Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, verletzt der Strafausspruch im Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes Knittelfeld vom 23. Mai 2002, 10 U 20/99m-22, das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 494a Abs 1 Z 3 StPO, 12 Abs 1, 15 Abs 1, 16 Abs 1 JGG:Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, verletzt der Strafausspruch im Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes Knittelfeld vom 23. Mai 2002, 10 U 20/99m-22, das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, StPO, 12 Absatz eins, 15, Absatz eins, 16, Absatz eins, JGG:
Ein Schuldspruch ohne Strafe gemäß § 12 Abs 1 JGG erfolgt endgültig, also ohne Festsetzung einer Probezeit, sodass in einem solchen Fall weder ein nachträglicher Strafausspruch gemäß §§ 15 Abs 1, 16 Abs 1 JGG noch ein Absehen davon (§ 15 Abs 2 JGG) möglich und somit auch keine Strafbemessung gemäß § 494a Abs 1 Z 3 StPO vorgesehen ist (Jesionek JGG3 § 12 Anm 9; 15 Os 57/98; 15 Os 69/96). Die Einbeziehung des vom Bezirksgericht Knittelfeld mit Urteil vom 8. Oktober 1997 erfolgten Schuldspruchs nach § 12 JGG in das Verfahren 10 U 20/99m des Bezirksgerichtes Knittelfeld entbehrt daher einer gesetzlichen Grundlage.Ein Schuldspruch ohne Strafe gemäß Paragraph 12, Absatz eins, JGG erfolgt endgültig, also ohne Festsetzung einer Probezeit, sodass in einem solchen Fall weder ein nachträglicher Strafausspruch gemäß Paragraphen 15, Absatz eins, 16, Absatz eins, JGG noch ein Absehen davon (Paragraph 15, Absatz 2, JGG) möglich und somit auch keine Strafbemessung gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, StPO vorgesehen ist (Jesionek JGG3 Paragraph 12, Anmerkung 9; 15 Os 57/98; 15 Os 69/96). Die Einbeziehung des vom Bezirksgericht Knittelfeld mit Urteil vom 8. Oktober 1997 erfolgten Schuldspruchs nach Paragraph 12, JGG in das Verfahren 10 U 20/99m des Bezirksgerichtes Knittelfeld entbehrt daher einer gesetzlichen Grundlage.
Diese Gesetzesverletzung wirkt sich zum Nachteil des Alexander B***** aus, weshalb wie im Spruch angeführt, vorzugehen ist.