Rechtssatz RS0087286
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087286
Entscheidungsdatum
08.03.1988
Norm
FinStrG §13 Abs2
FinStrG §35 Abs1
FinStrG §44 Abs1 litc
Rechtssatz
Zur Abgrenzung von Vorbereitungshandlung und Versuch beim Schmuggel und beim vorsätzlichen Eingriff in Monopolrechte. Schon die Nichtstellung von Waren (Monopolgegenstände) beim ausländischen Zollamt kann strafbaren Versuch eines Schmuggels (Eingriffes in Monopolrechte) begründen. Daß die vom Täter angestrebte ausländische Ausgangsabfertigung als faktische Bedingung für die Fortsetzung seines Vorhabens, für deren Eintritt er selbst alles tatplangemäß Notwendige bereits getan hat, noch nicht abgeschlossen war, vermag an der Beurteilung der bis dahin gediehenen Tatplanverwirklichung als (schon) strafbarer Schmuggelversuch (und Einfuhrversuch) nichts zu ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0087286
Dokumentnummer
JJR_19880308_OGH0002_0150OS00007_8800000_002