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Rechtssatz RS0093791×

Rechtssatz RS0093791

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0093791

Geschäftszahl

13Os26/73; 13Os138/73; 12Os15/80; 11Os142/97 (11Os143/97); 11Os125/05z; 12Os131/24t; 12Os11/26y

Entscheidungsdatum

24.03.2026

Rechtssatz

Eine den Erfordernissen des Paragraph 190, StG entsprechende, zur sofortigen Wegnahme führende Brechung des Gewahrsams kann auch darin gelegen sein, daß sich der Täter zunächst statt des zu raubenden Gutes durch Drohung oder tätliche Beleidigung nur jenes Werkzeuges (zB eines Schlüssels) bemächtigt, durch welches er sich in den Stand versetzt, von der begehrten Sache Besitz zu ergreifen und diese sodann selbst ohne nennenswerten Aufwand an Zeit an sich bringt. Voraussetzung für die Beurteilung als Raub wird aber auch bei einer solchen in mehreren Phasen zur Ausführung gelangenden Tat sein, daß sie auf einem einheitlichen Willensentschluß beruht und neben dem zeitlichen Zusammenhang auch ein derartiges räumliches Naheverhältnis zwischen dem Opfer und dem zu raubenden Gut besteht, daß von einer faktischen Verfügungsgewalt des Beraubten über die Sache gesprochen werden kann.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 26/73
    Entscheidungstext OGH 18.05.1973 13 Os 26/73
    Veröff: EvBl 1973/288 S 583 = RZ 1973/186 S 179
  • 13 Os 138/73
    Entscheidungstext OGH 10.01.1974 13 Os 138/73
    Zweiter Rechtsgang zu 13 Os 26/73; Beisatz: Das Erfordernis des "räumlichen Naheverhältnisses" darf in Fällen der beschriebenen Art nicht so eng ausgelegt werden, daß der Überfallene das Gut bei sich tragen oder doch unmittelbar bei der Hand haben muß. Gewaltanwendung und Sachbemächtigung müssen aber in so kurzer zeitlicher Aufeinanderfolge und innerhalb so enger räumlicher Grenzen erfolgen, daß sich das Täterhandeln auch nach außen hin erkennbar noch als Einheit darstellt. (T1)
  • 12 Os 15/80
    Entscheidungstext OGH 17.04.1980 12 Os 15/80
    Beis wie T1 nur: Gewaltanwendung und Sachbemächtigung müssen aber in so kurzer zeitlicher Aufeinanderfolge und innerhalb so enger räumlicher Grenzen erfolgen, daß sich das Täterhandeln auch nach außen hin erkennbar noch als Einheit darstellt. (T2)
  • 11 Os 142/97
    Entscheidungstext OGH 11.11.1997 11 Os 142/97
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 11 Os 125/05z
    Entscheidungstext OGH 13.12.2005 11 Os 125/05z
    Auch; Beisatz: Für die Beurteilung der Tat als vollendeten (schweren) Raub genügt es, dass die qualifizierte Drohung und die nachfolgende Sachbemächtigung in so kurzer zeitlicher Aufeinanderfolge und innerhalb so enger räumlicher Grenzen erfolgt, dass sich das Handeln des Täters nach außen hin noch als einheitliches Geschehen darstellt. (T3)
  • 12 Os 131/24t
    Entscheidungstext OGH 29.01.2025 12 Os 131/24t
    vgl
  • 12 Os 11/26y
    Entscheidungstext OGH 24.03.2026 12 Os 11/26y
    vgl; Beisatz wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0093791

Im RIS seit

18.05.1973

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2026

Dokumentnummer

JJR_19730518_OGH0002_0130OS00026_7300000_001