Diese Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien verletzte durch den Ausspruch gemäß Punkt 1, daß zu einer weiteren Verfolgung des Kurt Friedrich C*** jun. wegen der erwähnten Finanzvergehen kein Grund vorliege, das Gesetz in der Bestimmung des § 13 Abs. 2 FinStrG. Darnach ist die Tat versucht, sobald der Täter seinen Entschluß, sie auszuführen (oder einen anderen dazu zu bestimmen), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. Voraussetzungen der Ausführungsnähe eines (sonach strafbaren) Versuchs sind zum einen, daß das Täterverhalten bereits bis zu einer Phase gediehen ist, nach der es tatplangemäß ohne weitere deliktstypisch wesentliche zeitliche, örtliche oder aktionsmäßig-eigenständige Zwischenetappen sogleich in die tatbestandsmäßige Ausführungshandlung übergehen soll, sowie zum anderen die bereits erfolgte Überwidung der entscheidenden Hemmstufe vor der Tatausführung durch den Täter aus objektiv-normativer Sicht (vgl. SSt. 52/40, 48/98 uva). Demnach ist die Ausführungsnähe jeweils anhand der dem betreffenden Tatbild entsprechenden und dort beschriebenen Ausführungshandlung unter Berücksichtigung des vom Täter verfolgten Tatplanes zu prüfen (vgl. zum Ganzen etwa Leukauf-Steininger, Komm.2, § 15 RN 6, 8 bis 10, und die dort zitierte Judikatur; RZ 1986/74 ua).Diese Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien verletzte durch den Ausspruch gemäß Punkt 1, daß zu einer weiteren Verfolgung des Kurt Friedrich C*** jun. wegen der erwähnten Finanzvergehen kein Grund vorliege, das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, FinStrG. Darnach ist die Tat versucht, sobald der Täter seinen Entschluß, sie auszuführen (oder einen anderen dazu zu bestimmen), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. Voraussetzungen der Ausführungsnähe eines (sonach strafbaren) Versuchs sind zum einen, daß das Täterverhalten bereits bis zu einer Phase gediehen ist, nach der es tatplangemäß ohne weitere deliktstypisch wesentliche zeitliche, örtliche oder aktionsmäßig-eigenständige Zwischenetappen sogleich in die tatbestandsmäßige Ausführungshandlung übergehen soll, sowie zum anderen die bereits erfolgte Überwidung der entscheidenden Hemmstufe vor der Tatausführung durch den Täter aus objektiv-normativer Sicht vergleiche SSt. 52/40, 48/98 uva). Demnach ist die Ausführungsnähe jeweils anhand der dem betreffenden Tatbild entsprechenden und dort beschriebenen Ausführungshandlung unter Berücksichtigung des vom Täter verfolgten Tatplanes zu prüfen vergleiche zum Ganzen etwa Leukauf-Steininger, Komm.2, Paragraph 15, RN 6, 8 bis 10, und die dort zitierte Judikatur; RZ 1986/74 ua).
Die für die Ausführung des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 FinStrG entscheidende Tätigkeit besteht darin, daß eingangs- oder ausgangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- oder Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzogen werden; jene des Monopoldelikts nach § 44 Abs. 1 lit. c FinStrG im Ein-(Aus- oder Durch-)führen von Monopolgegenständen einem monopolrechtlichen Ein-(Aus- oder Durch-)fuhrverbot (hier: § 2 Abs. 1 TabakmonopolG, BGBl. 1968/38) zuwider. (Dabei ist zur Vermeidung von Mißverständissen zu vermerken, daß der monopolrechtliche Begriff der einfuhr - wie sich aus § 2 Abs. 2 TabakmonopolG klar ergibt - im zollrechtlichen Sinne zu verstehen ist und sich mit jenem nach § 12 Abs. 1 zweiter Fall SSG, wonach die Einfuhr von Suchtgift mit dem bloßen Überschreiten der Staatsgrenze vollendet ist (SSt. 52/66, 53/33), nicht deckt.)Die für die Ausführung des Schmuggels nach Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG entscheidende Tätigkeit besteht darin, daß eingangs- oder ausgangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- oder Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzogen werden; jene des Monopoldelikts nach Paragraph 44, Absatz eins, Litera c, FinStrG im Ein-(Aus- oder Durch-)führen von Monopolgegenständen einem monopolrechtlichen Ein-(Aus- oder Durch-)fuhrverbot (hier: Paragraph 2, Absatz eins, TabakmonopolG, BGBl. 1968/38) zuwider. (Dabei ist zur Vermeidung von Mißverständissen zu vermerken, daß der monopolrechtliche Begriff der einfuhr - wie sich aus Paragraph 2, Absatz 2, TabakmonopolG klar ergibt - im zollrechtlichen Sinne zu verstehen ist und sich mit jenem nach Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Fall SSG, wonach die Einfuhr von Suchtgift mit dem bloßen Überschreiten der Staatsgrenze vollendet ist (SSt. 52/66, 53/33), nicht deckt.)
Unter Beachtung der dargelegten, für die Annahme der objektiven und subjektiven Ausführungsnähe eines Versuchs maßgeblichen Kriterien ist somit entscheidend, ob das hier in Rede stehende Tatverhalten des Kurt Friedrich C*** jun. nach dessen Tatplan, gemessen an den in §§ 35 Abs. 1, 44 Abs. 1 lit. c FinStrG beschriebenen Ausführungshandlungen, in seiner aktionsmäßigen, zeitlichen und örtlichen Dimension unmittelbar, d.h. ohne deliktstypisch wesentliche weitere Zwischenakte, in die Tatbestandsverwirklichung einmünden sollte und demnach als der Tatausführung unmittelbar vorgelagert anzusehen ist. Dies ist entgegen der vom Oberlandesgericht Wien vertretenen Auffassung zu bejahen:Unter Beachtung der dargelegten, für die Annahme der objektiven und subjektiven Ausführungsnähe eines Versuchs maßgeblichen Kriterien ist somit entscheidend, ob das hier in Rede stehende Tatverhalten des Kurt Friedrich C*** jun. nach dessen Tatplan, gemessen an den in Paragraphen 35, Absatz eins, 44, Absatz eins, Litera c, FinStrG beschriebenen Ausführungshandlungen, in seiner aktionsmäßigen, zeitlichen und örtlichen Dimension unmittelbar, d.h. ohne deliktstypisch wesentliche weitere Zwischenakte, in die Tatbestandsverwirklichung einmünden sollte und demnach als der Tatausführung unmittelbar vorgelagert anzusehen ist. Dies ist entgegen der vom Oberlandesgericht Wien vertretenen Auffassung zu bejahen:
Dem von Kurt Friedrich C*** jun. eingestandenen Tatplan zufolge hätte dieser nach der Ausgangsabfertigung durch das jugoslawische Grenzzollamt Ljubelj den Sattelzug mit der Konterbande zu dem gegenüber dem vorerwähnten ausländischen Zollamt (auf der anderen Tunnelseite) gelegenen österreichischen Grenzzollamt Loibltunnel gebracht, dort unter Benützung desselben (falschen) Zolldokuments gleichfalls nur leeres Verpackungsmaterial als Ladegut deklariert und solcherart schon damit begonnen, die von ihm beförderten Zigaretten in das Inland "einzuführen" und sie "dem (inländischen) Zollverfahren zu entziehen". Damit lag aber die von ihm zuletzt verwirklichte Phase des Tatgeschehens, nämlich die durch die Vorlage der falschen Zollpapiere versuchte Erwirkung der ausländischen Ausgangsabfertigung, bereits unmittelbar, d.h. ohne daß nach dem Tatplan noch weitere deliktstypisch wesentliche zeitliche, örtliche oder aktionsmäßig-eigenständige Zwischenetappen zurückzulegen gewesen wären, vor (dem Beginn) der Ausführung der in §§ 35 Abs. 1, 44 Abs. 1 lit. c FinStrG beschriebenen Tat, in die sie nach seinen Vorstellungen nahtlos übergehen sollte.Dem von Kurt Friedrich C*** jun. eingestandenen Tatplan zufolge hätte dieser nach der Ausgangsabfertigung durch das jugoslawische Grenzzollamt Ljubelj den Sattelzug mit der Konterbande zu dem gegenüber dem vorerwähnten ausländischen Zollamt (auf der anderen Tunnelseite) gelegenen österreichischen Grenzzollamt Loibltunnel gebracht, dort unter Benützung desselben (falschen) Zolldokuments gleichfalls nur leeres Verpackungsmaterial als Ladegut deklariert und solcherart schon damit begonnen, die von ihm beförderten Zigaretten in das Inland "einzuführen" und sie "dem (inländischen) Zollverfahren zu entziehen". Damit lag aber die von ihm zuletzt verwirklichte Phase des Tatgeschehens, nämlich die durch die Vorlage der falschen Zollpapiere versuchte Erwirkung der ausländischen Ausgangsabfertigung, bereits unmittelbar, d.h. ohne daß nach dem Tatplan noch weitere deliktstypisch wesentliche zeitliche, örtliche oder aktionsmäßig-eigenständige Zwischenetappen zurückzulegen gewesen wären, vor (dem Beginn) der Ausführung der in Paragraphen 35, Absatz eins, 44, Absatz eins, Litera c, FinStrG beschriebenen Tat, in die sie nach seinen Vorstellungen nahtlos übergehen sollte.
Daß die vom Beschuldigten angestrebte jugoslawische Ausgangsabfertigung als faktische Bedingung für die Fortsetzung seines Vorhabens, für deren Eintritt er selbst alles tatplangemäß Notwendige bereits getan hatte, noch nicht abgeschlossen war, vermag an der Beurteilung der bis dahin gediehenen Tatplanverwirklichung als (schon) strafbarer Schmuggel-(und Einfuhr-)versuch nichts zu ändern. Denn für die Frage, ob eine bestimmte Handlung des Täters, mit der er seinen Tatentschluß betätigt, im Sinne des zuvor Gesagten (auch) aktionsmäßig ausführungsnah ist, kommt es nur darauf an, ob es nach dem Tatplan noch weiterer delikstypisch wesentlicher Zwischenakte des Täters bedarf, ehe er zur eigentlichen Ausführung schreiten kann, oder ob er damit manipulativ schon die letzte Phase seines Vorhabens vor dem geplanten Ausführungsbeginn erreicht hat. Von dritten (nicht tatbeteiligten) Personen vorzunehmende Handlungen hingegen, die sich als (gleichwohl) unerläßliche Bedingung für die weitere Abwicklung des Tatplanes darstellen (hier:
die für die Ausgangsabfertigung notwendigen und damit zur Weiterbeförderung der Zigaretten in Richtung Österreich vorauszusetzenden amtlichen Tätigkeiten der jugoslawischen Zollorgane), stehen im Falle ihres tatplanwidrigen Unterbleibens der Annahme einer aktionsmäßigen Ausführungsnähe eines Täterverhaltens, mit dem insoweit alles für den Eintritt einer solchen Bedingung Erforderliche bereits vorgekehrt wurde, ebensowenig entgegen, wie ein zufälliges Hindernis, welches das weitere Fortschreiten des Tatplanes vereitelt.
Die Begründung des Einstellungsbeschlusses geht demgegenüber an der hier aktuellen Problematik - Abgrenzung zwischen (strafloser) Vorbereitungshandlung und (strafbarem) Versuch - durchaus vorbei. Die dort zitierten Entscheidungen (SSt. 38/42, 40/17, 42/17) betreffen nämlich die Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung des Schmuggels, und dementsprechend ist ihnen keineswegs die Rechtsansicht zu entnehmen, daß auch ein Schmuggel-Versuch begrifflich das Überschreiten der Grenze voraussetze. Das (vom Oberlandesgericht im vorliegenden Fall vermißte) Erreichen eines österreichischen Zollamtes und die Behandlung des Warentransportes nach den österreichischen Zollvorschriften sind vielmehr in Ansehung der in Rede stehenden Finanzvergehen zwar Voraussetzungen für den Beginn der eigentlichen Ausführungsphase deren Strafbarkeit durch § 13 Abs. 1 FinStrG erfaßt wird, nicht aber für die Annahme einer aktionsmäßigen (bloßen) Ausführungs-Nähe derartiger - nach § 13 Abs. 2 FinStrG gleichermaßen als Versuch strafbarer - Taten. Da die subjektiven Versuchsprämissen nach der Aktenlage nicht zweifelhaft sein konnten, hätte daher das Oberlandesgericht Wien dem Subsidiarantrag des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz Folge geben und die Wiederaufnahme der Voruntersuchung gegen Kurt Friedrich C*** jun. verfügen (sowie allenfalls sofort dessen Versetzung in den Anklagestand aussprechen) müssen (§ 48 Z 2 StPO aE).Die Begründung des Einstellungsbeschlusses geht demgegenüber an der hier aktuellen Problematik - Abgrenzung zwischen (strafloser) Vorbereitungshandlung und (strafbarem) Versuch - durchaus vorbei. Die dort zitierten Entscheidungen (SSt. 38/42, 40/17, 42/17) betreffen nämlich die Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung des Schmuggels, und dementsprechend ist ihnen keineswegs die Rechtsansicht zu entnehmen, daß auch ein Schmuggel-Versuch begrifflich das Überschreiten der Grenze voraussetze. Das (vom Oberlandesgericht im vorliegenden Fall vermißte) Erreichen eines österreichischen Zollamtes und die Behandlung des Warentransportes nach den österreichischen Zollvorschriften sind vielmehr in Ansehung der in Rede stehenden Finanzvergehen zwar Voraussetzungen für den Beginn der eigentlichen Ausführungsphase deren Strafbarkeit durch Paragraph 13, Absatz eins, FinStrG erfaßt wird, nicht aber für die Annahme einer aktionsmäßigen (bloßen) Ausführungs-Nähe derartiger - nach Paragraph 13, Absatz 2, FinStrG gleichermaßen als Versuch strafbarer - Taten. Da die subjektiven Versuchsprämissen nach der Aktenlage nicht zweifelhaft sein konnten, hätte daher das Oberlandesgericht Wien dem Subsidiarantrag des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde römisch eins. Instanz Folge geben und die Wiederaufnahme der Voruntersuchung gegen Kurt Friedrich C*** jun. verfügen (sowie allenfalls sofort dessen Versetzung in den Anklagestand aussprechen) müssen (Paragraph 48, Ziffer 2, StPO aE).
Die aufgezeigte Verletzung des Gesetzes in der Bestimmung des § 13 Abs. 2 FinStrG wirkte sich zum Vorteil des Beschuldigten - und letztlich auch der übrigen Tatbeteiligten, in Ansehung deren die Staatsanwaltschaft nach der Entscheidung des Oberlandesgerichtes die vorher unterbliebene Einstellungserklärung nachgeholt hat (Antrags- und Verfügungsbogen S 3 d) - aus, weshalb es bei deren Feststellung sein Bewenden hatte.Die aufgezeigte Verletzung des Gesetzes in der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, FinStrG wirkte sich zum Vorteil des Beschuldigten - und letztlich auch der übrigen Tatbeteiligten, in Ansehung deren die Staatsanwaltschaft nach der Entscheidung des Oberlandesgerichtes die vorher unterbliebene Einstellungserklärung nachgeholt hat (Antrags- und Verfügungsbogen S 3 d) - aus, weshalb es bei deren Feststellung sein Bewenden hatte.