: Die Rechtsbelehrung ist dann richtig, wenn sie - auf den Zeitpunkt der Belehrung bezogen - der Rechtsansicht des über die Instruktionsrüge entscheidenden Obersten Gerichtshofes entspricht. (T3)
- 14 Os 89/08g
Entscheidungstext OGH 14.10.2008 14 Os 89/08g
Vgl; nur T2
- 13 Os 16/11v
Entscheidungstext OGH 07.04.2011 13 Os 16/11v
Vgl; Beisatz: Die Richtigkeit der Rechtsbelehrung ist mit Bezug auf den Empfängerhorizont eines maßgerechten Laienrichters zu beurteilen. (T4)
- 11 Os 79/14y
Entscheidungstext OGH 16.09.2014 11 Os 79/14y
Vgl auch; Beis wie T3
- 12 Os 91/17z
Entscheidungstext OGH 16.11.2017 12 Os 91/17z
- 12 Os 70/18p
Entscheidungstext OGH 11.10.2018 12 Os 70/18p
Auch
- 13 Os 82/20p
Entscheidungstext OGH 18.11.2020 13 Os 82/20p
Vgl
- 14 Os 90/25d
Entscheidungstext OGH 07.10.2025 14 Os 90/25d
vgl; Beisatz wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0100859
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Dokumentnummer
JJR_19911120_OGH0002_0130OS00102_9100000_001