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Entscheidung 12 Os 109/98×

Entscheidung 12 Os 109/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os109/98

Entscheidungsdatum

17.09.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E.Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Klemens Michael S***** wegen des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG, AZ 5 U 435/97x des Bezirksgerichtes Mattersburg, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Mattersburg vom 11. März 1998, GZ 5 U 435/97x-5, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Weiss, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Bezirksgerichtes Mattersburg vom 11.März 1998, GZ 5 U 435/97x-5, verletzt in seinem Ausspruch, daß gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, StPO unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes Knittelfeld vom 5.März 1997, GZ 10 U 1/97i-4, eine Gesamtstrafe verhängt wurde, das Gesetz im Paragraph 12, JGG und im Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, StPO.

Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO im Strafausspruch aufgehoben.

Gemäß Paragraphen 288, Absatz 2, Ziffer 3, 292, StPO wird in der Sache selbst erkannt und Klemens Michael S***** nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Wochen verurteilt, welche gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, beginnend mit 16. März 1998, bedingt nachgesehen wird.

Text

Gründe:

Nachdem das Bezirksgericht Knittelfeld den am 26. November 1977 geborenen Klaus Michael S***** mit Urteil vom 5. März 1997, GZ 10 U 1/97i-4, wegen des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG schuldig erkannt, von einem Strafausspruch jedoch gemäß Paragraph 12, Absatz eins, JGG abgesehen hatte, verurteilte ihn das Bezirksgericht Mattersburg mit Urteil vom 11. März 1998, GZ 5 U 435/97x-5, wegen des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG und verhängte über den mittlerweile erwachsenen Verurteilten ungeachtet dessen, daß ein Schuldspruch ohne Strafe nach Paragraph 12, Absatz eins, JGG - anders als im Fall des Paragraph 13, Absatz eins, JGG - endgültig ist und daher weder ein nachträglicher Strafausspruch (Paragraphen 15, Absatz eins, 16, Absatz eins, JGG) noch ein Absehen davon (Paragraph 15, Absatz 2, JGG) in Betracht kommt (15 Os 69/96), unter Bedachtnahme auf das erstbezeichnete Urteil gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, StPO eine für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehene (Paragraph 43, Absatz eins, StGB) Gesamtstrafe von zwei Monaten.

Rechtliche Beurteilung

Der somit im Sinne der von der Generalprokuratur deshalb zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde gesetzwidrige Strafausspruch, welcher dem Verurteilten zum Nachteil gereicht, war daher gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO aufzuheben und die Strafe neu zu bemessen (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO).

Dabei wertete der Oberste Gerichtshof die einschlägige Vorstrafe als erschwerend, das reumütige Geständnis des Verurteilten und sein Alter unter 21 Jahren hingegen als mildernd.

Ausgehend davon entspricht bei Bedachtnahme auf den der Vorverurteilung zugrundeliegenden jahrelangen, massiven und hinsichtlich der Drogenauswahl breit gestreuten Suchtgiftmißbrauch, von welchem sich der Verurteilte ersichtlich weiterhin nicht umfassend und dauerhaft zu distanzieren bereit ist, eine Freiheitsstrafe von sechs Wochen trotz des im Umfang weit hinter jenem der Vorverurteilung zurückbleibenden neuerlichen einschlägigen Vergehens der tat- und täterbezogenen Schuld.

Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB war die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen, wobei der Beginn der Probezeit im Hinblick auf das Verschlimmerungsverbot mit der Rechtskraft des erstgerichtlichen Strafausspruches zu berechnen war (Mayerhofer StPO4 Paragraph 292, E 70).

Anmerkung

E51511 12D01098

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0120OS00109.98.0917.000

Dokumentnummer

JJT_19980917_OGH0002_0120OS00109_9800000_000