Dieser (Straf-)Ausspruch steht - wie die General- prokuratur in ihrer insoweit zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde (der Schuldspruch nach § 108 Abs 1 StGB wurde mangels Überprüfbarkeit der in der Hauptverhandlung allenfalls hervorgekommenen Tatsachengrundlagen nicht angefochten) zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang. Das Landesgericht für Strafsachen Graz hat nämlich außer acht gelassen, daß (anders als beim Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe gemäß § 13 Abs 1 JGG) ein Schuldspruch ohne Strafe gemäß § 12 Abs 1 JGG endgültig, also ohne Festsetzung einer Probezeit erfolgt, sodaß in einem solchen Fall weder ein nachträglicher Strafausspruch gemäß §§ 15 Abs 1, 16 Abs 1 JGG noch ein Absehen davon (§ 15 Abs 2 JGG) möglich und somit auch keine Strafbemessung gemäß § 494 a Abs 1 Z 3 StPO vorgesehen ist.Dieser (Straf-)Ausspruch steht - wie die General- prokuratur in ihrer insoweit zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde (der Schuldspruch nach Paragraph 108, Absatz eins, StGB wurde mangels Überprüfbarkeit der in der Hauptverhandlung allenfalls hervorgekommenen Tatsachengrundlagen nicht angefochten) zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang. Das Landesgericht für Strafsachen Graz hat nämlich außer acht gelassen, daß (anders als beim Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG) ein Schuldspruch ohne Strafe gemäß Paragraph 12, Absatz eins, JGG endgültig, also ohne Festsetzung einer Probezeit erfolgt, sodaß in einem solchen Fall weder ein nachträglicher Strafausspruch gemäß Paragraphen 15, Absatz eins, 16, Absatz eins, JGG noch ein Absehen davon (Paragraph 15, Absatz 2, JGG) möglich und somit auch keine Strafbemessung gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 3, StPO vorgesehen ist.
Da die bezeichnete Gesetzesverletzung der Verurteilten zum Nachteil gereicht, war an sie gemäß § 292 letzter Satz StPO konkrete Wirkung zu knüpfen und nach Aufhebung des Strafausspruches insoweit in der Sache selbst zu erkennen.Da die bezeichnete Gesetzesverletzung der Verurteilten zum Nachteil gereicht, war an sie gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO konkrete Wirkung zu knüpfen und nach Aufhebung des Strafausspruches insoweit in der Sache selbst zu erkennen.
Bei der durch die Aufhebung des Strafausspruches notwendig gewordenen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen gleicher und verschiedener Art sowie die einschlägige Vorverurteilung, als mildernd die Begehung der Taten vor Vollendung des 21.Lebensjahres und das Geständnis.
In Abwägung der Zahl und des Gewichtes der aufgezählten Strafzumessungsgründe sowie unter gebührender Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Strafbe- messung (§ 32 StGB) erachtete der Oberste Gerichtshof die ausgesprochene Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen für tatschuldangemessen.In Abwägung der Zahl und des Gewichtes der aufgezählten Strafzumessungsgründe sowie unter gebührender Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Strafbe- messung (Paragraph 32, StGB) erachtete der Oberste Gerichtshof die ausgesprochene Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen für tatschuldangemessen.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß es sich um den ersten Strafausspruch über die Angeklagte handelt und im Hinblick auf ihre Schuldeinsicht war - bezogen auf den Zeitpunkt der Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Graz - anzunehmen, daß die Androhung des Vollzuges der verhängten Freiheitsstrafe genügen werde, um sie von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten; auch den generalpräventiven Erfordernissen war ausreichend Rechnung getragen. Davon abgesehen zwingt das Verschlimmerungsverbot zur neuerlichen bedingten Strafnachsicht.
Da sowohl im Urteil des Bezirksgerichtes Weiz vom 30.September 1992, AZ U 29/92 (ON 31 des Vr-Aktes), als auch im Urteil des Bezirksgerichtes Leoben vom 6.Juli 1993, AZ 3 U 24/93 (ON 38 des Vr-Aktes), gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 5.Juni 1992, AZ 9 E Vr 2875/91, Bedacht genommen worden ist und dort jeweils gemäß § 43 Abs 1 StGB der Vollzug der verhängten (Zusatz-)Freiheitsstrafen unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, ist gemäß § 55 Abs 3 StGB für alle drei genannten Verfahren die zuletzt endende Probezeit maßgebend, die allerdings mittlerweile durch einen mit dem Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 27.Februar 1995, GZ 14 E Vr 117/95-7, verkündeten Beschluß auf fünf Jahre verlängert wurde (insoweit bestätigt durch Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 9. Oktober 1995, AZ 11 Bs 330,331/95). Da die angeführten Urteile und Beschlüsse bereits in Rechtskraft erwachsen und damit die Probezeiten in Gang gesetzt worden waren, war das Ende der Probezeit - im Sinn des Verschlimmerungsverbotes gemäß §§ 290 Abs 1, 292 StPO - datumsmäßig mit dem Ablauftag der (verlängerten) fünfjährigen Frist (gerechnet ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils erster Instanz des Bezirksgerichtes Leoben, AZ 3 U 24/93) festzusetzen (15 Os 110/95; 15 Os 37,38/90; 10 Os 21/87; SSt 56/79 = EvBl 1986/89 = RZ 1986/92, 15 Os 11,12/96).Da sowohl im Urteil des Bezirksgerichtes Weiz vom 30.September 1992, AZ U 29/92 (ON 31 des Vr-Aktes), als auch im Urteil des Bezirksgerichtes Leoben vom 6.Juli 1993, AZ 3 U 24/93 (ON 38 des Vr-Aktes), gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 5.Juni 1992, AZ 9 E römisch fünf r 2875/91, Bedacht genommen worden ist und dort jeweils gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB der Vollzug der verhängten (Zusatz-)Freiheitsstrafen unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 3, StGB für alle drei genannten Verfahren die zuletzt endende Probezeit maßgebend, die allerdings mittlerweile durch einen mit dem Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 27.Februar 1995, GZ 14 E römisch fünf r 117/95-7, verkündeten Beschluß auf fünf Jahre verlängert wurde (insoweit bestätigt durch Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 9. Oktober 1995, AZ 11 Bs 330,331/95). Da die angeführten Urteile und Beschlüsse bereits in Rechtskraft erwachsen und damit die Probezeiten in Gang gesetzt worden waren, war das Ende der Probezeit - im Sinn des Verschlimmerungsverbotes gemäß Paragraphen 290, Absatz eins, 292, StPO - datumsmäßig mit dem Ablauftag der (verlängerten) fünfjährigen Frist (gerechnet ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils erster Instanz des Bezirksgerichtes Leoben, AZ 3 U 24/93) festzusetzen (15 Os 110/95; 15 Os 37,38/90; 10 Os 21/87; SSt 56/79 = EvBl 1986/89 = RZ 1986/92, 15 Os 11,12/96).