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Entscheidung 12 Os 11/26y×

Entscheidung 12 Os 11/26y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os11/26y

Entscheidungsdatum

24.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. März 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hackl in der Strafsache gegen * K* und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten K* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 18. November 2025, GZ 145 Hv 94/25v-36.4, sowie über die Beschwerde des Genannten gegen einen zugleich ergangenen Beschluss gemäß Paragraph 494, Absatz eins, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Dem Angeklagten * K* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * K* des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

[2]         Danach hat er am 20. August 2025 in W* im einverständlichen Zusammenwirken mit * Ku* als Mittäter (Paragraph 12, erster Fall StGB) * F* mit Gewalt gegen dessen Person sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er dem Genannten seinen Rucksack samt Inhalt trotz dessen Gegenwehr entriss und ihn dem Mittäter übergab (US 5), F* in weiterer Folge Faustschläge gegen den Kopf versetzte, ihn zu Boden brachte und auf ihn eintrat (US 5), und – als F* versuchte, seinen Rucksack zurückzuerlangen – eine Schreckschusspistole auf ihn richtete, wodurch K* und dem Mittäter schließlich die Flucht mit der Beute gelang (US 2 in Verbindung mit US 5, 8 und 10).

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*.

[4]         Mit der Kritik, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite seien undeutlich (Ziffer 5, erster Fall) und stünden mit jenen zur objektiven Tatseite in innerem Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall), weil Ersteren nicht zu entnehmen sei, „ob die Waffe nun zur Herausgabe, zur Überlassung oder zur Nichtrückforderung des Rucksacks eingesetzt wurde“, orientiert sich die Mängelrüge nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 5, 7 f und 10; siehe aber RIS-Justiz RS0119370). Denn dieser zufolge konstatierten die Tatrichter bei objektiver Betrachtung vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 419) ein einheitliches Tatgeschehen (dazu RIS-Justiz RS0093791 [insb T3]; 12 Os 11/24w [Rz 6]; vergleiche auch Eder-Rieder in WK2 StGB Paragraph 142, Rz 7 f und 40), bei dem der Einsatz der Schreckschusspistole bei immer noch unmittelbar anhaltender Abwehr und Verteidigung des Opfers (RIS-Justiz RS0094231) innerhalb kurzer zeitlicher Abfolge zur bloßen (per se noch keinen Gewahrsamsverlust des Opfers [und damit die Vollendung des Raubes] bewirkenden) Sachwegnahme und innerhalb enger räumlicher Grenzen erfolgte. Wann genau der Beschwerdeführer innerhalb dieses einheitlichen Tatgeschehens den Vorsatz auf die Verwendung der Waffe fasste (US 5), betrifft – weil „dolus superveniens“ damit nicht in Rede steht – keine entscheidende Tatsache (siehe aber RIS-Justiz RS0117499).

[5]         Auch die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), die den Wegfall der Qualifikation nach Paragraph 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB anstrebt, entwickelt ihre Argumentation nicht auf der Basis des Urteilssachverhalts in seiner Gesamtheit (erneut US 5, 7 f und 10) und verfehlt damit die prozessförmige Darstellung des herangezogenen materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099810).

[6]         Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[7]         Die Entscheidung über die Berufung und die als erhoben zu betrachtende (Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO) Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).

[8]         Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E147098

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00011.26Y.0324.000

Im RIS seit

09.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2026

Dokumentnummer

JJT_20260324_OGH0002_0120OS00011_26Y0000_000

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