[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*.
[4] Mit der Kritik, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite seien undeutlich (Z 5 erster Fall) und stünden mit jenen zur objektiven Tatseite in innerem Widerspruch (Z 5 dritter Fall), weil Ersteren nicht zu entnehmen sei, „ob die Waffe nun zur Herausgabe, zur Überlassung oder zur Nichtrückforderung des Rucksacks eingesetzt wurde“, orientiert sich die Mängelrüge nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 5, 7 f und 10; siehe aber RIS-Justiz RS0119370). Denn dieser zufolge konstatierten die Tatrichter bei objektiver Betrachtung (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 419) ein einheitliches Tatgeschehen (dazu RIS-Justiz RS0093791 [insb T3]; 12 Os 11/24w [Rz 6]; vgl auch Eder-Rieder in WK2 StGB § 142 Rz 7 f und 40), bei dem der Einsatz der Schreckschusspistole bei immer noch unmittelbar anhaltender Abwehr und Verteidigung des Opfers (RIS-Justiz RS0094231) innerhalb kurzer zeitlicher Abfolge zur bloßen (per se noch keinen Gewahrsamsverlust des Opfers [und damit die Vollendung des Raubes] bewirkenden) Sachwegnahme und innerhalb enger räumlicher Grenzen erfolgte. Wann genau der Beschwerdeführer innerhalb dieses einheitlichen Tatgeschehens den Vorsatz auf die Verwendung der Waffe fasste (US 5), betrifft – weil „dolus superveniens“ damit nicht in Rede steht – keine entscheidende Tatsache (siehe aber RIS-Justiz RS0117499). Mit der Kritik, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite seien undeutlich (Ziffer 5, erster Fall) und stünden mit jenen zur objektiven Tatseite in innerem Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall), weil Ersteren nicht zu entnehmen sei, „ob die Waffe nun zur Herausgabe, zur Überlassung oder zur Nichtrückforderung des Rucksacks eingesetzt wurde“, orientiert sich die Mängelrüge nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 5, 7 f und 10; siehe aber RIS-Justiz RS0119370). Denn dieser zufolge konstatierten die Tatrichter bei objektiver Betrachtung vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 419) ein einheitliches Tatgeschehen (dazu RIS-Justiz RS0093791 [insb T3]; 12 Os 11/24w [Rz 6]; vergleiche auch Eder-Rieder in WK2 StGB Paragraph 142, Rz 7 f und 40), bei dem der Einsatz der Schreckschusspistole bei immer noch unmittelbar anhaltender Abwehr und Verteidigung des Opfers (RIS-Justiz RS0094231) innerhalb kurzer zeitlicher Abfolge zur bloßen (per se noch keinen Gewahrsamsverlust des Opfers [und damit die Vollendung des Raubes] bewirkenden) Sachwegnahme und innerhalb enger räumlicher Grenzen erfolgte. Wann genau der Beschwerdeführer innerhalb dieses einheitlichen Tatgeschehens den Vorsatz auf die Verwendung der Waffe fasste (US 5), betrifft – weil „dolus superveniens“ damit nicht in Rede steht – keine entscheidende Tatsache (siehe aber RIS-Justiz RS0117499).
[5] Auch die Subsumtionsrüge (Z 10), die den Wegfall der Qualifikation nach § 143 Abs 1 zweiter Fall StGB anstrebt, entwickelt ihre Argumentation nicht auf der Basis des Urteilssachverhalts in seiner Gesamtheit (erneut US 5, 7 f und 10) und verfehlt damit die prozessförmige Darstellung des herangezogenen materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099810). Auch die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), die den Wegfall der Qualifikation nach Paragraph 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB anstrebt, entwickelt ihre Argumentation nicht auf der Basis des Urteilssachverhalts in seiner Gesamtheit (erneut US 5, 7 f und 10) und verfehlt damit die prozessförmige Darstellung des herangezogenen materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099810).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[7] Die Entscheidung über die Berufung und die als erhoben zu betrachtende (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO) Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO). Die Entscheidung über die Berufung und die als erhoben zu betrachtende (Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO) Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
[8] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.