Gründe:
Mit dem in gekürzter Form (§§ 458 Abs 3, 488 Z 7 StPO) ausgefertigten Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28. Juni 1990, GZ 8 c E Vr 11788/89-56, wurde Boban S***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten (schweren) Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wovon gemäß § 43 a Abs 3 StGB ein Strafteil von acht Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Wegen des (während der Probezeit begangenen) Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Satz und 15 StGB verhängte das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 7. November 1991, GZ 8 c Vr 2067/91-60, eine zweijährige Freiheitsstrafe. Gleichzeitig faßte es den ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen Beschluß, daß gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO die im vorerwähnten Verfahren gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen wird. Ungeachtet der aktenkundigen Widerrufsentscheidung vom 7. November 1991 sprach der daran mitwirkende Richter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mit Beschluß vom 21. August 1996, GZ 8 c E Vr 11788/89-78, über Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 77) aus, daß die dem Boban S***** gewährte bedingte Strafnachsicht endgültig geworden sei.Mit dem in gekürzter Form (Paragraphen 458, Absatz 3, 488, Ziffer 7, StPO) ausgefertigten Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28. Juni 1990, GZ 8 c E römisch fünf r 11788/89-56, wurde Boban S***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten (schweren) Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wovon gemäß Paragraph 43, a Absatz 3, StGB ein Strafteil von acht Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Wegen des (während der Probezeit begangenen) Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Satz und 15 StGB verhängte das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 7. November 1991, GZ 8 c römisch fünf r 2067/91-60, eine zweijährige Freiheitsstrafe. Gleichzeitig faßte es den ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen Beschluß, daß gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO die im vorerwähnten Verfahren gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen wird. Ungeachtet der aktenkundigen Widerrufsentscheidung vom 7. November 1991 sprach der daran mitwirkende Richter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mit Beschluß vom 21. August 1996, GZ 8 c E römisch fünf r 11788/89-78, über Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 77) aus, daß die dem Boban S***** gewährte bedingte Strafnachsicht endgültig geworden sei.