Das Urteil des Bezirksgerichtes Mattersburg vom 11.März 1998, GZ 5 U 435/97x-5, verletzt in seinem Ausspruch, daß gemäß § 494a Abs 1 Z 3 StPO unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes Knittelfeld vom 5.März 1997, GZ 10 U 1/97i-4, eine Gesamtstrafe verhängt wurde, das Gesetz im § 12 JGG und im § 494a Abs 1 Z 3 StPO.Das Urteil des Bezirksgerichtes Mattersburg vom 11.März 1998, GZ 5 U 435/97x-5, verletzt in seinem Ausspruch, daß gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, StPO unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes Knittelfeld vom 5.März 1997, GZ 10 U 1/97i-4, eine Gesamtstrafe verhängt wurde, das Gesetz im Paragraph 12, JGG und im Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, StPO.
Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird gemäß § 292 letzter Satz StPO im Strafausspruch aufgehoben.Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO im Strafausspruch aufgehoben.
Gemäß §§ 288 Abs 2 Z 3, 292 StPO wird in der Sache selbst erkannt und Klemens Michael S***** nach § 27 Abs 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Wochen verurteilt, welche gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, beginnend mit 16. März 1998, bedingt nachgesehen wird.Gemäß Paragraphen 288, Absatz 2, Ziffer 3, 292, StPO wird in der Sache selbst erkannt und Klemens Michael S***** nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Wochen verurteilt, welche gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, beginnend mit 16. März 1998, bedingt nachgesehen wird.