Rechtssatz RS0096655
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096655
Entscheidungsdatum
14.12.2010
Rechtssatz
Ein Schuldspruch ohne Strafe gemäß § 12 Abs 1 JGG erfolgt endgültig, also ohne Festsetzung einer Probezeit, sodass in einem solchen Fall weder ein nachträglicher Strafausspruch gemäß §§ 15 Abs 1, 16 Abs 1 JGG noch ein Absehen davon (§ 15 Abs 2 JGG) möglich und somit auch keine Strafbemessung gemäß § 494a Abs 1 Z 3 StPO vorgesehen ist.Ein Schuldspruch ohne Strafe gemäß Paragraph 12, Absatz eins, JGG erfolgt endgültig, also ohne Festsetzung einer Probezeit, sodass in einem solchen Fall weder ein nachträglicher Strafausspruch gemäß Paragraphen 15, Absatz eins, 16, Absatz eins, JGG noch ein Absehen davon (Paragraph 15, Absatz 2, JGG) möglich und somit auch keine Strafbemessung gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, StPO vorgesehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0096655
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2011
Dokumentnummer
JJR_19960509_OGH0002_0150OS00069_9600000_001